Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Os85/81•OGH 10Os85/81
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie der Richteramtsanwärterin Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Leopold B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 1981, GZ 1 d Vr 12363/
80-25, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Withoff und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der am 30.Jänner 1949 geborene Leopold B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ (zu ergänzen: 15), 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1
StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 27. Dezember 1980 in Wien in Gesellschaft des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Anton A als Beteiligter (§ 12 StGB.) dadurch versuchte, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel, einem Verfügungsberechtigten des Kaufhauses J***-Markt durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Geschäftseingangstür eintraten und in das Innere des Lokals einzudringen suchten (Punkt 1 des Urteilssatzes).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Einvernahme eines Amtsarztes über den Zustand seiner Hände', wodurch dargetan werden sollte, daß diese keine Schnittverletzungen aufwiesen (S. 126). Das Erstgericht lehnte den Beweisantrag - davon ausgehend (vgl S 141), dieser ziele (in Wahrheit) auf die zeugenschaftliche Vernehmung jenes Amtsarztes ab, der die beiden Angeklagten nach ihrer Festnahme am 27. Dezember 1980 über den Grad ihrer Alkoholisierung untersuchte (vgl S 45 und 49) - sinngemäß mit der Begründung ab, daß das (seinerzeitige) Vorliegen von geringfügigen Handverletzungen bei beiden Angeklagten sowohl durch den Polizeibericht (S 20) als auch durch die Aussage des Zeugen Klaus C (S 125) erwiesen sei und dem Wert dieser Beweismittel selbst dann kein Abbruch geschehen könne, wenn der Polizeiamtsarzt, der die ihm (wegen eines Vermögensdelikts) vorgeführten Angeklagten nur in Richtung einer allfälligen Alkoholisierung untersuchte, auf (derart) geringfügige Verletzungen (an den Händen) nicht geachtet haben und darum deren Vorliegen nicht bestätigen können sollte. Das Erstgericht, das die Beteiligung des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden Tat als Diebsgenosse nicht nur aus den an den Händen der Täter aufgetretenen Verletzungsspuren, sondern auch aus einer Mehrzahl anderer Umstände abgeleitet hat (vgl S 129 ff), konnte auf Grund dieser Beweisaufnahmen den wesentlichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (welche sich unter diesen Umständen nicht als eine 'vorgreifende' darstellt) für hinreichend geklärt erachten und hat schlüssige Erwägungen dafür angeführt, warum es dem Beweisantrag die Eignung absprach, einen Einfluß auf die Entscheidung zu üben. Der Angeklagte kann sich daher durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht mit Fug beeinträchtigt erachten.
Nach dem Inhalt und der Zielsetzung seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO unternimmt der Beschwerdeführer - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären - im wesentlichen nur den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO erfolgte freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes anzufechten, das bei der Begründung seiner Sachverhaltsfeststellungen auch der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinreichend Rechnung getragen hat. Zu jedem einzelnen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, war das Gericht nicht verbunden. Die Frage aber, ob es sich bei den vom Zeugen C an den Händen (auch) des Beschwerdeführers beobachteten (vgl S 125) 'ganz kleinen' Verletzungen um - (wie vom Erstgericht festgestellt wurde) beim Versuch, die nach Zertrümmerung der Glasscheibe (durch zwei von Anton A geführte Fußtritte) entstandene - Schnitt- oder/und Schürfwunden handelte, betrifft keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, weil das Erstgericht die bezügliche Feststellung auf die Geringfügigkeit der bezeichneten Verletzungen abstellte und - dem Beschwerdevorbringen zuwider - bei Manipulationen mit gebrochenen Glasteilen (in der bezeichneten Art) nach der allgemeinen Lebenserfahrung an jeder Stelle der Hand Verletzungen der Haut (und zwar sowohl Schnitt- als auch Schürfwunden) entstehen können, die zudem bei bloß oberflächlichen Beschädigungen (in aller Regel) ohne Hinterlassung von Narben abheilen.
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch zunächst mit der Argumentation als verfehlt, daß 'lediglich (der Mitangeklagte) A die Scheibe (der Geschäftseingangstür) eingetreten habe'. Hiebei ignoriert der Angeklagte indes, daß die Bejahung eines Gesellschaftsdiebstahls im Sinne des § 127 Abs 2 Z 1 StGB lediglich das Einverständnis der Beteiligten (Diebsgenossen) über den Diebstahl verlangt, das ein Zusammenwirken dabei und eine gewisse Ortsanwesenheit (der Täter) erfordert, ohne daß jedoch jeder Diebsgenosse an allen Ausführungshandlungen persönlich teilnehmen muß.
Gesellschaftsdiebstahl verantwortet demnach auch, wer am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wenn auch ohne selbst bei der Sachwegnahme Hand anzulegen, bei der Ausführung der geplanten Tat mit einem oder mehreren die diebische Sachwegnahme vornehmenden (oder versuchenden) Komplizen zusammenwirkt, wobei ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB ausreicht (Leukauf-Steininger2, RN 74 ff und die dort jeweils zitierte Judikatur). Ein diese Kriterien voll und ganz erfüllendes Verhalten des Beschwerdeführers, der damit den ihm zur Last fallenden Tatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls verantwortet, wurde vom Erstgericht festgestellt (S. 136 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ein Einverständnis mit (dem Mitangeklagten) Anton A zur Begehung des Diebstahls überhaupt in Abrede stellt und ins Treffen führt, er habe A 'von weiteren Beschädigungen (der Eingangstür) abhalten wollen und ihn sogar weggezogen', bringt er weder einen formalen, noch den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nach dem Gesetz bloß durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Versuch blieb.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch deren bedingte Nachsicht (§ 43 StGB) bzw die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt - der übersehene zusätzliche Erschwerungsumstand einer weiteren, über den strafnormierenden § 129 Z 1 StGB hinaus vorliegenden Diebstahlsqualifikation (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) fällt nicht besonders ins Gewicht - jedoch ein Strafmaß gefunden, das angesichts des nicht übermäßig hohen Unrechtsgehalts der Tat selbst bei besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten etwas überhöht erscheint. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung die Strafe schuldangemessen auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen. Hingegen stehen dem weiteren Berufungsbegehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht Gründe der Spezialprävention hindernd entgegen.
Im Hinblick auf das (auch) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten bedarf es der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Für die Verhängung einer Geldstrafe mangelt es hinwieder (angesichts der das Ausmaß von sechs Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe) an den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 37 StGB).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.