OGH 10Os82/81

10Os82/81Obergericht30.06.1981

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Os82/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Namik A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 23.März 1981, GZ. 15 Vr 720/80-25, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schäll und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z. 1 StGB. und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt wurde, ist (gleich den durch seine gesetzlichen Vertreter dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Juni 1981, GZ. 10 Os 82/81-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf § 11 JGG. nach §§ 28, 145 Abs 1 StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB.

unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und sein Alter von erst fünfzehn bzw. sechzehn Jahren zu den Tatzeiten als mildernd, die Begehung zweier strafbarer Handlungen, davon die zweite während der Anhängigkeit des Strafverfahrens, dagegen als erschwerend.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar ist dem Angeklagten zusätzlich als mildernd zugute zu halten, daß beide von ihm begangenen Delikte beim Versuch geblieben sind, doch hat anderseits der Milderungsumstand seines geringen Alters zu entfallen, weil dieses ohnedies bereits durch die Reduzierung des Strafrahmens auf die Hälfte (§ 11 Z. 1 JGG.) Berücksichtigung gefunden hat. Bei einer (dementsprechenden) Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird die über den Angeklagten verhängte (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht.

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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