OGH 2Ob9/81

2Ob9/81Obergericht24.03.1981

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob9/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Scheiderbauer, Dr.Kralik, Dr.Melber und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marko A*****, vertreten durch Dr.Gerhard René Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.)Radovan L*****, und 2.)V***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr.Willibald Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen 159.680SsA und Feststellung, infolge Revision der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5.November1980, GZ2R138/80-20, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23.Juni1980, GZ16Cg101/80-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat den Beklagten die mit 2.549,47S (darin 171,07S USt und 240S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am Abend des 11. 2.1979 geriet auf der Bundesstraße76 im Gemeindegebiet von V***** gegen 21:50Uhr der von Jozo C***** gelenkte PKW VW-Käfer (G*****) auf der dort eisglatten Straßenfläche ins Schleudern. Nachdem zwei andere Insassen den in Bewegung befindlichen VW durch die rechte Türe verlassen hatten, wollte auch der ursprünglich links im Fond hinter dem Fahrer sitzende Kläger aus dem schleudernden Auto gelangen. Hiebei wurde er vom nachkommenden, ebenfalls schleudernden PKW des Erstbeklagten Peugeot504 (W*****), welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, am rechten Unterschenkel erfasst und schwer verletzt.

In diesem Verfahren begehrt der Kläger nach Einschränkungen von den Beklagten zur ungeteilten Hand einen Betrag von 159.680 S samt 4% Zinsen seit 1. 1.1980 ersetzt und stellt auf der Basis des Alleinverschuldens des Erstbeklagten ein Feststellungsbegehren.

Die Beklagten wendeten -nur dies ist im Revisionsverfahren noch von Belang- ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 80% ein und begehren, im Hinblick auf eine Teilzahlung und das Fehlen von Dauerfolgen, die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht erklärte mit Beschluss das Verfahren gegenüber des Erstbeklagten hinsichtlich eines Teilbetrags von 1.000S an Schmerzengeld für nichtig und wies die Klage in diesem Umfange zurück. Mit Urteil erkannte es, ausgehend von einer Mitschuld des Klägers von 1/3, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen restlichen Betrag von 70.653,23S sA, die Zweitbeklagte darüber hinaus auch zur ungeteilten Hand mit dem bereits verurteilten Erstbeklagten weitere 1.000 S sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 88.026,67S sA wurde abgewiesen und weiters festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für 2/3 aller künftigen Schäden aus dem genannten Verkehrsunfall -die Zweitbeklagte beschränkt auf die Versicherungssumme -haftbar sind, während das Feststellungsmehrbegehren zu einem weiteren Drittel abgewiesen wurde.

Das Berufungsgericht gab der von beiden Teilen gegen das Ersturteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschied, 60.000S übersteige.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erheben beide Teile Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Kläger insoweit, als ein Mehrbegehren von 25.022,67S abgewiesen und die Haftung der beklagten Parteien nicht für 80% aller zukünftigen Schäden festgestellt wurde, die beklagten Parteien insoweit, als das Leistungsbegehren nicht zur Gänze abgewiesen und ihre Haftung mit über 20% festgestellt wurde; beide Revisionswerber stellen entsprechende Revisionsanträge.

Nur die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet; in der sie beantragen, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.

Das Erstgericht stellte den Sachverhalt fest, wie er auf den Seiten 2 und 3 bis 6 seines Urteils (= Seite 80 bis 84 des Aktes) wiedergegeben wird.

Das Erstgericht nahm ein Verschulden des Erstbeklagten nach Maßgabe dessen strafgerichtlicher Verurteilung durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit bei Fahrbahnglätte und Nichteinhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands zum vorderen Fahrzeug an. Das Mitverschulden des Klägers bestehe darin, dass er versucht habe, aus dem noch fahrenden PKW in der Fahrbahnmitte der Bundesstraße bei starkem Verkehr (aufgelockerter Kolonnenverkehr) auszusteigen, ohne sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, dass dies verkehrsbedingt möglich wäre, abgesehen davon, dass für ein solches „Ausbootmanöver“ kein zwingender Grund vorhanden gewesen sei und der VW nur noch eine geringe Restgeschwindigkeit eingehalten habe. Der Kläger sei offensichtlich durch das Verhalten der Beifahrer zu einer Kurzschlusshandlung verleitet worden und habe den nachkommenden Peugeot gar nicht gesehen. Eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Gunsten des Klägers sei angemessen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

Die Beklagten führen mit ihrer Revision ins Treffen, dass der Kläger ohne Grund und ohne auf den Verkehr zu achten, aus dem Fahrzeug habe steigen wollen, obwohl dieses sich nur noch mit einer Geschwindigkeit von 4 bis 7 km/h fortbewegte und rutschte und sich leicht drehte, und er sich von der Ungefährlichkeit der Situation durch Hinausschauen aus dem PKW hätte überzeugen können. Das Mitverschulden des Klägers überwiege daher.

Der Kläger macht geltend, dass er in eine Panikstimmung geraten und deshalb das Fahrzeug „aus Angst um sein Leben“ zu verlassen beabsichtigt habe.

Beiden Revisionen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass von jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, auch von einem Fußgeher, das objektive Abschätzen von Gefahren im Straßenverkehr gefordert werden muss. Für den Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung seines Aussteigeentschlusses weder die Gefahr eines Abkommens des Fahrzeugs, in welchem er sich befand, von der Straße, noch die eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug ersichtlich. Für eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Panik bestand zu diesem Zeitpunkt daher kein Anlass, zumal die Bewegung des VWs im Abklingen begriffen war und dieser nur mehr eine Restgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h hatte. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen entschlossen hatte, das Fahrzeug zu verlassen, hat er dabei nicht nur die Gefahr eines allfälligen Sturzes beim Aussteigen und einer damit allfälligen Verletzung in Kauf genommen, sondern auch dadurch, dass er die Verkehrssituation auf der Straße überhaupt nicht beobachtete, die im Straßenverkehr - es herrschte aufgelockerter Kolonnenverkehr- zu fordernde Sorgfalt und Aufmerksamkeit gänzlich außer Acht gelassen.

Die beklagten Parteien übersehen, dass die einleitende Ursache des Unfalls vom Erstbeklagten gesetzt wurde. Nach dem verurteilenden Straferkenntnis ist ihm die Einhaltung einer für die Straßenverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit und die Nichtbeachtung des erforderlichen Sicherheitsabstands zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zur Last zu legen. In der von den Vorinstanzen angenommenen Verschuldensteilung kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.

Beiden Revisionen war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§40, 41, 50 ZPO.

Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsschriften selbst zu tragen; den Beklagten gebührt Ersatz für die nur von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung.

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