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10Os135/79•OGH 10Os135/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Luise A und andere wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 PornG. (mit Zustimmung der Generalprokuratur) in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Luise A, Robert B und Anthony C gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 13. März 1979, GZ. 1 b Vr 1022/77-41, zu Recht erkannt:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Freispruch des Mitangeklagten Anton D (als unangefochten) unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Luise A, Robert B und Anthony C auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 2. Mai 1923 geborene Luise A und der am 19. Jänner 1931 geborene Robert B sowie der am 21. März 1952 geborene Kaufmann Anthony C, ein Staatsbürger der USA, des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. c PornG. (Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97), der Angeklagte C überdies auch nach lit. a und b der vorerwähnten Gesetzesstelle schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt letzterem Angeklagten zur Last, in Wien in gewinnsüchtiger Absicht ein unzüchtiges Laufbild, nämlich den Kinospielfilm mit dem Titel 'Spielen wir Liebe' in zwei Kopien samt dazugehörigem 'Vorspann' in der Zeit zwischen 7. Juni 1977 und 1. Juli 1977 eingeführt, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und überlassen zu haben. Den Angeklagten Luise A und Robert B wird inhaltlich des sie treffenden Schuldspruchs angelastet, den vorerwähnten unzüchtigen Kinospielfilm in gewinnsüchtiger Absicht vom 1. Juli 1977 bis 6. Juli 1977 in dem jeweils von ihnen als Geschäftsführer geleiteten Wiener Kino (Residenzkino und Parkkino) anderen vorgeführt zu haben. Die genannten drei Angeklagten bekämpfen ihren Schuldspruch jeweils mit - von A und B gemeinsam ausgeführter - Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. geltend machen. Ihre Ausführungen zu den beiden erstangeführten Nichtigkeitsgründen richten sich unter gleichzeitiger Berufung auf den Bericht der Gerichtlichen Pressepolizei vom 2. Juli 1977, S. 69, vor allem gegen die Beurteilung des Inhalts des in Rede stehenden Films durch das Erstgericht als unzüchtig, wobei dem Ersturteil in diesem Zusammenhang Begründungs- und Feststellungsmängel zum Vorwurf gemacht werden, die einer verläßlichen Beurteilung der Frage entgegenstehen, ob und welche der in diesem Film enthaltenen, aber im einzelnen im Ersturteil nicht näher beschriebenen Szenen dem Tatbestandsmerkmal der Unzüchtigkeit im Sinn des § 1 PornG. unterstellt werden können.
Dieser Rüge kommt Berechtigung zu.
Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zum Inhalt dieses Films erschöpfen sich in dem Hinweis, daß darin - in eine mehr oder weniger belanglose Rahmenhandlung gebettet - geschlechtliche Betätigungen zweier Mädchen, von denen vor allem eines durch sein Aussehen und die Art des Agierens durchaus den Eindruck eines Kindes erwecke, und eines etwas älteren Burschen mit manchmal deutlich sadomasochistischer Tendenz gezeigt werden, wobei die in diesem Film - ersichtlich nur episodenweise gezeigten - sexuellen Handlungen ohne nähere Beschreibung von Einzelheiten nur ganz allgemein ihrer Art nach als Betasten im Genitalbereich und an den Brüsten sowie als mehrmaliger Geschlechtsverkehr unter gleichzeitiger Hervorhebung des Umstands, daß die Darsteller völlig nackt agieren und eng umschlungen Vereinigungsbewegungen ausführen (vgl. S. 218/219), bezeichnet werden.
Schon im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachten (S. 211) und nunmehr von den Beschwerdeführern in ihrer Mängelrüge aufgegriffenen Bericht der Gerichtlichen Pressepolizei vom 2. Juli 1977 (S. 69 in ON. 9), der aus Anlaß der Besichtigung dieses Films verfaßt wurde und demzufolge (nur) in 5 Filmszenen Busen und Schamhaare der beiden Darstellerinnen ohne (nähere) Hervorhebung des Genitalbereichs gezeigt und die Beischlafszenen mit dem männlichen Darsteller nur angedeutet werden, ohne daß hiebei die Geschlechtsorgane sichtbar sind (a.a.0.), erweisen sich die vorerwähnten, ganz allgemein gehaltenen Urteilsfeststellungen über den Inhalt dieses Films zur Beurteilung der hier entscheidenden Frage der Unzüchtigkeit der in diesem Film zur Darstellung gebrachten geschlechtlichen Betätigung als unzureichend. Auszugehen ist nämlich davon, daß nicht jede sexuelle Darstellung schlechthin und ohne weiteres dem normativen Begriffsmerkmal der Unzüchtigkeit im Sinn des § 1 PornG.
unterstellt werden kann, und somit nach dieser Gesetzesstelle (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) strafbar ist. Denn ob eine Darstellung als unzüchtig zu werten ist, richtet sich nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrer äußeren Erscheinungsform, wobei ein geschlechtlicher Vorgang, sohin eine reale Sexepisode, in einer gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßenden Weise wiedergegeben werden muß. Als unzüchtig kann somit nur bezeichnet werden, was von einem sozial integrierten Durchschnittsmenschen im sexuellen Bereich als unerträglich und als grober Verstoß gegen Anstand, Scham und Sittlichkeitsgefühl empfunden wird (Leukauf-Steininger2, S. 1234 und 1289/ 1290). Es kommt somit entscheidend auf Art und Inhalt der betreffenden Darstellung an. Nur wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt sowie nach Art und Intensität das Grenzmaß des für jedermann auf sexuellem Gebiet Erträglichen überschreitet und sich ausschließlich in einer obszönen und aufdringlichen Wiedergabe von auf sich selbst reduzierten sexuellen Vorgängen erschöpft, sohin in den Augen eines hier als Wertmaßstab heranzuziehenden aufgeschlossenen, normal empfindenden Durchschnittsmenschen schockierend und abstoßend wirkt, entspricht sie dem Merkmal der Unzüchtigkeit (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze zu § 1 PornG., S. 410 bis 413).
Die dürftigen Feststellungen im Ersturteil über die hier allenfalls in Betracht kommenden Filmszenen lassen infolge deren doch zu allgemein gehaltenen Beschreibung eine abschließende Beurteilung nicht zu, ob die dort zur Darstellung gebrachten geschlechtlichen Vorgänge nach ihrem objektiven Inhalt und der Art der Wiedergabe unter Berücksichtigung der nach dem Vorgesagten für den Begriff der Unzüchtigkeit im Sinn des § 1 PornG. entscheidenden Kriterien diesem normativen Tatbestandsmerkmal unterstellt werden können. Schon wegen dieser Feststellungsmängel erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem schuldigsprechenden Teil (einschließlich des Straf- und Verfallsausspruchs) als unvermeidlich und es bedarf darum auch keines weiteren Eingehens auf das übrige, in den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B und C enthaltene Vorbringen.
Es war sohin auf Grund des von der Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Eventualantrags auf Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285 e StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (wie der hiezu ausdrücklich erteilten Zustimmung) nach eben dieser Gesetzesstelle spruchgemäß zu entscheiden.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten hierauf zu verweisen. In dem im zweiten Rechtsgang neu zu schöpfenden Erkenntnis wird - abgesehen von den zur Beurteilung des zum Tatbestand nach § 1 PornG. gehörigen Merkmals der Unzüchtigkeit erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die in dem neuen Urteil nachzuholen sein werden - zu den von den Angeklagten A und B in ihren Beschwerden aufgeworfenen Fragen der Zuordnung der Darstellung von Unzuchtsakten zwischen Unmündigen zur sogenannten harten Pornographie sowie der Anwendbarkeit des sachlichen Strafausschließungsgrunds nach § 42 StGB. auf solche gemäß § 1 Abs. 1 PornG. strafbare Fälle und ferner zu der - zumindest der Sache nach - von sämtlichen Beschwerdeführern relevierten Frage eines Irrtums über das Tatbestandsmerkmal der Unzüchtigkeit und eines allfälligen Rechtsirrtums im Sinn des § 9 StGB. Stellung zu nehmen sein.
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