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9Os133/79•OGH 9Os133/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Juni 1979, GZ 20 h Vr 9304/78-47, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.September 1946 geborene Friedrich A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, die die Hauptfrage 1 (lautend auf das am 13.November 1978 in Wien an seiner Ehegattin Mira A begangene Verbrechens des Mordes) im Stimmenverhältnis 5:3 bejaht hatten, weshalb die Beantwortung der Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages unterblieb, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Ausspruch über die Strafe mit Berufung.
Der bezeichnete Nichtigkeitsgrund liegt nach dem Gesetz vor, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist.
Eine solche Nichtigkeit des Urteils wird vom Angeklagten in der Beschwerde gar nicht behauptet, geschweige denn dargetan. In dieser wendet er vielmehr - mit wenigen Worten zusammengefaßt - in weitschweifenden Erörterungen dem Sinne nach ein, die Geschwornen hätten sich, wie sich aus der für diesen Schuldspruch gegebenen 'Begründung' ergebe, daß man dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung nicht geglaubt habe, an die ihnen erteilte (richtige) Rechtsbelehrung nicht gehalten bzw. sie ersichtlich nicht verstanden und sohin eine Beweiswürdigung vorgenommen, die mit der Rechtsbelehrung gemäß § 321 StPO im unlösbaren Widerspruch steht. Da sohin der Beschwerdeführer der Sache nach nicht Mängel der rechtlichen Beurteilung, sondern Irrtümer der Geschwornen bei der Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise geltend macht, die jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht angefochten werden können, ist die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Sie war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO
in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (vgl. RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 u.a.).
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