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12Os76/79•OGH 12Os76/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 1979, GZ 3 b Vr 7522/78-22, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. März 1940 geborene beschäftigungslose Leopold A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 4. August 1978 in Wien Karl B durch Versetzen dreier Stiche mit einem Fixiermesser in den Bauch absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Schnitt am Leberrand, einen Durchschnitt des Zwerchfelles und des großen Netzes sowie einen Schnitt durch Teile des Darmgekröses, zufügte.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4 und 5
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf 1. Ausforschung des ('irgendwo in Österreich') in Strafhaft befindlichen Karl C und des Kellners D im Cafe 'R***' sowie deren Vernehmung als Zeugen 'zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Stiche in einer Abwehrreaktion geführt hat .... und daß die Provokation durch B sehr wohl gegeben war' (S 144), und 2. Vernehmung des medizinischen Sachverständigen Dr. Erich E 'zum Beweise dafür, daß die Stiche nicht von hinten, sondern von vorne zugefügt wurden, aus dem einfachen Grund, weil die Ausführungen des Zeugen B widersprüchlich und nicht schlüssig sind und weil der Arzt diese wichtige Feststellung in seinen Befund hätte hineinschreiben müssen' (S 154).
Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung nicht zu.
Wie nämlich das Schöffengericht in der - in der Urteilsausfertigung nachgetragenen - Begründung für die Ablehnung des ergänzenden Sachverständigenbeweises zutreffend ausführte (S 172/173), könnte der Sachverständige nur die (ohnehin nicht angezweifelte) Richtung der Stichkanäle angeben. Die Feststellung aber, ob der Beschwerdeführer (zumindest) einen der Stiche von hinten (in der Absicht, schwer zu verletzten - vgl dazu S 168/169) oder von vorne (nur zur Abwehr) führte, war auf Grund der in freier Beweiswürdigung zu beurteilenden Aussage des Zeugen B zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkt betrifft die in Rede stehende Frage der Stichführung gar keinen auf die Entscheidung der Strafsache, nämlich die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz Einfluß übenden Umstand, sodaß sich dieses Beweisthema als unerheblich erweist. Aber auch die vom Erstgericht für die Ablehnung der beantragten Zeugenbeweise gegebene Begründung (S 172) hält einer Überprüfung stand. Denn C war nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei (vgl S 17) und der Kellner D nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 161) nicht Tatzeuge, sodaß sich deren Ausforschung und Vernehmung erübrigte. Zeugen, deren Vernehmung der Angeklagte beantragt, um seine Täterschaft (hier: im Sinne eines absichtlichen Körperverletzungsdeliktes) auszuschließen, kann aber das Gericht ablehnen, wenn sie nicht in der Lage waren, den Angeklagten dauernd zu beobachten (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr 13a zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Im vorliegenden Fall sagte der Cafetier C zu den am Tatort einschreitenden Polizeibeamten, er sei zur Tatzeit mit dem Abrechnen der Tageslosung beschäftigt gewesen und habe daher von dem Vorfall nichts gesehen, er könne auch hinsichtlich des Täters und des Verletzten keine Angaben machen (vgl abermals S 17). In Ansehung des Kellners D schloß der Angeklagte selbst aus, daß jener den Vorfall gesehen habe. Der Angeklagte meinte nämlich lediglich, B habe den genannten Kellner beim Zahlen durch Geldwechseln 'provoziert' (S 161). Dieser Umstand steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegen B geführten Messerstichen. Demnach liegt auch hinsichtlich des eben erörterten Zeugenbeweises Unerheblichkeit vor (siehe dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer aaO, Nr 13b und 13c).
Durch die gerügte Ablehnung des (ergänzenden) Sachverständigen- und des Zeugenbeweises wurden mithin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, sodaß ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO verwirklichender Umstand nicht vorliegt.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend machend, vermißt der Beschwerdeführer zunächst eine Begründung für die Feststellung über die Tatwaffe.
Ein solcher Begründungsmangel liegt in Wahrheit nicht vor. Denn es ist - insbesondere auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten - unbestritten, daß dieser die drei Stiche mit einem Fixiermesser, dessen er sich nach der Tat entledigte, führte (vgl dazu u.a. S 44, 144). Wenn das Erstgericht mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine besonders kurze Klinge von einer 'normalen Klingenlänge von etlichen Zentimetern' ausging (S 173), gab es eine im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5
StPO ausreichende und denkrichtige Begründung für die Beschaffenheit der Tatwaffe. Genauere Feststellungen über die Klingenlänge waren einerseits nicht notwendig, andererseits aber - wie das Erstgericht zutreffend bemerkte - deswegen, weil der Angeklagte das Messer nach der Tat wegwarf, gar nicht möglich.
Insoweit der Beschwerdeführer eine nur unzureichende Begründung für die Feststellung der Zufügung mindestens eines (der drei) Messerstiche von hinten rügt (vgl abermals S 168/169), ist ihm zu entgegnen, daß das Schöffengericht auf Grund der Aussagen des Opfers (auch) diese Feststellung mit zureichender und denkrichtiger Begründung traf (siehe S 169 bis 172). Es bedeutet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang auch keinen Begründungsmangel, daß das Schöffengericht die Art und Weise der Zufügung der Stiche nicht nur auf Grund der Erinnerung des B, sondern auch der von diesem wiedergegebenen Äußerung des (ihn) operierenden Arztes Dr. F feststellte. Die Unterlassung der - gar nicht beantragten - Vernehmung des eben genannten Arztes als Zeugen vermag einen Begründungsmangel nicht herzustellen. Ein Verfahrensmangel könnte in diesem Belange aber nur im Falle einer erfolglosen Antragstellung in der Hauptverhandlung erblickt werden; daß ein Antrag auf Vernehmung des Arztes Dr. F nicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll; übrigens wurde in der Beschwerde eine solche Antragstellung gar nicht behauptet. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich einzelne, der vom Schöffengericht in der Begründung der Beweiswürdigung angeführten Umstände (etwa über das Milieu, in dem sich die Tat ereignete, das Verhalten des - alkoholisierten - Opfers und des - geflüchteten - Täters sowie über das Erlebnis der Stichzufügung), die insgesamt zu der denkrichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend begründeten Schlußfolgerung führten, der Beschwerdeführer habe gegen B in der Absicht zugestochen, diesen schwer zu verletzen, aus dem Zusammenhang nimmt, sie anders als das Schöffengericht auslegt und auf diese Art ihren Beweiswert in Zweifel zieht, bringt er nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn insoweit zeigt er nicht einen formalen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Nach dem § 258 Abs 2 StPO hat nämlich das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.
Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheidet das Gericht nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht ebenso wie seiner im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht (in allen Punkten) nachgekommen. Dem angefochtenen Urteil haftet somit auch kein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO verwirklichender Begründungsmangel an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, sofern sie aber - wie vorstehend aufgezeigt - lediglich einen (unzulässigen) Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternimmt, gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem gemäß dem § 296 Abs 3 StPO mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.
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