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2Ob163/78 (2Ob164/78)•OGH 2Ob163/78 (2Ob164/78)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Schobel und Dr. Hule als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*, Hausfrau in , Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei C, Hotelier in *, vertreten durch Dr. Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erhöhung bzw Entziehung einer Rente, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Berichtigung des Kostenausspruches im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978, 2 Ob 163,164/78, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Bemessung der Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte gemäß § 9 Abs 2 RAT (BG vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 189, über den Rechtsanwaltstarif). Demnach war die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung (monatlich S 651,53 mal 36 = S 23.455,08) zuzüglich der mit der Widerklage begehrten Verminderung (monatlich S 548,47 mal 36 = S 19.754,92), zusammen S 43.210,-- als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Daraus ergibt sich der zugesprochene Betrag.
Der unbegründete Berichtigungsantrag war daher abzuweisen.
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