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13Os95/78 (13Os96/78)•OGH 13Os95/78 (13Os96/78)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Günther A wegen des Vergehens nach dem § 45 Abs. 2 WeinG. über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15.September 1977, GZ. U 860/76-16, und des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 6.Juni 1977, AZ. Bl 23/77, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Günther A wegen des Vergehens nach dem § 45 Abs. 2 WeinG., AZ. U 860/76 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See, wurde durch 1/ das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 6.Juni 1977, AZ. Bl 23/77, mit welchem der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See Folge gegeben, das angefochtene Urteil in den bekämpften Aussprüchen aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, sowie 2/ durch das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15.September 1977, GZ. U 860/76-16, mit welchem Günther A von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WeinG. verletzt.
Gründe:
Aus dem angeschlossenen Akt AZ. U 860/76 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Landwirt Günther A pachtete von seinen Eltern Weingärten in Gols (Burgenland), die er selbst bewirtschaftet. Er besorgt auch die Zubereitung des Weines und die gesamte Kellerwirtschaft. Im September 1976 bestellten Privatpersonen aus der Schweiz eine größere Menge verschiedener Sorten von Flaschenwein; A bereitete daraufhin Wein in der erforderlichen Menge vor, setzte ihm das Konservierungsmittel Sorbinsäure in Form von Kaliumsorbat zu und füllte ihn in Flaschen ab. Vor der Lieferung in die Schweiz ließ er Proben der einzelnen Weinsorten bei der landwirtschaftlichchemischen Bundesversuchsanstalt in Wien untersuchen. Dies bot Anlaß für eine amtliche Kontrolle durch den zuständigen Bundeskellereiinspektor: Bei Untersuchung der nunmehr im Weinkeller gezogenen Proben wurde Gehalt an Sorbinsäure festgestellt. Da Sorbinsäure als Konservierungsmittel für Wein nicht zugelassen ist (vgl. § 2 der Weinverordnung BGBl. Nr. 321/1961 in der derzeit geltenden Fassung), war der Wein verfälscht (§ 42 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 5 WeinG.) und durfte nicht in Verkehr gebracht werden (§ 44 Abs. 1 lit. e WeinG.). Auch in der Schweiz ist Sorbinsäure zur Weinkonservierung nicht zugelassen (S. 51 d.A.). Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 3.Februar 1977, GZ. U 860/76-6, wurde Günther A des Vergehens nach § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit. a) WeinG.
schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im September 1976 in Gols fahrlässig Weine, die für den Verkehr bestimmt waren, und zwar insgesamt 8.792 Stück 0,7 Liter-Flaschen im Urteil näher bezeichneter Weinsorten durch Zusatz des unzulässigen Konservierungsmittels Sorbinsäure verfälscht hatte. Gemäß dem § 46 WeinG. wurden die Getränke eingezogen. Ein Verschulden erblickte das Gericht darin, daß Günther A sich nicht genügend über die in Österreich zugelassenen Stoffe als Zusatz zu Wein informierte (S. 65 d. A.). Das Landesgericht Eisenstadt gab mit Urteil vom 6.Juni 1977, AZ. Bl 23/77, der von Günther A gegen den Schuldspruch erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil (im Schuldspruch) auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
In der Begründung dieser Entscheidung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das Erstgericht hätte es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Zweck Günther A Proben zur Untersuchung an die Bundesversuchsanstalt eingesandt habe und ob der Wein tatsächlich schon für den Verkehr bestimmt gewesen sei. Die Verfälschung von Wein sei nur dann strafbar, wenn sie eine Vorbereitungshandlung der folgenden Inverkehrsetzung darstelle, deren Hintanhaltung § 45 WeinG. bezwecke. Hätte der Angeklagte den Wein nur dann in Verkehr gebracht, wenn das Untersuchungsergebnis positiv ausgefallen wäre, so könne ihm ein Verstoß gegen § 45 WeinG. nicht angelastet werden.
Im neu durchgeführten Verfahren erkannte das Bezirksgericht Neusiedl am See im Hinblick auf die Verantwortung des Beschuldigten, daß ein Verkauf des Weines insgesamt erst nach dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses geplant gewesen sei, der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes folgend, mit dem Urteil vom 15.September 1977, GZ. U 860/77-16, auf Freispruch gemäß dem § 259 Z. 3 StPO.
Die Urteile des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 6.Juni 1977 und des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15. September 1977 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. ist gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht (§ 43).
Wer eine der im § 45 Abs. 1 lit. a bis d WeinG. mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist nach Abs. 2
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tatbestand des § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit. a) WeinG. wird demnach schon dadurch verwirklicht, daß Wein, der für den Verkehr bestimmt ist, fahrlässig verfälscht oder nachgemacht wird. Demnach muß die Willensbildung des Täters, den Wein für den Verkehr zu bestimmen, der Verfälschung vorangehen. Im vorliegenden Fall fand die Verfälschungshandlung, nämlich das Zusetzen von Kaliumsorbat, zu einer Zeit statt, als Günther A auf Grund der Bestellung aus der Schweiz den Wein bereits zum Verkehr bestimmt hatte. Dazu kommt, daß hier der Wein zur Zeit der Verfälschung nicht nur für den Verkehr bestimmt war, sondern sich schon im Verkehr befand. Das Weingesetz enthält zwar keine besondere Definition des Begriffes 'in Verkehr bringen', jedoch ist aus § 45 Abs. 1 lit. b und d WeinG. zu schließen, daß nicht erst das Verkaufen, sondern auch schon das Bereithalten zum Verkauf ein Inverkehrbringen im Sinn des Weingesetzes darstellt:
Günther A hatte die im Urteil angeführten Weinmengen zum Export in die Schweiz ausersehen und vorbereitet, d.h. i. S. des Weingesetzes 'zum Verkauf bereitgehalten'. Nicht entgegen steht dem der Umstand, daß der in Aussicht genommene Export die Ausstellung eines Zeugnisses gemäß dem § 38 WeinG. voraussetzte, das nur dann von der gemäß Abs. 1 dieser Norm hiezu ermächtigten Untersuchungsanstalt ausgefertigt wird, wenn der Wein den Bestimmungen des österreichischen Weingesetzes entspricht und österreichischer Herkunft ist. Denn eine Ware kann auch dann 'zum Verkauf bereitgehalten' werden, wenn noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom Berufungsgericht und vom ihm folgenden Erstgericht im 2. Rechtsgang vertretene Rechtsansicht, die Verfälschung von Wein (als Vorbereitungshandlung) sei nur strafbar, falls in weiterer Folge überdies konkrete Gefahr bestehe, daß der Wein auch tatsächlich an Konsumenten weitergegeben werde, ist durch das Gesetz nicht gedeckt und daher rechtsirrig.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 StPO.
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war darum Folge zu geben.
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