Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os93/78•OGH 13Os93/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1977, GZ. 4 c Vr 2952/77- 23, den Beschluß
gefaßt:
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde auf den im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgrund gestützt ist, wird sie zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über den auf die Nichtigkeits- ar 281 gründe nach den § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und Z. 9
lit. c StPO. gestützten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Jahr 1976 ab dem Frühjahr in Wien in wiederholten Angriffen den am 22. April 1964 geborenen Gerhard B und den am 29. November 1964 geborenen Günther C, sohin unmündige Personen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mit ihnen gegenseitige Onanie trieb.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch, gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. c StPO., mit Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.
Die Mängelrüge ist offenbar unbegründet.
Warum es den Aussagen der Belastungszeugen Gerhard B sowie Günther C Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah, hat das Schöffengericht denkfolgerichtig, im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung und auch sonst mängelfrei dargelegt. Daraus, daß einzelne Beweisergebnisse auch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn hätten interpretiert werden können, kann eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in der in Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. verwendeten Bedeutung nicht abgeleitet werden. Ebenso unberechtigt ist der auf einige Argumente des Erstgerichtes gemünzte Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung, bei dem der Beschwerdeführer, zum Teil unter sinnentstellender Wiedergabe der Entscheidungsgründe, insbesondere außer acht läßt, daß die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern zudem und vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (§ 258 Abs. 2 StPO.); gerade das aber tat das Schöffengericht, indem es auch solche Verfahrensergebnisse verwertete, die zwar bei isolierter Betrachtung für sich allein nicht beweiskräftig wären, denen es aber im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung doch eine gewisse Bedeutsamkeit beimaß. Entscheidungswesentliche Umstände wurden dabei nicht übergangen. Insbesondere den in der Hauptverhandlung erörterten Inhalt der Strafakten gegen andere Täter, so auch gegen Paul D, wegen Unzucht mit den eingangs genannten Unmündigen und der die letzteren betreffenden Akten des Jugendgerichtshofes Wien, den persönlichen Eindruck, den die Knaben vor dem erkennenden Gericht hinterließen, die Aussage des Zeugen Robert E und die Persönlichkeit sowie das Vorleben des Angeklagten hat das Erstgericht bei der Wahrheitsfindung ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; Widersprüche und beschönigende Unaufrichtigkeiten in den Aussagen der Zeugen B und C ließ es keineswegs außer Betracht, doch hielt es sie in Ansehung des maßgeblichen Sachverhalts nicht für gewichtig. Eine Erörterung dieser und aller übrigen Verfahrensergebnisse bis ins Detail und in sämtlichen Aspekten war, da die Entscheidungsgründe wohl in voller Bestimmtheit, aber doch in gedrängter Darstellung abzufassen sind (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.), durchaus nicht erforderlich; die in der Beschwerde behaupteten Bekundungen der Zeugen Ernst F und Gertrude G sind zudem im Hauptverhandlungsprotokoll nicht objektiviert. Ob aber der Angeklagte die beiden Unmündigen, die er zur Unzucht mißbrauchte, dazu auch verleitet hat, ist in bezug auf das ihm zur Last liegende Verbrechen nach dem § 207 Abs. 1 erster Fall StGB weder für die Schuldfrage, noch für den anzuwendenden Strafsatz von Belang. Mit einer Unvollständigkeit über entscheidende Tatsachen im Sinn des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist das angefochtene Urteil daher gleichfalls nicht behaftet.
Ebensowenig kann von einer Undeutlichkeit in bezug darauf die Rede sein, welche Tathandlungen und welche Absicht dem Angeklagten angelastet werden: den Entscheidungsgründen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß er die Knaben vorsätzlich zum Zweck gleichgeschlechtlicher Befriedigung zu 'gegenseitiger Handonanie' mißbrauchte, worunter das Schöffengericht, dem regelmäßig üblichen Sprachgebrauch folgend und der Aktenlage entsprechend, zweifelsfrei keine Selbstbefriedigung, sondern ein gegenseitiges Reiben mit der Hand am Geschlechtsteil des jeweiligen Unzuchtspartners verstand. Begründungsmängel des Urteils in der im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bezeichneten Bedeutung vermag der Beschwerdeführer sohin mit seinen über weite Strecken bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht aufzuzeigen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde auf den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund gestützt ist, war sie daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über den auf die Nichtigkeitsgründe nach Z. 9 lit. a und Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Teil der Beschwerde sowie über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 285 c Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO.). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.