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13Os90/78•OGH 13Os90/78
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Johannes A und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Johannes A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 23.Februar 1978, GZ. 1 a Vr 954/77-102, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dkfm. Dr. Wilfried Dorazil und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Johannes A verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 16.August 1961 geborene beschäftigungslose Johannes A des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB., des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den § 15, 144 Abs. 1 StGB., des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie 15 StGB., des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den § 15, 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB. wurde er gemäß dem § 259 Z. 3
StPO. freigesprochen.
Während der Teilfreispruch in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich der Angeklagte Johannes A gegen seinen Schuldspruch - ausgenommen nur die Fakten D) I) 2) und F) I) 1) bis 4), betreffend einen Diebstahl und den versuchten unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen in vier Fällen - mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung seiner den ersterwähnten Nichtigkeitsgrund anrufenden Mängelrüge erblickt der Beschwerdeführer eine 'Aktenwidrigkeit' darin, daß ihm zu Punkt E) des Schuldspruches im Urteilstenor angelastet werde, er habe gemeinsam mit Mitangeklagten versucht, unter 'Aufbrechen' eines Werkzeugkastens an einem Moped Werkzeug zu stehlen, obgleich in den Urteilsgründen hiezu festgestellt werde, daß er den Werkzeugkasten 'aufgeschraubt' habe, wobei nicht auszuschließen sei, daß diese ihm angelastete Gewaltanwendung bei Bemessung der Strafe einen Ausschlag gegeben habe.
Er macht überdies zu Punkt G) des Schuldspruches (Vergehen nach dem § 125 StGB. durch Eintreten einer Tür und Lockerung des Türstockes) insoweit eine unzureichende Begründung der getroffenen Feststellungen geltend, als - ausgehend von seiner Verantwortung, er sei beim Tragen einer Zentrifuge versehentlich gestürzt und habe dabei die Tür beschädigt - das Erstgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob an der Zentrifuge Beschädigungen festzustellen seien. Das Erstgericht habe es im übrigen nicht nur verabsäumt, hierüber Erhebungen durchzuführen, sondern zu Unrecht auch keinen Lokalaugenschein zur Klärung des Umstandes durchgeführt, ob der in Rede stehende Türstock durch einen Fußtritt aus seiner Verankerung gerissen werden konnte.
...Insoweit genügt es, dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß es vorliegend völlig belanglos ist, ob der Werkzeugbehälter 'aufgebrochen' (S. 56) oder (ohne Gewaltanwendung) 'aufgeschraubt' (S. 67) wurde, da das Erstgericht ohnehin nicht die letzterwähnte Diebstahlsqualifikation des § 129 Z. 2 StGB. angenommen hat und selbst eine mangelhafte Begründung von Tatumständen, die nicht für die rechtliche Beurteilung der Tat und den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung sind, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb desselben, keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
Was aber die Sachbeschädigung anlangt, so erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen im Versuch, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches sich eingehend mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und diese mit sachlich fundierter Begründung - hiebei auch auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei verweisend (Bd. I/ON. 2, Verlesung siehe Bd. II/S. 37) - verworfen hat, wobei es im übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen auch ausdrücklich festgestellt hat, daß die Zentrifuge, mit der der Beschwerdeführer gestürzt sein will, keine Beschädigungen aufweist (Bd. II/S. 72 und 73). Die Rüge der Nichtdurchführung von vermeintlich erforderlichen weiteren Beweisaufnahmen - welche niemals unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO., sondern nur unter jenem der Z. 4 der genannten Gesetzesstelle erfolgen kann - setzt aber schon in formeller Hinsicht voraus, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge gestellt hat und über diese abweisend oder nicht entschieden wurde; dies trifft jedoch vorliegend nicht zu.
Die Mängelrüge des Angeklagten A erweist sich daher als unbegründet. In den Darlegungen zu seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung der Punkte B) und C) des Schuldspruches (§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und § 15, 144 Abs. 1 StGB.) die objektive Eignung der jeweils (seiner Mutter) Gertrude A gegenüber geäußerten Drohungen, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen, und bemängelt in diesem Zusammenhang auch, daß im ersteren Fall das Gericht gar nicht ausgesprochen habe, daß er eine 'gefährliche' Drohung angewendet habe.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichtes am 21.Juni 1977 in Wien seine Mutter Gertrude A durch die öußerung, wenn sie eine Zigarette rauchen würde, so werde er ihr den Zigarettenstummel im Auge ausdämpfen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Tabak-Konsum, genötigt und in der Zeit zwischen dem 17. und 21.Juni 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch versucht, Gertrude A durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, die diese an ihrem Vermögen schädigen solle, daß er ihr gegenüber äußerte, sie solle ihm innerhalb von fünf Minuten Zigaretten geben, andernfalls sie weder sich noch die Wohnung wiedererkennen werde. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer aggressiv ist (Bd. II/ S. 62) und bereits gezeigt hat, daß er durchaus auch bereit ist, diese inneren Spannungen abzureagieren, indem er - ebenfalls zum Nachteil seiner Mutter - eine Türe eintrat (Punkt G des Schuldspruches) und ihr im Zuge der hier in Rede stehenden Drohungen auch eine Schere nachwarf (Bd. II/S. 65), kann nicht ernstlich daran gezweifelt werden, daß beide Drohungen den in § 74 Z. 5 StGB. normierten Voraussetzungen genügen.
Im Falle der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Nötigung hat das Erstgericht dabei ersichtlich deshalb nicht ausdrücklich das Tatbildmerkmal der 'gefährlichen' Drohung in den Urteilsspruch aufgenommen, weil es die Drohung rechtsrichtig als eine solche 'mit einer erheblichen Verstümmelung' (Verlust eines Auges) und damit als eine nach dem § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. besonders qualifizierte und die Tat erst zum Verbrechen machende 'schwere Nötigung' beurteilt hat, welche über die (einfache) 'gefährliche Drohung' des Grundtatbestandes des § 105 StGB. noch hinausgeht, weshalb die Auslassung dieses Tatbestandsmerkmals im Urteilsspruch keinen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung der Punkte D) I) 1), E) und F) II) 2) des Schuldspruches die Verwirklichung der Tatbilder der Vergehen des (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls und des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 15 sowie den § 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB. deshalb bestreitet, weil in diesen Fällen die Bestohlenen, bzw. vom Diebstahlsversuch Betroffenen und Berechtigten vom Erstgericht als 'Unbekannte' festgestellt wurden, was nicht die Feststellung ersetze, daß die Sache tatsächlich einem Dritten gehöre, bzw. ein Berechtigter wirklich existiere, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß das Erstgericht damit in Wahrheit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß es nicht Heerenlosigkeit der betreffenden Sachen und Fahrzeuge annimmt, sondern davon ausgeht, daß dieselben im Eigentum bestimmter Personen stehen, deren Namen und Identität bloß dem Gericht nicht bekannt ist. Mit der Behauptung, es sei auch möglich, daß die Gegenstände herrenlos seien, übergeht der Beschwerdeführer daher in Wirklichkeit die anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es versagt daher auch die Rechtsrüge des Angeklagten Johannes A. Seine demnach zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem § 144 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 1 (gemeint: § 11) des JGG. und unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. sowie unter Einbeziehung des zu GZ. 4 Vr 1367/75-25 des Jugendgerichtshofes Wien am 21.Jänner 1976 ergangenen Schuldspruches wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den § 136 Abs. 1 und 2 und 15 StGB. zur Straffestsetzung gemäß dem § 45 (gemeint: § 46) JGG. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend das Zusammentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle und des unbefugten Fahrzeuggebrauches, die einschlägigen Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfalls sowie die Begehung strafbarer Handlungen trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens; als mildernd sah es hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten, seine neurotische Abartigkeit, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse und den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf hin, daß es bei der besonderen Artung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten darauf ankommt, ihn im Rahmen eines Strafvollzuges nachhaltig positiv zu beeinflussen, zumal an eine Resozialisierung in Freiheit nicht zu denken ist. Eine solche Resozialisierungsstrafe aber setzt, um überhaupt eine wünschenswerte Wirksamkeit durch die gebotene Einwirkung auf den Rechtsbrecher entfalten zu können, eine Strafhaft von einiger Dauer voraus. So gesehen reicht aber vorliegend nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine (erstmals unbedingt verhängte) Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Erreichung des angestrebten Strafzweckes aus, zumal der Unrechtsgehalt der Straftaten nicht allzu schwer wiegt und das Verschulden des zur Tatzeit erst 16jährigen Angeklagten nicht überbewertet werden darf. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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