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13Os87/78•OGH 13Os87/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 22.März 1978, GZ. 7 b Vr 605/ 77-11, den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Oktober 1977 in Steyr dem Karl B fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Geldbörse mit einer Barschaft von ca. 9.000 S mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichtete, allein den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde, in der er dem Ersturteil unzureichende Begründung vorwirft, ist nicht begründet. Den Beschwerdeausführungen zuwider hat nämlich das Erstgericht die Annahme, der Angeklagte habe den gegenständlichen Diebstahl begangen, keineswegs allein aus dessen (belastetem) Vorleben und daraus daß er im Tatzeitraum in einer 'nicht ganz aufgeklärten' Zechtour begriffen gewesen sei, abgeleitet, sondern die bekämpfte Feststellung auf zahlreiche weitere Indizien gestützt (siehe S 102 ff), die in ihrem Zusammenhalt die Konstatierung, der Angeklagte und nicht die beiden gleichfalls in einem Gelegenheitsverhältnis gestandenen Zechgenossen Dietrich C und/oder Udo D habe den Karl B bestohlen, als keineswegs denkgesetzwidrig erscheinen läßt. Da mithin das Erstgericht seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in zureichendem Maße nachgekommen ist, mußte die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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