OGH 9Os91/78

9Os91/78Obergericht27.06.1978

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Os91/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Ulrich A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sascha B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.Februar 1978, GZ 1 a Vr 1513/

77-53, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - außer dem (am 3.August 1960 geborenen) Jugendlichen Ulrich A -

der am 30.Juni 1959 geborene Installateur Sascha B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB unter anderem deshalb schuldig erkannt, weil er in Wien (jeweils gemeinsam mit A durch Einbrechen, Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen) am 5.September 1977 der Helga C 4.000 S Bargeld und einen Kochtopf (Punkt A I 1 a) sowie der Gertrude D etwa 20.000 S Bargeld (Punkt A I 1 b), ferner am 12. September 1977 dem Felix E ein Etui mit zwei vergoldeten Kugelschreibern (im Wert von 1.200 S), einen Siegelring (im Wert von ebenfalls 1.200 S), eine Brieftasche mit 5.000 S Bargeld als Inhalt und etwa 50 Packungen Zigaretten (Punkt A I 1 d aa) stahl. Dieses Urteil wird nur vom Angeklagten B und auch von diesem bloß unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit Bezug auf den von ihm (und seinem Komplizen) geleugneten Diebstahl des - nach Annahme des Erstgerichts vor allem zum unauffälligen Abtransport der beim Einbruch in das Cafe der Helga C aus von Gertrude D im Lokal aufgestellten Unterhaltungsspielautomaten erbeuteten großen Menge an (Fünf- und Zehnschilling)Münzen (rund 20.000 S) verwendeten - Kochtopfs einerseits sowie des Siegelrings und Geldbetrags von 5.000 S zum Nachteil des Felix E andererseits bekämpft.

Die Beschwerde bezeichnet das Urteil insoferne mit der Argumentation als unzureichend und unvollständig begründet, daß das nächtliche Wegschaffen der fraglichen Münzen unter Verwendung einer Geldkassette - einer solchen waren die weiteren, der Helga C gehörenden 4.000 S entnommen worden - unauffälliger hätte geschehen können, als auf die durch das Erstgericht angenommene Art, aber auch der Umstand, daß der Bestohlene Felix E vor der Tatverübung abgerechnet und dabei den Inhalt seiner, gleich dem Siegelring, im Schreibtisch verwahrten Brieftasche mit 5.000 S festgestellt habe, zur Bejahung einer Wegnahme durch den Beschwerdeführer (und A) nicht genüge; und dies umso weniger als E zur Frage, ob auch jemand anderer als Täter in Betracht komme, - vom Erstgericht ungewürdigt - zunächst erklärt habe, 'es sei offen gewesen', und erst später, 'er habe den Schreibtisch abgesperrt' (gehabt), sodaß der Beschwerdeführer (mangels eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses) bezüglich der genannten Sachen 'als Täter ausscheide'.

Die Beschwerde zeigt mit diesem Vorbringen jedoch keinen Begründungsmangel des Urteils auf.

Die Urteilsfeststellungen über Art und Umfang der bei den in Rede stehenden Diebstählen erbeuteten Sachen und damit auch die Annahme, daß hiezu in den hier eine Rolle spielenden Fällen ein Kochtopf bzw. die Geldsumme von 5.000 S und der Siegelring gehörten, ist durch die zeugenschaftlichen Angaben der bestohlenen Personen hinreichend begründet (s.S 312, 314; vergl. auch S 113 und 137 samt Beilage A). Ihren Depositionen durfte das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung - für den Beschwerdeführer unanfechtbar - auch insoweit höhere Glaubwürdigkeit beimessen, als die (sonst geständige) Verantwortung der Angeklagten davon abwich. Im übrigen sind aber die seitens des Schöffengerichts für seine Beweiswürdigung - in übereinstimmung mit entsprechenden Bekundungen der Zeugin C (S 312) - ins Treffen geführten Erwägungen nicht denkgesetzwidrig. Ihre Deklarierung als 'Scheinbegründung' wird durch die Spekulation des Beschwerdeführers, bei dem von den Punkten A I 1 a und b erfaßten Geld- und Kochtopfdiebstahl sei auch ein anderes Vorgehen denkbar oder sogar naheliegender, in keiner Weise gerechtfertigt. Worauf sich die in der Zeugenaussage des Felix E aufscheinende Wendung 'es war offen' bezieht, ist der Darstellung des Zeugen nicht klar zu entnehmen, wohl aber, daß E von ihm abgezählte 5.000 S in eine Brieftasche gab, diese in dem Schreibtisch, wo auch der Siegelring aufbewahrt war, legte, den Schreibtisch - bevor er sein Lokal verließ - absperrte, ihn jedoch am nächsten Morgen erbrochen vorfand und in der Folge das Fehlen der von ihm angegebenen Gegenstände feststellte. Einer besonderen Erörterung seiner Aussage seitens des Erstgerichtes bedurfte es daher nicht.

Das angefochtene Urteil erweist sich demnach auch in den gerügten Punkten als mängelfrei begründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen sowie zur Erledigung der Berufung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 296 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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