Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Os100/78•OGH 10Os100/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini, Dr. Friedrich, Dr.Walenta und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 2
Z 1, 129 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 1978, GZ 5 c Vr 5842/77-51, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1944 geborene Spenglergeselle Werner A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 und 2 StGB (Punkt 2 a und b des Schuldspruchs) schuldig erkannt. Nach dem Wortlaut des von ihm allein mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Punktes 2 des Schuldspruchs hat er zusammen mit der abgesondert verfolgten Brigitte B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen bzw. Einbruch den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
a) am 28.November 1977 in Vordergumitsch dem Viktor C durch
Einbruch einen Radioapparat, eine Blechschere, ein Fernglas, eine Omegataschenuhr, einen Sturzhelm und eine Weckeruhr im Gesamtwerte
von 3.130,-- S;
b) am 29.November 1977 in St.Gertraud/Frantschach der Liselotte D
durch Einsteigen in ein Gebäude, sowie durch Aufbrechen von
Schanktischladen, von Schrankladen eines Musikautomaten und einer Türe 3.017,-- S Bargeld sowie einen Münzsack und Rauchwaren in
nicht mehr feststellbarem Wert. (Daß der Wert des Diebsgutes
5. 000,-- S übersteigt und daher auch die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB anzunehmen gewesen wäre, hat das Erstgericht nicht
beachtet; eine Benachteiligung des Angeklagten ist dadurch nicht eingetreten.) Geltend gemacht werden in der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO; ihr kommt aber keine Berechtigung zu.
In der Mängelrüge wird dem Ersturteil unzureichende und unvollständige Begründung vorgeworfen, weil es in keiner Weise dargetan habe, wie es zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gekommen ist und weil es sich mit der Möglichkeit, daß beide dem Angeklagten angelasteten, von diesem jedoch in Abrede gestellten Diebstähle auch von Manfred E, dem Sohn seiner (des Angeklagten) Lebensgefährtin Brigitte B, hätten können verübt worden sein, nicht auseinandersetze.
Die Rüge ist nicht begründet.
In Ansehung des Diebstahls zum Nachteil des Viktor C stützt das Erstgericht seinen Schuldspruch vor allem auf den Umstand, daß ein Antennenbruchstück des gestohlenen Transistorradioapparates 'Sharp' von 45 mm Länge und 3,5 mm Durchmesser in der Küche des C zurückgeblieben war, welches an den Bruchstellen mit einem Radioapparat derselben Marke, der in der Folge beim Gastwirt Günther F sichergestellt worden ist, genau zusammenpaßt. Unter Hinweis auf das Gutachten der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Klagenfurt (ON 48) stellt das Erstgericht somit fest, daß dieser sichergestellte Radioapparat ident mit jenem ist, der dem C gestohlen wurde. Günther F aber hat, wie das Erstgericht weiters ausdrücklich feststellt, diesen Apparat von Brigitte B als Sicherstellung für ein dieser gewährtes Darlehen erhalten. Angesichts dieses durch die Verfahrensergebnisse objektivierten Sachverhalts hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Darstellung der (abgesondert verfolgten) Brigitte B, letztere habe den gegenständlichen Apparat schon längere Zeit besessen und von Wien nach Kärnten mitgebracht, nicht geglaubt; es hat vielmehr in der Verpfändung dieses Apparates durch B ein gewichtiges, auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisendes Indiz erblickt. Darüber hinaus verweist es noch auf eine am Tatort sichergestellte Männerschuhspur und auf Mopedspuren im Schnee und stellt fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit mit dem Moped des Manfred E - eines Sohnes seiner Lebensgefährtin - unterwegs war. Schließlich nimmt es noch auf die Ortskenntnisse des Angeklagten Bezug, der in der Nachbargemeinde St.Michael im Lavanttal geboren und aufgewachsen ist.
Eine Täterschaft des ortsunkundigen Manfred E verneint das Gericht ausdrücklich und begründet dies auch (S.229).
In Ansehung des Diebstahls zum Nachteil der Liselotte D stützt das Erstgericht die Feststellung, daß der Angeklagte diese Tat gemeinsam mit Brigitte B begangen hat, auf das Geständnis der Letztgenannten vor der Gendarmerie, weiters auf den Umstand, daß diese zur Tatzeit vor dem Werksgasthaus G, dem Gebäude, in dem dieser Diebstahl verübt wurde, von mehreren Personen gesehen und erkannt worden ist, auf die Angaben des Manfred E vor der Gendarmerie, wonach dessen Mutter und der Angeklagte in der gegenständlichen Nacht erst um 5 Uhr früh heimgekommen sind und sodann Geld gezählt haben sowie schließlich auch darauf, daß am Tatort ein Montiereisen gefunden wurde, das E als sein Eigentum wiedererkannt hat. Das Schöffengericht bezieht sich überdies noch auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und verweist auf den Umstand, daß dieser bei einer Vorverurteilung auf dieselbe Weise wie beim Faktum 2 b) des Schuldspruchs, nämlich durch Einsteigen in ein Gebäude durch ein Toilettefenster, vorgegangen war.
Es haften somit dem Schuldspruch in Ansehung beider Diebstähle die geltend gemachten Begründungsmängel nicht an.
Durch die unterbliebene Vernehmung des Manfred E vor Gericht kann sich der Beschwerdeführer - abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Antrags in der Hauptverhandlung, dessen abweisliche oder unterbliebene Erledigung ihn erst zur Relevierung des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO berechtigt hätte - aber schon deshalb nicht beschwert erachten, weil er selbst auf die Vernehmung dieses Zeugen in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet hat (S.215). Mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des '§ 281 Z 9 A StPO' (richtig: § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die sich darauf beschränken, das Vorbringen zur Mängelrüge auch zu jenen der Rechtsrüge zu erheben und behaupten, daß das angefochtene Urteil 'mit einem Feststellungsmangel behaftet ist, und zwar im Sinne der vorigen Nichtigkeitsausführungen' verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des von ihm angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge besteht in einem Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und in der Behauptung eines dem Gericht unterlaufenen Rechtsirrtums; die Urteilsfeststellungen selbst können mit der Rechtsrüge aber nicht angefochten werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit, soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1
StPO geltend macht, als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, soweit sie jedoch der Sache nach auch jenen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO und den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a derselben Gesetzesstelle anruft, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.