OGH 9Os57/78

9Os57/78Obergericht06.06.1978

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Os57/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth, Dr.Steininger und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs.1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.November 1977, GZ 5 c Vr 5489/77-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr.Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.September 1947 geborene Maler- und Anstreichergeselle Karl A 1) des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs.1 StGB, 2) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1

StGB und 3) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs.1 StGB schuldig erkannt.

Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit seinem als 'Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe' bezeichneten Rechtsmittel lediglich in den Schuldsprüchen wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs.1

StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB sowie im Strafausspruch an.

Das Erstgericht stellte zu den von der Anfechtung betroffenen Schuldsprüchen im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte ist der außereheliche Vater der am 8.September 1975 geborenen Manuela B, mit deren Mutter Hilde C er zeitweilig in Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Am 4.Dezember 1976, als die Lebensgemeinschaft schon seit einiger Zeit nicht mehr bestand, wollte der Angeklagte seine bei ihrer Mutter wohnhafte außereheliche Tochter besuchen. Nachdem ihm Hilde C den Eintritt in ihre Wohnung verwehrt und im Zuge des darüber entstandenen Streites erklärt hatte, sie werde die Funkstreife holen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse, hielt sie der Angeklagte, als sie zu diesem Zweck die Wohnung zu verlassen trachtete, zurück, bedrohte sie mit den Worten:

'Wenn du die Polizei verständigst, bringe ich dich um', brachte sie durch einen Faustschlag in die rechte Hüftgegend zu Fall und versetzte ihr Fußtritte, wodurch sie einen ausgedehnten Bluterguß in der rechten Lendengegend erlitt.

Der vom Angeklagten erhobenen, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit.b (richtig: lit.a) des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (als welche die 'Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld' anzusehen ist, zumal auch die 'Schuldberufung' nur Nichtigkeitsgründe zur Darstellung bringt), kommt Berechtigung nicht zu.

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO rügt der Beschwerdeführer das Urteil als undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend begründet, weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen Karl D, des zur Tatzeit 17- jährigen Sohnes der Bedrohten, wonach seine Mutter hingefallen und er nicht gehört habe, daß sie bedroht worden sei, mit der 'Vermutung übergehe', daß der Zeuge 'eine Schutzbehauptung aufgestellt hätte'. Weshalb gerade dieser Zeuge, der zum Angeklagten keine wie immer geartete Beziehung unterhalte, bemüht gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer (wahrheitswidrig) zu entlasten, sei gar nicht oder zumindest offenbar unzureichend begründet.

Die Mängelrüge versagt.

Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen werden im Ersturteil die Angaben des Zeugen D keineswegs allein mit der 'Vermutung' abgetan, der Zeuge habe 'eine Schutzbehauptung aufgestellt'; das Erstgericht hat vielmehr denkrichtig und lebensnah seine überzeugung von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes trotz den Aussagen dieses Zeugen, von dem es in freier Beweiswürdigung den Eindruck gewann, er sei bemüht gewesen, den Angeklagten zu entlasten, damit begründet, es könne nicht angenommen werden, daß nach mehrmaligen Interventionen der Polizei schon vor dem 4.Dezember 1976 (Zeugenaussage C S.59) an diesem Tage die Funkstreife nur deshalb herbeigerufen worden wäre, weil Hilde C beim 'Hineinziehen' in die Wohnung gestolpert und gestürzt wäre und sich dabei die Verletzung zugezogen hätte (S.74), und ist damit seiner Begründungspflicht in zureichendem Maß nachgekommen.

Ein den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1

StPO verwirklichender formeller Mangel haftet mithin dem Urteil

nicht an.

Aber auch die ziffernmäßig auf die Z 9 lit.b des § 281 Abs.1 StPO gestützte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit.a leg.cit. geltend machende Rechtsrüge, welche die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs.1 StGB zugrundegelegte Drohung als im Milieu der Beteiligten, die beide schwere Alkoholiker seien, gebräuchliche, und daher nicht dem genannten Tatbild entsprechende öußerungen gewertet haben will, schlägt fehl.

Das Erstgericht hat die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (SSt.28/42) zu entscheidende Frage der nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Eignung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als gefährliche Drohung im Sinne der § 74 Z 5, 105 Abs.1 StGB richtig gelöst. Es mag zutreffen, daß im Trinkermilieu gewisse drohende Äußerungen gebräuchlich, gleichsam an der Tagesordnung sein können und deshalb in der Regel von den Betroffenen nicht ernst genommen werden. Nach den Umständen des vorliegenden Falles aber kann die im Zuge eines heftigen Streites in schreiendem Ton (S.9, 19, 73) ausgestoßene Drohung des Beschwerdeführers, er bringe Hilde C um, wenn sie die Polizei verständige, also eine in übertriebener Weise ausgedrückte Drohung mit einer Verletzung am Körper (ÖJZ-LSK 1977/345), nach welcher er sogleich auch tatsächlich gewalttätig wurde, nicht anders als, mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels, objektiv zur Einflößung begründeter Besorgnisse geeignet (Leukauf-Steininger, 389, 528 f; ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.) angesehen werden und konnte die Bedrohte, trotz der zwischen ihr und dem Angeklagten gebräuchlichen Verhaltensweise bei unbefangener Betrachtung der konkreten Situation zur Tatzeit den Eindruck gewinnen, daß der Angeklagte damals in der Lage und willens war, die Drohung zu verwirklichen (ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.).

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Tatbildlichkeit seiner Drohung aber damit zu begründen versucht, daß die Bedrohte selbst angegeben habe, 'sie sei drohende öußerungen schon gewöhnt und habe eigentlich nur haben wollen, daß sie zum Tatzeitpunkt nicht gestört werde', stützt er die Rechtsrüge auf einen entscheidungsfremden Sachverhalt und führt sie deshalb nicht dem Gesetz gemäß aus. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten 'mit dem formellen Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB' und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis beim Vergehen nach § 198

Abs.1 StGB.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist begründet.

Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im

wesentlichen vollständig erfaßt;

zieht man aber in Betracht, daß die Vorfälle vom 4.Dezember 1976 aus der Ablehnung des vom Angeklagten an seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten Begehrens, sein Kind zu sehen, resultierten und daß seine einschlägigen Vorverurteilungen - von der wegen Raubes, die schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, abgesehen -

nicht all zu schwer ins Gewicht fallen, dann erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB als doch beträchtlich überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß reduziert wurde.

Bei dem Vorleben des Angeklagten lagen die Voraussetzungen des § 37 Abs.1 StGB nicht vor, weil es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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