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11Os88/78•OGH 11Os88/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald A und andere wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagdrecht nach den § 137, 138 Z 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerald A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.März 1978, GZ. 1 e Vr 478/78-16, den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien abgetreten.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 1978, GZ. 1 e Vr 478/78-16, meldete der Angeklagte Gerald A durch seinen Verteidiger am 31.März 1978 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 17). Die Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger erfolgte am 24.April 1978 (ON 18). Am 28.April 1978 führte dieser die 'Berufung wegen Strafe' aus, ohne auch nur die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu erwähnen (ON 20), er führte diese aber auch in der Folge nicht aus. Am 10.Mai 1978 wurde die Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerald A verfügt.
Gemäß dem § 285 a Z 2 StPO ist eine Nichtigkeitsbeschwerde von dem Obersten Gerichtshof I. zurückzuweisen, wenn nicht bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet sind. Die Anmeldung enthält eine solche Bezeichnung nicht, eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht erfolgt, weshalb mangels der Voraussetzungen des § 285 a Z 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde vom Gerichtshof I. Instanz zurückzuweisen gewesen wäre und daher nunmehr nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
über die Berufung wird gemäß dem § 294 Abs. 3 StPO der Gerichtshof II. Instanz zu entscheiden haben.
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