OGH 5Ob569/78

5Ob569/78Obergericht09.05.1978

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob569/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1978
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00569.78.0509.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. H* R*, vertreten durch die Muttervormünderin W* B*, diese vertreten durch Dr. Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei W* S*, vertreten durch Dr. Paul F. Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Wiederherstellung des früheren Zustandes (Streitwert S 15.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1978, GZ R 559/7719, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 4. Oktober 1977, GZ C 740/7513, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.031,93 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 132,73 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger (geboren 1959) und A* R* waren im Jahre 1973 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KatGem * mit dem Grundstück Nr * Garten (Wiese in ). A R* stand das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht auf dem Hälfteanteil des Klägers zu. Die Liegenschaft war im Zeitpunkte des Erwerbes dieses Fruchtgenußrechtes eine Wiese samt Obstbäumen und wurde dementsprechend genutzt.

Der Kläger begehrte mit der am 4. Juni 1973 eingebrachten Klage vom Beklagten die Unterlassung jeglicher Bauführung auf der Grundparzelle , wodurch das Grundstück seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung der Kiesschüttung und Wiederauftragung der Humusschichtе. Dazu wurde vorgebracht, daß die Fruchtnießerin A R* mit dem Beklagten vereinbart habe, daß dieser das Grundstück auf 30 Jahre pachte und darauf ein Wirtschaftsgebäude (Lagerhaus) errichten könne. Die Umwidmung überschreite das Fruchtgenußrecht der A* R*. Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch den gesetzlichen Vertreter des Miteigentümers und insbesondere durch das Vormundschaftsgericht liege nicht vor. Der zwischen dem Beklagten und A* R* geschlossene Pachtvertrag sei sittenwidrig, weil dadurch der Hälfteeigentümer H* R* in seinen Rechten verkürzt werden solle.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zunächst ein, daß er mit A* R* lediglich Vereinbarungen getroffen habe, zu denen sie auf Grund ihres Fruchtgenußrechtes berechtigt gewesen sei und denen auch die Vormünderin des Klägers zugestimmt habe.

Mit Kaufvertrag vom 29. April 1975 hat der Beklagte den Liegenschaftsanteil der A* R* samt ihrem Fruchtgenußrecht erworben. Der Kläger verwies demzufolge darauf, daß das Fruchtgenußrecht der A* R* ein höchstpersönliches und mit der Übertragung auf den Käufer erloschen sei. Dieser könne daher nur noch jene Rechte wahrnehmen, die ihm als Miteigentümer zustünden.

Der Beklagte brachte am 27. Jänner 1976 zu 1 Nc 8/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn, gestützt auf sein Miteigentumsrecht an einer Liegenschaftshälfte und das Fruchtgenußrecht an der anderen Liegenschaftshälfte, einen Antrag auf Nutzungsregelung ein, wonach er berechtigt sein sollte, auf dem gegenständlichen Grundstück eine Verkaufs- und Lagerhalle zu errichten. Der Beklagte zog diesen Antrag aber wieder zurück.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte zusätzlich zu dem bereits eingangs dargelegten Sachverhalt fest, daß A* R* während der Zeit ihres Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft mit dem Beklagten eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, daß dieser gegen Entrichtung eines Pachtschillings die Liegenschaft nutzen sollte und auch berechtigt werden sollte, darauf ein Lagerhaus zu errichten. Eine pflegschaftsbehördliche Zustimmung zu dieser Vereinbarung erfolgte nicht. Der Beklagte trug teilweise den vorhandenen Humus des Grundstückes ab, nahm eine Aufschüttung mit Kies vor und begann mit dem Bau eines Lagerhauses. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. Mai 1973, С 541/732, wurde ihm die Durchführung dieser Arbeiten und die Entziehung des Grundstückes zur Verwendung als Wiese und Obstgarten verboten.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, daß A* R* weder als Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft noch nach Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles an den Beklagten diesem mehr Rechte übertragen habe können, als ihr selbst zustanden. Ihr Fruchtgenußrecht habe gemäß § 509 ABGB die Nutzung der anderen Liegenschaftshälfte nur mit Schonung der Substanz ermöglicht; eine solche sei aber beim Abgehen von der bisherigen wirtschaftlichen Nutzungsart als landwirtschaftlich genutzte Wiese und bei Errichtung und dem gewerblichen Betrieb eines Lagerhauses ganz offenkundig nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht Folge und sprach dazu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es erachtete, daß der zwischen der früheren Miteigentümerin und fruchtgenußberechtigten A* R* mit dem Beklagten abgeschlossene Pachtvertrag für die Beurteilung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bedeutungslos sei, weil es sich hiebei um Vereinbarungen im Innenverhältnis handle, die den Kläger nicht berührten. Der Fruchtgenußberechtigte könne, falls Grundstücke Gegenstand der Fruchtnießung sind, diese nach Belieben verpachten. Das Fruchtnießungsrecht der A* R* sei mit dem Eigentum des Grundstückes verknüpft und daher eine Grunddienstbarkeit gewesen, die durch die Übertragung an den Beklagten nicht erloschen sei. Daß A* R* ihr Fruchtgenußrecht an den Beklagten grundbücherlich übertragen habe, sei aber weder festgestellt noch aktenkundig. Dem Kläger stehe als Miteigentümer der Liegenschaft jedenfalls das Recht zu, gegen jedermann die Klage wegen unzulässigen Eingriffs in sein Eigentum im Sinne des § 523 ABGB zu erheben und könne daher auch vom Beklagten die Beseitigung einer unzulässigen Beeinträchtigung und die Unterlassung künftiger Störungen begehren. Damit sei aber nicht nur die Sachlegitimation der Parteien gegeben, sondern stehe auch der ordentliche Rechtsweg offen, weil es sich nicht um die Frage einer außerstreitigen Benützungsregelung, nämlich um den Anspruch eines Miteigentümers auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Sachbenützung, sondern vielmehr um den Umfang des Fruchtgenußrechtes handle. Der Fruchtnießer sei gemäß § 513 ABGB verbunden, die dienstbare Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen habe, zu erhalten. Er dürfe daher keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalte, insbesondere nicht ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung, somit ihre Bewirtschaftungsart verändern. Er müsse auf Verlangen des Eigentümers den früheren Zustand wiederherstellen. Da demnach die Umwidmung der gegenständlichen Liegenschaft von einer Obstwiese zu einem Grundstück mit gewerblicher bzw industrieller Nutzung durch die Errichtung eines Lagerhauses einen unzulässigen Eingriff in die Substanz der Liegenschaft darstelle, habe sich der Kläger dagegen mit Recht zur Wehr gesetzt.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „Unzulässigkeit des Rechtsweges“ mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, allenfalls die Urteile der Untergerichte wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Insoweit der Revisionswerber unter Hinweis darauf, daß er im Laufe des Prozesses Miteigentümer der Liegenschaft geworden sei, Unzulässigkeit des Rechtsweges behauptet, weil die zwischen den Streitteilen als Miteigentümer je zur Hälfte an der Liegenschaft auftretenden Fragen nach den Bestimmungen über das Miteigentum und im Außerstreitverfahren zu regeln seien, macht er einen Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beklagte bei Klagseinbringung nur Bestandnehmer der Fruchtnießerin und Miteigentümerin der anderen Liegenschaftshälfte gewesen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft nicht nur wegen Substanzverletzung des Fruchtnießers diesen auf Unterlassung klagen kann, sondern ihm die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht, mag dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben (vgl SZ 39/220, JBl 1962, 261; so auch 1 Ob 515/77; 6 Ob 572/77). Nach dem Erwerb der Liegenschaftshälfte durch den Beklagten ist das Klagebegehren nicht geändert worden. Für die Beurteilung, ob ein Benützungsstreit zwischen Miteigentümern im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ist das Vorbringen und Begehren des Einschreiters maßgebend. Wird eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache verlangt, so ist der Außerstreitrichter zuständig. Beruft sich der Einschreiter hingegen auf eine Vereinbarung und verlangt er deren Zuhaltung oder begehrt er die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme eines Miteigentümers, so hat dies mittels Klage im streitigen Verfahren zu geschehen (vgl MietSlg 27.601; SZ 23/327 uva). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei von Anfang an die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Nutzung der Liegenschaft als Wiese mit Obstbäumen in eine gewerbliche Nutzung behauptet, die daraus resultierende Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehren in der Folge aufrecht erhalten und dazu darauf verwiesen, daß das Fruchtgenußrecht der A* R* ein höchstpersönliches gewesen sei und der Beklagte daher nur noch jene Rechte wahrnehmen könne, die ihm als Miteigentümer zustünden. Er sei daher insbesondere nicht zu einer Umwidmung des Grundstückes berechtigt. Eine bestehende verbindliche Regelung einer Benützung durch gewerbliche Nutzung wird insoferne schon in Abrede gestellt, als die seinerzeitige Verpachtung durch die Fruchtnießerin A* R* eigenmächtig ohne Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Miteigentümers und insbesondere ohne die erforderliche Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen worden sei.

Bei einer gemeinschaftlichen Sache darf bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit wie der im vorliegenden Falle angestrebten jeder Miteigentümer nur jenen Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört (vgl Klang in Klang2 III 1093). Erfolgt eine Störung eines solchen Gebrauches, ist der gestörte Miteigentümer berechtigt, nicht nur die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen des anderen Miteigentümers im streitigen Weg zu verlangen, sondern auch ein Unterlassungsbegehren zu stellen (vgl SZ 42/119). In einem solchen Fall geht es daher nur darum, jenen Zustand zu erhalten, den jeder Miteigentümer beanspruchen kann, wenn keine geänderte Benützungsregelung besteht. Es ist wohl möglich, daß der Beklagte Hälfteeigentümer für die von ihm zunächst eigenmächtig und rechtswidrig vorgenommene Veränderung eine Deckung durch die Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren erlangen kann (vgl SZ 23/327). Darauf ist aber im vorliegenden Falle umso weniger Bedacht zu nehmen, als ein diesbezüglicher Antrag des Beklagten wieder zurückgezogen worden ist (1 Nc 8/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn). Wenn eine künftige rechtsgestaltende Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren mit dem von der klagenden Partei im gegenständlichen Verfahren erwirkten Urteil nicht mehr im Einklang stünde, würde allerdings die Rechtskraftwirkung dieses Urteils, das auf der Basis des Nichtbestehens einer solchen Benützungsregelung erwirkt worden ist, beseitigt werden. Aus all dem erhellt, daß der Rechtsweg auch für die zweite Phase des gegenständlichen Verfahrens zulässig ist, sodaß der Revision schon in dieser Frage kein Erfolg zukommen kann.

In der Sache selbst geht es um die Beurteilung der behaupteten Substanzverletzung durch die Fruchtnießerin A* R* bzw durch den Beklagten als ihren Rechtsnachfolger im Fruchtgenußrecht. Den Untergerichten ist darin beizupflichten, daß dem zwischen A* R* als Miteigentümerin zur Hälfte und Fruchtgenußberechtigten an der Hälfte des Klägers einerseits und dem Beklagten andererseits abgeschlossenen Pachtvertrag über die Gesamtliegenschaft für die Beurteilung des Klagebegehrens keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, weil der Umfang der weitergegebenen Rechte nicht eigenmächtig erweitert werden konnte und eine wirksame Zustimmung seitens des mj. Klägers mangels entsprechender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht vorliegt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Fruchtnießer keine Veränderungen vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender Gründe nicht verändern. Er darf sie auch nicht durch allfällige Meliorationen verändern und muß auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen (Klang in Klang2 II, 594). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten durchgeführte Kulturänderung im Sinne der Revisionsausführungen der Substanz gedient und den Ertrag gesteigert hat und ob und inwieweit die Herstellung des vorigen Zustandes arbeits- oder kostenaufwendig ist.

Da sohin keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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