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13Os51/78•OGH 13Os51/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mölzer als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Dezember 1977, GZ. 4 d Vr 7.189/77-33, den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der keiner Beschäftigung nachgehende Wolfgang A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 30.August 1977 in Wien dem Ing. Gerhard B ein Radio-Kassetten-Fernseh-Portable (Marke JVC-Nivico, Typ 3060 EU) im Wert von 6.941 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. überdies wurde er (über Rücktritt des Anklägers) von der Anklage, bei derselben Gelegenheit auch einen Anorak gestohlen zu haben, gemäß dem § 259 Z. 2 StPO. (rechtskräftig) freigesprochen.
Mit seiner lediglich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte den Schuldspruch als aktenwidrig und offenbar unzureichend begründet, dies im wesentlichen mit der Behauptung, die Zeugin Evelyne C habe den Tathergang selbst gar nicht beobachtet, sei daher auch nicht Tatzeugin, weshalb ihre Aussage keine für seinen Schuldspruch ausreichende Beweisgrundlage abgebe.
Die Mängelrüge versagt.
Denn der Beschwerdeführer verkennt das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, wenn er vermeint, er liege (auch) dann vor, wenn die vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen gezogenen (zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten führenden) Schlußfolgerungen als Indizienkette nicht zwingend seien und daher zu keinem Schuldspruch reichen könnten. Wenn auch eine Verurteilung ohne überzeugung des Gerichtes von der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen ist, so ist damit noch nicht gesagt, daß eine solche überzeugung, von der prinzipiell gar nicht gesagt werden kann, wie sie sich das Gericht zu verschaffen habe, nur auf einer eindeutigen Beweislage beruhen dürfe und bloß zwingende Schlußfolgerungen zu unanfechtbaren Urteilsannahmen führen dürfen, also einen Schuldspruch zu rechtfertigen vermöchten. Denn dem Gericht ist es nicht verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen, wobei es sich auch für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlußfolgerung entscheiden kann, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären.
Wenn das Gericht auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen zur überzeugung von der Richtigkeit von Tatsachen kommt, ist dies ein an sich zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, der, sofern die zur Wahl zwischen den möglichen Schlußfolgerungen führende überzeugung einleuchtend und logisch begründet ist, einer Anfechtung durch eine Mängelrüge im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. entzogen ist (13 Os 172/73 u.a.).
Vorliegend hat das Erstgericht durchaus in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen bloß festgestellt, daß die Zeugin Evelyne C zur Tatzeit von ihrem Standort (als Prostituierte) in der Nähe des Tatortes den gegenständlichen Vorfall nur insoweit beobachten konnte, als sie (durch das Klirren einer Glasscheibe aufmerksam gemacht) nach der Tat einen sich vom aufgebrochenen PKW. mit einem Gerät in Richtung Westbahnhof entfernenden Mann wahrnahm, der, von ihr an seiner markanten Kleidung (grünes Leibchen und blaue Jeans-Jacke) wiedererkannt, nach einiger Zeit wieder in die Nähe des Tatortes zurückkehrte und von ihr in der Person des Angeklagten der (bereits recherchierenden) Polizei bezeichnet wurde. Für besonders beweiskräftig erachtete das Gericht, daß die - trotz ihres Berufes - als glaubwürdig befundene und um Ablegung ihrer stets gleichen Aussage nach bestem Wissen und Gewissen bemühte Zeugin schon vor der Anhaltung des Angeklagten eine genaue Beschreibung des tatverdächtigen Mannes gegeben hatte, die sodann auf den Angeklagten paßte.
Der Schöffensenat hat daraus den solcherart in den Beweisergebnissen durchaus gedeckten Schluß auf die Identität des festgenommenen Angeklagten mit jenem von der Zeugin beobachteten Mann gezogen, der sich nach der Tat mit dem Gerät vom aufgebrochenen PKW. entfernt hatte. Die Urteilsannahme von der Täterschaft des Angeklagten aber fußt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht auf seiner Identifizierung durch die genannte Zeugin als Täter, zumal sie den Tathergang selbst ja nicht unmittelbar beobachtet hatte, sondern stellt nur eine weitere Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar, die - weil durchaus möglich - als Ausfluß der freien Beweiswürdigung des Schöffensenates unbekämpfbar ist. Dazu zieht das Gericht ferner als objektives Beweismittel, 'das für sich allein geeignet wäre, die Täterschaft des Angeklagten zu beweisen', noch heran, daß bei einer Visitierung desselben in den Stulpen seiner Hose Glassplitter gefunden werden konnten, die - und dies ist abermals eine zulässige Schlußfolgerung des Schöffengerichtes - von der eingeschlagenen Fensterscheibe des PKWs. stammten und beim Suchen nach einer Diebsbeute im Wageninneren, in dem sich ebenfalls zahlreiche Glassplitter fanden, in die Stulpen des Angeklagten gelangt waren.
Alle diese Gründe haben in schlüssiger Weise dargetan, daß die vom Gericht als erwiesen angenommene Täterschaft des Angeklagten gegenüber den anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten, insbesondere derjenigen einer rein zufälligen Betretung des nicht tatbeteiligten Angeklagten kurz nach der Tatzeit in der Nähe des Tatortes bei Täterschaft einer anderen Person, eine so überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und demgegenüber alle anderen Möglichkeiten, so etwa auch die Version des Angeklagten über einen erst bei den Erhebungen am Tatort in seine Hosenstulpe gelangten, später in mehrere Stücke zerbrochenen Glassplitter, zumindest derart unwahrscheinlich sind, daß sie vom Gericht als rein abstrakte Kombinationen, welchen jede objektive Grundlage abgeht, füglich vernachlässigt oder abgelehnt werden konnten. Die Rüge des Angeklagten, die sich gegen diese denkgesetzmöglichen Schlußfolgerungen richtet, stellt sich bloß als unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Gerichtes dar, das der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der lediglich durch Ausflüchte seine Täterschaft zu verschleiern suche, den Glauben versagte. Gleiches gilt auch von den Spekulationen, die der Beschwerdeführer in Verbindung mit den wenig präzisen Bekundungen der Zeugin C über die Art der Gegenstände, die der von ihr beobachtete Mann vom Tatort wegtrug, anstellt. Die Urteilsausführungen, die sich mit dem Verhalten des Angeklagten im aufgebrochenen PKW. selbst befassen, betreffen, wie die Beschwerde selbst einräumt, nur (für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts) unerhebliche Umstände. Daß der Angeklagte einen ungerechtfertigten Schuldspruch wegen Diebstahls eines Anoraks riskiert hätte, wenn der Bestohlene dem Gericht nicht noch rechtzeitig die Auffindung dieses gestohlen gewähnten Kleidungsstückes gemeldet hätte, mag sein, steht aber der Annahme seiner Täterschaft im Falle des Diebstahls des nicht wieder aufgefundenen Radiogerätes an sich nicht entgegen.
Da sohin der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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