OGH 11Os60/78

11Os60/78Obergericht04.04.1978

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os60/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 1977, GZ 21 Vr 1784/77-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember l977, GZ 21 Vr 1784/77-29, mit dem über Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein (unbekämpft gebliebener) Freispruch -, hat der Angeklagte fristgerecht mittels eines von ihm selbst verfaßten Schriftsatzes sinngemäß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Eine (gesonderte) Ausführung dieses Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des § 285 Abs. 1 StPO nach der am 19.Jänner 1978 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger nicht erfolgt, doch hat dieser nachträglich die vorerwähnte Eingabe des Angeklagten mitunterfertigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes erschöpft sich jedoch im wesentlichen in einer Wiederholung der - zum Schuldspruchfaktum in vollem Umfang geständigen (vgl. insbesondere S. 94 und 117 d.A.) - Verantwortung des Angeklagten, wenn auch in etwas ausführlicherer Form.

Die bestimmte Bezeichnung eines der in den Z. 1 - 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs. 1 StPO) ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Rücksicht genommen werden. Sie war demnach vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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