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11Os55/78•OGH 11Os55/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den § 127 ff StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B und die Berufungen der Angeklagten Johann B und Manfred A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 1977, GZ 3 c Vr 5684/77-29, den Beschluß
gefaßt:
Die (zwar angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. November 1977, GZ 3 c Vr 5684/77-29, mit dem über Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB jeweils Freiheitsstrafen verhängt wurden, haben beide Angeklagte fristgerecht Berufung, Johann B überdies auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der Angeklagte B hat jedoch nach der am 21.Februar 1978 an seinen Verteidiger erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung innerhalb der im § 285 Abs. 1 StPO genannten Frist lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt.
Da er auch bei der Rechtsmittelanmeldung unterlassen hat, einen der im § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs. 1 StPO) kann auf die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht genommen werden. Sie war daher vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen zuzuleiten.
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