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11Os23/78•OGH 11Os23/78
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1978 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Felix A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.November 1977, GZ. 4 b Vr 2675/ 77-54, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Scheed und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 35-jährige Maler- und Anstreicher Felix A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 84 Abs. 1
StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7.März 1978, GZ. 11 Os 23/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildet daher nur noch die Berufung des Felix A, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Dem Angeklagten ist zwar zuzubilligen, daß seine mehrfache Provokation durch den Verletzten seitens des Erstgerichtes zu Unrecht nicht als Milderungsgrund herangezogen wurde, dennoch entspricht das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß durchaus der Erheblichkeit der herbeigeführten Verletzung und damit dem Unrechtsgehalt der Verfehlung sowie dem Verschuldensgrad des auch einschlägig vorbestraften Angeklagten.
Von einem reumütigen Geständnis des Felix A oder von einer notwehrähnlichen Situation kann nach Lage des Falles nicht die Rede sein. Die geltend gemachte Bewaffnung des Verletzten und die heftige Gemütsbewegung des Angeklagten gehen in dem nunmehr dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgrund der Provokation auf. Die vom Erstgericht festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich sohin keineswegs als überhöht, weshalb der Berufung des Angeklagten der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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