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5Ob505/78•OGH 5Ob505/78
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Griehsler und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. W* S*, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) H* S*, 2.) T* K*, geborene S*, Bundesrepublik Deutschland, 3.) E* D*, geborene S*, alle vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wegen restlicher 100.939,88 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. November 1977, GZ 2 R 253/7730, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juni 1977, GZ 7 Cg 481/7625, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 6.748,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 357,70 S Umsatzsteuer und 1.920,– S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Erben nach ihrer am * 1972 verstorbenen Mutter H* S*, in deren Nachlaß mehrere in Tirol gelegene Liegenschaften samt einem Brauereibetrieb und einer Landwirtschaft, eine Eigentumswohnung sowie persönliche Gebrauchsgegenstände und nicht zum Betriebsvermögen gehöriges Inventar fielen. Im Rahmen der Erbteilung wurden zwischen den Streitteilen ein Übereinkommen geschlossen, nach dem Zahlungen an den Kläger zu erfolgen hatten.
Dieser begehrte mit der am 4. Juli 1974 eingebrachten Klage den Restbetrag von 129.717,26 S samt Anhang, später eingeschränkt auf 109.717,26 S samt Anhang, weil die Beklagten diesen Betrag von der ihm nach dem Übereinkommen vom 28. März 1973 gebührenden Gesamtzahlung von 7.700.000,– S zu Unrecht in Abzug gebracht hätten.
Die beklagten Parteien wendeten demgegenüber insbesondere ein, daß der Vertrag vom 28. März 1973 nur das von ihrer Mutter hinterlassene Betriebsvermögen betroffen habe; hinsichtlich des weiteren sogenannten Privatvermögens seien sie berechtigt, dem Kläger die von ihnen ausgelegten anteiligen Zahlungen für Einkommenssteuerrückstände, Vermögenssteuerrückstände, Kirchenbeiträge, Abhandlungskosten und Betriebskosten für die Eigentumswohnung anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrage von 8.777,38 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 100.939,88 S samt Anhang ab.
Das Berufungsgericht gab auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen und zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Berufung der klagenden Partei gegen den abweislichen Teil des Urteiles nicht Folge.
Im Revisionsverfahren ist daher von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
In dem von den Streitteilen im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Imst erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnis (von den Beklagten am 8. November 1972, vom Kläger am 22. Februar 1973 unterfertigt) wurden die Liegenschaften und Liegenschaftsantеіle der Erblasserin und ihre „nicht zum Betriebsvermögen“ gehörigen Fahrnisse als Aktiven, die Todfallskosten, der Kirchenbeitrag 1971/72 und der Höhe nach nicht bekannte Rückstände an Einkommens- und Vermögenssteuer als Passiven ausgewiesen und festgehalten, daß den Nachlaß dem Testament der Mutter entsprechend die Erstbeklagte zu 31/100, der Kläger, die Zweit- und Drittbeklagte zu je 23/100 übernehmen, während das vorhandene Privatvermögen zu je ein Viertel übernommen werde. Die Aufteilung und Bewertung desselben sei bereits einvernehmlich von ihnen vorgenommen worden. Die Erben trügen im Verhältnis 31 : 23 : 23 : 23 alle Passiven einschließlich der Abhandlungs- und sonstigen Gebühren, sowie der Erbschaftssteuer. Einer Nachtragsvereinbarung vom 9. März 1973/10. März 1973 zufolge sollte der Kläger die Eigentumswohnung in P* in sein Eigentum übernehmen, sich hiefür einen Übernahmspreis von 400.000,– S anrechnen lassen und bereits ab dem Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Nachtragsvereinbarung die Lasten der Eigentumswohnung tragen. Mit der am 16. März 1973 erlassenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Imst wurde der Nachlaß der Erstbeklagten zu 31/100, dem Kläger, der Zweit- und Drittbeklagten zu je 23/100 eingeantwortet. In der Folge wollte der Kläger aus der Eigentumsgemeinschaft mit den Beklagten ausscheiden. Die Streitteile schlossen am 28. März 1973 in S* (Tirol) einen schriftlichen Vertrag, in dem zunächst auf die Vereinbarungen vom 8. November 1972/22. Februar 1973 (Eingabe mit dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis im Verlassenschaftsverfahren) und 9. März 1973/10. März 1973 (Nachtragsvereinbarung) verwiesen wurde. Im Punkt II. wurde vereinbart, daß der Kläger mit den Beklagten eine Teilung des Nachlasses so vornehme, daß die ihm zugefallenen 23/100 Anteile der Liegenschaften (ohne Eigentumswohnung) samt Zubehör und Fahrnissen sowie das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen zu je 23/100 Anteilen von den drei Beklagten übernommen werden und der Kläger hiefür von ihnen 7.700.000,– S erhalte. Davon sollten 400.000,– S für die vom Kläger zu übernehmende Eigentumswohnung angerechnet, 500.000,– S bis 31. März 1973 und 6.800.000,– S innerhalb von sieben Tagen nach Verbücherung des Vertrages bezahlt werden. Darüber hinausgehende mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Beklagten bezahlten je 500.000,– S am 29. März und 1. August 1973, 1.000.000,– S am 9. August 1973 und weitere 4.970.032,74 S am 13. November 1973. Nach dem Tod der Erblasserin wurden für sie 347.827 S an Einkommenssteuer vorgeschoben und von den Beklagten bezahlt. Diese bezahlten auch 42.931,80 S an Todfallskosten, 32.566,– S an rückständigen Kirchenbeiträgen, 3.578,– S an Abhandlungskosten (Barauslagen), 17.523,24 S an Gerichtsgebühren für die Verlassenschaftsabhandlung sowie 1.421,– S an Betriebskosten für die Eigentumswohnung bis zu deren Übernahme durch den Kläger. Im Rahmen der mit Schreiben vom 29. Oktober 1973 erfolgten Abrechnung der Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Molling als dem Vertreter des Klägers wurde der offene, dem Kläger noch zustehende Betrag mit 4.970.032,74 S unter Anrechnung von 129.717,26 S für rückständige Einkommens und Vermögenssteuer, Kirchenbeitrag, Todfallskosten, Verlassenschaftskosten und Betriebskosten bekanntgegeben. Rechtsanwalt Dr. Molling bestätigte dieses Schreiben mit dem Ersuchen, den Betrag von 4.970.032,74 S zu überweisen. Er beanstandete nicht die Vornahme von Abzügen, stellte aber die Einsichtnahme in die Belege in Aussicht. In der Folge kam es im Rahmen der Korrespondenz noch zu einer Einigung über die Übernahme von 20.000,– S an Vermögenssteuer durch die Beklagten, ohne daß damals eine endgültige Abfindung des Klägers vereinbart worden wäre. Die persönlichen Fahrnisse der Mutter der Streitteile und ihre Wohnungseinrichtung wurden einvernehmlich und abschließend aufgeteilt.
Das Erstgericht erachtete, daß der Vertrag vom 28. März 1973 nach seinem völlig klaren Inhalt nur die Übernahme des Betriebsvermögens durch die Beklagten regelt, nicht aber auch den Kläger von der anteiligen Tragung der privaten Nachlaßverbindlichkeiten befreien sollte. Demzufolge habe er sich an der Tragung dieser Verbindlichkeiten der Erblasserin entsprechend der Erbquote und der ausdrücklichen Vereinbarung der Streitteile im Verlassenschaftsverfahren mit 23 % zu beteiligen. Da die Beklagten aber 25 % der von ihnen ausgelegten Nachlaßpassiven aus dem privaten Bereich einbehielten, gelangte das Erstgericht zum Zuspruch von 8.777,38 S samt Anhang und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 100.939,88 S samt Anhang.
Das Berufungsgericht verwies bei Erledigung der Mängelrüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin L* S* darauf, daß in erster Instanz nie behauptet worden sei, daß diese Zeugin etwas über den Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung wisse. Darüber hinaus sei diese Zeugin nach dem Vorbringen der klagenden Partei nur bei Konferenzen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsfreund Dr. Molling zugegen gewesen. Da diese ohnehin darüber ausgesagt hätten, sei ihre Vernehmung nicht nötig.
Ausgehend davon, daß mündliche Zusatzvereinbarungen fehlten, billigte das Berufungsgericht auch die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages vom 28. März 1973. Die Streitteile hätten zunächst mit der Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren den unbeweglichen Nachlaß samt Zubehör ins gemeinsame Eigentum übernommen, den privaten beweglichen Nachlaß aufgeteilt. Bezüglich der privaten Verbindlichkeiten der Erblasserin hätten sie die gemeinsame Tragung im Verhältnis der Erbquoten vereinbart, wobei Betriebsverbindlichkeiten noch nicht aufgeschienen seien. Hinsichtlich des noch nicht aufgeteilten Nachlaßvermögens, nämlich des gesamten Liegenschaftsvermögens, hätten sie eine kommende Vermögensteilung angekündigt. Bezüglich der Übernahme der Eigentumswohnung sei eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Im Vertrag vom 28. März 1973 habe der Kläger schließlich das Miteigentum an den sonstigen Liegenschaften um 7.700.000,– S aufgegeben, wogegen die Beklagten alle noch offenen Betriebsschulden und alle Schulden aus dem Miteigentumsverhältnis übernommen hätten. Im Verlassenschaftsverfahren sei die Tragung der strittigen Abzugskosten, nämlich der im Vermögensbekenntnis angeführten Passiven (Todfallskosten, Kirchenbeiträge, rückständige Einkommenssteuer und Vermögenssteuer) einschließlich der Abhandlungs- und sonstigen Gebühren sowie der Erbschaftssteuer durch alle vier Erben im Verhältnisse ihrer Erbquoten festgelegt worden. Da der Vertrag vom 28. März 1973 keine abweichenden Regelungen enthalte, sondern sogar auf diese Vereinbarungen verweise, könne еr nur so ausgelegt werden, daß die von den Beklagten getätigten Abzüge berechtigt seien. Dies habe auch hinsichtlich der Betriebskosten der Eigentumswohnung wegen der diesbezüglich getroffenen Sondervereinbarung über die Lastentragung zu gelten.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO kommt zum Tragen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Erledigung der Mängelrüge dargelegt, daß in erster Instanz nie behauptet worden sei, die Zeugin L* S* wisse etwas über den Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen. Es trifft wohl zu, daß diese Zeugin von der klagenden Partei zum Beweise „für die Richtigkeit ihres Vorbringens“ und darüber angeboten wurde, daß am 29. August 1974 im Zusammenhang mit der damals getroffenen Ruhensvereinbarung nicht auch eine abschließende vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreites erfolgt sei (AS 48, 66). Diese Vereinbarung war aber im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen hat die klagende Partei aber noch erklärt, daß diese Zeugin nicht bei den Parteienbesprechungen, sondern nur bei den Aussprachen zwischen dem Kläger und seinem Vertreter zugegen gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht daraufhin ihre Vernehmung nicht als nötig angesehen hat, so erfolgte diese Beurteilung im Tatsachenbereich und ist auch als allfällig vorgreifende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar. Damit kann aber auch in den gerügten Belangen keine wesentliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden.
Im Vordergrund der Ausführungen zur Rechtsrüge steht die Auslegung des schriftlichen Vertrages vom 28. März 1973. Der Revisionswerber vertritt hier einerseits die Auffassung, daß dieser Vertrag im Zusammenhang mit den Vereinbarungen im Verlassenschaftsverfahren lediglich dazu gedient habe, grundbuchtechnisch den Verkauf des Erbteils des Klägers an die Beklagten durchzuführen und sohin praktisch eine Aufsandungsurkunde dargestellt habe. Auf der anderen Seite verweist er aber im Widerspruch dazu darauf, daß er wohl aus dem Titel des Erbrechtes für die Schulden, seiner Mutter in Anspruch genommen hätte werden können, durch den Vertrag vom 28. März 1973 aber eine grundlegende Änderung der Situation eingetreten sei. Diе Untergerichte sind bei der Beurteilung des schriftlichen Vertrages vom 28. März 1973 mangels einer mündlichen Zusatzvereinbarung von seinem Inhalte ausgegangen, dessen Auslegung als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung aber durchaus zu billigen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung im Zusammenhalt mit den im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Abreden zu sehen ist und demzufolge eine schrittweise Aufteilung des Nachlaßvermögens erfolgen sollte. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann dem Vertrag vom 28. März 1973 nicht entnommen werden, daß die ursprünglich getroffene Vereinbarung der gemeinsamen Tragung der privaten Verbindlichkeiten der Erblasserin im Verhältnis der Erbquoten durch das Übereinkommen vom 28. März 1973 berührt werden sollte. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, spricht dafür insbesondere auch der Umstand, daß der Vertreter des Klägers gegen den Abzug „privater“ Verbindlichkeiten der Erblasserin durch die beklagten Parteien in ihrem Abrechnungsschreiben vom 29. Oktober 1973 keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben hat obwohl sie dort detailliert und auch mit den streitgegenständlichen Abzugsposten angeführt wurden (./6, ./7). Insoweit der Revisionswerber nunmehr darauf verweist, daß in der Betriebsbilanz eine Rückstellung für unbestimmte Schulden aufscheine und die Beklagten die Verpflichtung treffe, eine diesbezügliche Rücklage von 357.618,– S widmungsgemäß zur Bezahlung der dem Kläger angelasteten Steuerschulden zu verwenden, fehlt es aber zu einer Beachtlichkeit an einem derartigen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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