OGH 6Ob72/75 (6Ob73/75)

6Ob72/75 (6Ob73/75)Obergericht16.10.1975

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob72/75 (6Ob73/75)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1975
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00072.75.1016.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl, Dr. Petretto, Dr. Marold und Dr. Resch als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kommerzialrat Dkfm. Dr. V*, Industrieller, , vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) M, Firmengesellschafterin, , vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dkfm. F, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Abgabe einer Erklärung (Streitwert 500.000, S) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. 9. 1975, 6 Ob 7273/75, wird gemäß § 419 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß im Kopf dieses Urteils als Revisions- und Rekurswerberin die beklagte Partei (statt den klagenden Parteien) angeführt wird.

Begründung

Begründung:

Im Kopf der Urschrift des Urteiles wurden irrtümlich die klagenden Parteien, statt richtig die beklagte Partei, als Revisions- und Rekurswerber bezeichnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

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