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5Ob211/68•OGH 5Ob211/68
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hammer, Dr. Sobalik, Dr. Gräf und Dr. Winkelmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ludwig S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, 3. Franz S*****, 3.) Anton K*****, 4.) Franz K*****, die Beklagten zu 2.) bis 4.) vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 70.000 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1968, GZ 6 R 71/68-106, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 1967, GZ 39 Cg 318/63-101, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Im Jahre 1948 schlossen die Streitteile, die alle Stuckateure sind, einen Gesellschaftsvertrag. In der Präambel des Vertrages wird als Zweck der Gesellschaftsgründung die vom Sektionsausschuss der Stuckateurgehilfen in der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter beschlossene Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung der Interessen der Stuckateurgehilfen und der Allgemeinheit genannt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten:
I.
Die Gesellschafter haben sich zum Betrieb des Stuckateurgewerbes aufgrund des dem Erstbeklagten gehörigen Gewerbescheines vereinigt.
II.
Die Gesellschaft wird nach Außen durch den Erstbeklagten vertreten. Hinsichtlich der Arbeitsverteilung im Verhältnis nach Innen sind die jeweils gemeinsam zu treffenden Vereinbarungen maßgebend. Zur Tätigung von Geschäftsabschlüssen ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen, wobei die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter maßgebend ist.
IV.
Jeder Gesellschafter erhält allwöchentlich den ortsüblichen Lohn. Als Grundsatz muss jedoch gelten, dass jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluss den gleichen Verdienst hat, um alle Unstimmigkeiten, die sonst aus der Lohnfrage entstehen könnten, zu beseitigen.
VI.
Am Schluss eines Geschäftsjahres ist die Inventur und Bilanz zu errichten und Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres zu ermitteln. Die Bilanz ist sämtlichen Gesellschaftern vorzulegen. Erfolgt binnen 8 Tagen kein Einspruch eines Gesellschafters, gilt die Bilanz als genehmigt. Bei Differenzen hat Gesellschaftsbeschluss zu erfolgen, wobei die Mehrheit entscheidet.
Kein Gesellschafter hat Anspruch auf einen Gewinnanteil. Über die Verwendung des Gewinnes entscheidet die Mehrheit der Gesellschafter. Für den etwaigen Verlust haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.
IX.
Tritt in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter ein Umstand ein, der die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, gemäß Art 125 HGB die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, sind die schuldlosen Gesellschafter berechtigt, den oder die schuldtragenden Gesellschafter auszuschließen.
Der Gewinn sollte der Gewerkschaft zur Unterstützung alter oder kranker Stuckateure zufließen. Jedoch übernahm die Gesellschaft der Gewerkschaft gegenüber keine Verpflichtung auf Gewinnablieferung oder auf Ablieferung des Gesellschaftsvermögens bei einer Auflösung. Der Kläger schied am 17. 1. 1950 aus der Gesellschaft aus, die von den vier Beklagten fortgesetzt wurde. Aufgrund einer vom Kläger wider die Beklagten eingebrachten Klage auf Rechnungslegung wurden die Beklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 1959, GZ 22 Cg 545/58-12 (bestätigt mit Urteil des OLG Wien, 6 R 68/60 und hg Entscheidung 3 Ob 192/60) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Kläger über das Vermögen (Hauptstamm sowie Einnahmen und Ausgaben) der zwischen dem Kläger und den Beklagten bestandenen Gesellschaft für die Zeit vom 1. 2. 1948 bis 17. 1. 1950 schriftlich Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren auf Rechnungslegung für die Zeit vom 18. 1. 1950 bis 31. 12. 1955 wurde abgewiesen. Im Verfahren 18 Cg 214/67 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien belangte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten auf Rechnungslegung. Am 17. 5. 1958 schlossen der Erst- und Zweitbeklagte einen Vergleich mit folgendem hier in Betracht kommenden Inhalt, dem auch der Dritt- und Viertbeklagte beitraten:
1. ) Die Streitteile stellen fest, dass die zwischen ihnen bestandene Gesellschaft mit 31. 12. 1955 als aufgelöst gilt.
2. ) Eine Liquidation der Gesellschaft findet nicht statt. Der Erstbeklagte übernimmt alle Aktiven und Passiven und verpflichtet sich, an die Zweit- bis Viertbeklagten je ¼ des reinen Liquidationsvermögens innerhalb von zwei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches bei Exekution bar auszuzahlen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass zur Beurteilung der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruches nicht nur die Sachwerte des Unternehmens, sondern auch der good will, sofern ein solcher im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers vorhanden war, von Belang sind. Es muss der Wert ermittelt werden, den das Gsellschaftsvermögen für die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter hatte (Wahle in Klang, Komm2 V. Band S 672, 673, Weipert in RGR zum HGB II. Band S 364 zu § 138 HGB). Dabei wird im Rahmen des allenfalls vorhandenen good will eine zu erwartende Förderung des Unternehmens zu berücksichtigen sein. Der Rekurswerber wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht zur Klarstellung der für die Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgebenden Tatsachen die Durchführung weiterer Beweise für erforderlich erachtet. Die vom Prozessgericht getroffenen Feststellungen seien für eine abschließende Beurteilung eines Anspruches hinreichend.
Dazu ist zu sagen, dass dann, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens noch nicht ausreichend, um den Sachverhalt richtig rechtlich beurteilen zu können, und diese Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht auf einer rechtsirrigen Beurteilung des in Betracht kommenden Sachverhaltes beruht, sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz über die erforderliche Ergänzung des Verfahrens der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzieht (6 Ob 463/61, 8 Ob 59/62 uva).
Dem Rekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den Vorschriften der §§ 40, 50 ZPO.
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