Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob207/67 (6Ob208/67)•OGH 6Ob207/67 (6Ob208/67)
6Ob207/67 (6Ob208/67)Obergericht31.08.1967
Berufungsgericht Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage, Berufungsverfahren Unterbrechung wegen Wiederaufnahmsklage, Prozeßgericht, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Wiederaufnahmsklage, Wiederaufnahmsklage, Unterbrechung des Berufungsverfahrens, Zuständigkeit, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage
SZ 40/111
Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig
Entscheidung vom 31. August 1967, 6 Ob 207, 208/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
In einem Rechtsstreit auf Feststellung der ehelichen Vaterschaft wies das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, den er damit begrundete, er habe beim Erstgericht eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 (1) Z. 7 ZPO. eingebracht, zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Rekurs ist, da er sich nicht gegen einen berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschluß richtet, zulässig (JBl. 1858 S. 238), er ist aber nicht begrundet.
Gemäß § 544 (2) ZPO. hat das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, über die Unterbrechung des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes ist unmißverständlich. Brachte der Beklagte seine Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht ein, so konnte er daher auch den Unterbrechungsantrag nur bei diesem Gerichte stellen.
Soweit im Schrifttum (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. S. 1433) dennoch eine Unterbrechung durch das Berufungsgericht für zulässig erachtet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn gegen den über einen solchen Unterbrechungsantrag ergangenen Beschluß des Erstgerichtes ist gemäß § 546 (1) ZPO. kein Rechtsmittel zulässig. Bindet daher seine Entscheidung auch das Berufungsgericht, dann ist es aber ausgeschlossen, daß eine Partei ihren Antrag statt an das Prozeßgericht an das Berufungsgericht richtet. Es hat daher das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag mit Recht zurückgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.