OGH 2Ob363/64

2Ob363/64Obergericht17.12.1964

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob363/64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1964

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Köhler, Dr.Pichler, Dr.Höltzel und Dr.Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A*****, vertreten durch Dr.Helmut Fritsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alois P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl3.447,26SsA bzw 17.244,34SsA sowie Feststellung (im Revisionsverfahren) infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25.September1964, GZ2R138/6434, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22.Juni1964, GZ16Cg278/6329, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen wird dahin Folge gegeben, dass das Berufungsurteil, welches hinsichtlich der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens im Teilbetrage von 1.003,36S samt 4%Zinsen seit 16.7.1963 als nicht angefochten unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben wird. Im Umfange dieser Aufhebung wird die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat als Mopedfahrer am 19.10.1962 in Graz einen Verkehrsunfall erlitten, für dessen Folgen er den Beklagten als Lenker eines Lastkraftwagens aus Verschulden in Anspruch nimmt. Im Zusammenhange mit diesem Unfalle ist gegen beide Streitteile zu 2U981/62 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz das Strafverfahren eingeleitet worden; es ist bezüglich beider Fahrzeuglenker gemäß §90 StPO eingestellt worden (S159 der Prozessakten). Bereits in der Klage hat der Kläger zufolge Eigenverschuldens einen Abzug von 20%von den Schadenersatzbeträgen zugestanden. Der Beklagte hat den Anspruch bestritten.

Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 20.691,60SsA an den Kläger verurteilt und dessen Mehrbegehren pcto 1.003,36S abgewiesen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für alle aus dem Verkehrsunfalle vom 19.10.1962 in Zukunft entstehenden Schäden zu 4/5 hafte.

Lediglich der Beklagte hat berufen (ON30) und damit die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen gesucht. Der Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht teilweise Folge gegeben und in Abänderung des Ersturteils den Beklagten zur Zahlung von 17.244,34SsA an den Kläger verurteilt und dessen Mehrbegehren pcto 4.450,62SsA abgewiesen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für alle aus dem Verkehrsunfalle vom 19.10.1962 in Zukunft entstehenden Schäden zu 2/3 hafte; das Feststellungsmehrbegehren ist abgewiesen worden.

Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Parteien: Der Kläger bekämpft dieses Urteil, insoweit die Berufungsinstanz das Ersturteil zu seinen Ungunsten abgeändert habe; er macht die Revisionsgründe des §503 Z2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw auch des durch die Aufhebung betroffenen Teils des Ersturteils und insoweit die Rückverweisung der Sache oder die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils. Der Beklagte bekämpft das Berufungsurteil sinngemäß zur Gänze, soweit dem Begehren seines Gegners stattgegeben wurde; er macht den Revisionsgrund des §503 Z4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Jede Partei hat die Revision ihres Prozessgegners bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Nach der dargestellten Aktenlage sind beide Revisionen zulässig (vgl JBNr56 neu); den Rechtsmitteln kommt auch insoferne Berechtigung zu, als vor endgültiger Klärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz nicht abschließend entschieden werden kann.

Zutreffend nimmt nämlich der Kläger unter dem Revisionsgrunde des §503 Z2 ZPO dagegen Stellung, das das Berufungsgericht trotz seiner im Berufungsverfahren erhobenen Einwände (S193f iVm S198 der Prozessakten) ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass die Fähigkeit des Klägers zur Lenkung seines Mopeds durch die Fingerverletzung eingeschränkt gewesen sei (S214). Es handelt sich dabei um eine wesentliche Fragedarauf hat auch der Beklagte als Revisionsgegner neuerlich hingewiesen; S243 der Prozessakten, weil die Höhe der für die Verhältnisse zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Klägers unter anderem auch danach zu beurteilen ist, ob der Kläger in seinen Bewegungen auf dem Moped gesundheitlich beeinträchtigt war. Im erstgerichtlichen Verfahren ist dieser Umstand ausführlich erörtert worden. Diesbezüglich war der ärztliche Sachverständige Dr.Erich D***** (S69 und 146) nicht gleicher Meinung mit dem Verkehrssachverständigen Dipl.Ing.Harald H***** (S122 und 132) gewesen. Das Erstgericht hat sich der Meinung des Verkehrssachverständigen angeschlossen (S167f) und ist daraus zum Ergebnis gelangt (S169), dass die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 37km/h etwas überhöht gewesen sei, wobei das Erstgericht darauf verwies (S169), dass diese Geschwindigkeit für einen geübten und in der Lenkung unbehinderten Mopedfahrer nach der gegebenen Verkehrssituation nicht überhöht gewesen wäre. Das Erstgericht hat dem Standpunkt des Klägers, es sei nur ein Abzug von 20% gerechtfertigt, voll Rechnung getragen. Der Kläger hat in Erwiderung auf die Berufung seines Gegnershilfsweise-die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, er sei durch die Verletzungen an seinen Fingern in der Lenkung des Fahrzeugs behindert gewesen (S193f); dabei hat der Kläger als Berufungsgegner auf das vom ärztlichen Sachverständigen vor dem Erstgerichte erstattete Gutachten hingewiesen. Die Berufungsinstanz durfte bei dieser Aktenlage nicht ohne weiteres von der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellung ausgehen, weil sie der Berufung des Beklagten zum Teile Folge gab und sonach die Eventualanfechtung der genannten erstgerichtlichen Feststellung seitens des Klägers als Berufungsgegners Bedeutung erlangt hatte. Das Berufungsgericht hat sich laut Inhalt der Gründe seiner Entscheidung nur mit den vom Beklagten als Berufungswerber erhobenen Rügen tatsächlicher Art gegen das Ersturteil befasst (S210ff) undohne Berücksichtigung der Einwände des Klägers als Berufungsgegnersungeprüft die Feststellung des Erstgerichts über die Behinderung des Klägers bei der Lenkung des Fahrzeugs seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist aktenwidrig, wenn der Beklagte als Revisionsgegner vorbringt (S244 der Prozessakten), das Berufungsgericht „habe seine Feststellungen auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründet“. Die Berufungsinstanz hat vielmehr dieses Problem nicht behandelt und isttrotz der bezeichneten Anfechtung seitens des Klägersungeprüft von der Feststellung des Erstgerichts zu diesem Punkte ausgegangen. Bei dieser Aktenlage rügt der Kläger zutreffend einen Verstoß der Berufungsinstanz gegen die Prozessgesetze, der die endgültige Beurteilung der Streitsache unmöglich macht (§503 Z2 ZPO).

Bereits aus diesen Erwägungen war mit der Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache vorzugehen; dem Ermessen der Berufungsinstanz bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung (ON33) zu ergänzen; solange die Umstände, die für die Annahme des Eigenverschuldens des Klägers über das von ihm selbst zugestandene Ausmaß hinaus in Betracht kommen, nicht restlos geklärt sind, ist auch die Entscheidung über die Revision des Beklagten unmöglich; der Beklagte hält ja auch in dritter Instanz seinen Standpunkt aufrecht, dass der Unfall des Klägers auf dessen Alleinverschulden zurückzuführen sei.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §52 ZPO.

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