OGH 8Ob64/62

8Ob64/62Obergericht20.02.1962

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob64/62

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1962

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout, Dr. Pichler, Dr. Bauer und Dr. Mihatsch als Richter in der Entmündigungssache Karl W*****, infolge Revisionsrekurses des Karl W***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1962, GZ 44 R 30/62-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Dezember 1961, GZ 11 L 38/61-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Auf Grund einer Anregung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien hat die erste Instanz von Amts wegen über Karl W***** das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet und für ihn gemäß § 8 EntmO den Rechtsanwalt Dr. Kurt Kunodi zum vorläufigen Beistand bestellt. Karl W***** zeige das Bild eines Querulanten und Psychopathen. Schon im Jahre 1956 und dann nochmals im Jahre 1957 sei aus Anlaß von Prozessen, die Karl W***** beim Arbeitsgericht anhängig gemacht habe, ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden. Beide Verfahren seien allerdings nach Einholung von Sachverständigengutachten eingestellt worden, weil bei Karl W***** damals trotz vorhandener neurotischer Überlagerungen und cerebraler Atrophie Demenzerscheinungen nicht nachzuweisen gewesen seien. Aus verschiedenen Jv-Akten und aus den Angaben einer Auskunftsperson ergebe sich aber nunmehr, daß die Urteilskraft des Karl W***** offenbar schon so weit herabgesetzt sei, daß er der Meinung sei, ein Richter, der seinen Anträgen nicht stattgebe, sei sein persönlicher Feind. Ihm nicht genehme Sachentscheidungen in gerichtlichen Verfahren beantworte er damit, daß er die betreffenden Richter wegen Befangenheit ablehne und Beschwerden gegen sie erhebe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Karl W***** nicht Folge. Aus dem Verhalten des Karl W*****, der in verschiedenen Prozessen beim Arbeitsgericht Wien und beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zum Teil unverständliche Eingaben gemacht und Beschwerden erhoben habe, ergebe sich der Verdacht einer Geisteskrankheit. Das Entmündigungsverfahren sei daher mit Recht eingeleitet worden. Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft Karl W***** mit Revisionsrekurs. Er macht Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend und stellt den Antrag, das Entmündigungsverfahren einzustellen und den vorläufigen Beistand zu entheben.

Hinsichtlich der Anfechtung von Beschlüssen, mit denen das Entmündigungsverfahren eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, kommt nach der ständigen Rechtsprechung § 49 EntmO nicht zur Anwendung. Die Anfechtung des bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz ist daher unter den Voraussetzungen des § 16 AußStrG zulässig. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle sind jedoch nicht gegeben. Daß der angefochtene Beschluß nur von einem Einzelrichter stamme, trifft nicht zu. Der Beschluß wurde vielmehr, wie sich aus dessen Urschrift ergibt, ordnungsgemäß von einem aus drei Richtern bestehenden Senat gefaßt. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

Es kann auch nicht etwa von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, weil Gründe vorhanden sind, die eine Prüfung der Frage, ob eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit erforderlich sei, gerechtfertigt erscheinen lassen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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