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8Os145/61•OGH 8Os145/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Keber als Schriftführer in der Strafsache gegen Katharina B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach den §§ 209, 210 lit c StG und des Vergehens der falschen Verdächtigung nach dem § 321 StG mit Zustimmung der Generalprokuratur in nicht öffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Feber 1961, GZ 3a Vr 7772/60-18, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Katharina B***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruche im Punkte 1) des Urteilssatzes, der Verleumdete sei ein Hausgenosse des Verleumders, somit in der Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 210 lit c StG, sowie im Strafausspruch aufgehoben, der erstbezeichnete Ausspruch und die erwähnte Unterstellung aus dem Urteil ausgeschieden und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die bisher unbestrafte Angeklagte Katharina B***** des Verbrechens der Verleumdung nach den §§ 209, 210 lit c StG und des Vergehens der falschen Verdächtigung nach dem § 321 StG schuldig erkannt, begangen dadurch, dass sie am 12. 9. 1960 in Wien durch die vor der Polizeidirektion Wien, Abteilung GM, gemachten Angaben,
1. ) Ernst K***** habe sie im August und September 1960 des öfteren geschlagen, wenn sie sich gewehrt habe, für ihn die geheime Prostitution auszuüben, und ihr am 10. 9. 1960 erklärt, er werde sie umbringen, wenn sie bei der Polizei angeben werde, dass er ihr Zuhälter sei, ferner, jener habe ihr am 11. 9. 1960 einen Bargeldbetrag von 2.000 S gestohlen, diesen wegen der angedichteten Verbrechen der Erpressung nach dem § 98 lit a und lit b StG sowie des Diebstahls nach den §§ 171, 173 StG bei der Obrigkeit angegeben hatte, wobei der Verleumdete ein Hausgenosse des Verleumders war;
2. ) Ernst K***** habe sie bei der Ausübung der Geheimprostitution beschützt und begleitet, sie habe ihm fast das ganze, durch Ausübung der Geheimprostitution verdiente Geld abführen müssen,
den Genannten vorsätzlich wider besseres Wissen der von Amts wegen zu verfolgenden Übertretung nach dem § 5 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 24. 5. 1885, RGBl Nr 89, fälschlich beschuldigt hatte.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen bewohnten die Angeklagte und Ernst K***** bis zu einem am 11. 9. 1960 in der Wohnung der Schwester der Angeklagten stattgefundenen Streit ein gemeinsames Untermietzimmer in Wien . Unmittelbar nach diesem Streite, in dessen Verlauf K von der Angeklagten die ihr gemachten Geschenke - eine Armbanduhr und einen Verlobungsring - zurückforderte und auch erhielt, sich eine ihm zustehende Darlehenssumme selbst nahm und ankündigte, er werde aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, begab er sich in das erwähnte Untermietzimmer, verpackte seine Habseligkeiten in ein oder zwei Koffer, ließ nur wenige Gegenstände, darunter ein Bild, zurück und verließ das Zimmer in der Absicht, sich von der Angeklagten zu trennen. Kurz darauf reute ihn sein Entschluss, weshalb er sein Gepäck auf dem Franz-Josefs-Bahnhof in der Gepäckaufbewahrung zunächst hinterlegte und nach einigen Stunden wieder in das Untermietzimmer zurückkehrte, woselbst er auch nächtigte und in der Folgezeit weiter wohnen blieb. Bevor jedoch Ernst K***** in das Zimmer zurückgekehrt war, hatte die Angeklagte dieses gleichfalls aufgesucht und dabei festgestellt, dass K***** seine wesentlichen Fahrnisse aus der gemeinsamen Unterkunft fortgebacht hatte. Als sie ihn auch bei seinen Eltern nicht antraf, kehrte sie in der Nacht zum 12. 9. 1960 nicht mehr in das Zimmer zurück. Am 12. 9. 1960 brachte sie dann bei ihrer Vernehmung vor der Polizeidirektion Wien jene bewusst wahrheitswidrigen Angaben vor, derentwegen sie schuldig erkannt wurde.
Das Erstgericht sprach aus, dass Ernst K***** auch im Zeitpunkt der Tat als Hausgenosse der Angeklagten anzusehen gewesen sei; der Streit vom 11. 9. 1960, der ein zeitweises Nichtbenützen der gemeinsamen Wohnung, vor allem durch die Angeklagte, zur Folge hatte, habe die Aufhebung der Hausgenossenschaft nicht bewirkt, das fragliche Untermietzimmer sei für beide das "Zuhause" gewesen, die Miete sei nicht aufgekündigt worden, auch sei keine Abmeldung erfolgt, K***** sei nach einigen Stunden wieder zurückgekehrt, auch die Angeklagte habe nicht daran gedacht, die Wohnung aufzugeben. Sie sei vielmehr nach Verbüßung einer achttägigen Polizeihaft sofort wieder zu K***** gezogen und es sei durchaus nicht von der Hand zu weisen, dass die Angeklagte, nachdem sie von den Eltern des K***** erfahren hatte, dieser halte sich nicht bei ihnen auf, sogar vermutete, er werde wieder in die Wohnung in der L***** zurückgekehrt sein; die Auflösung der Hausgenossenschaft habe einen gemeinsamen Entschluss beider Partner zur Voraussetzung. Die Angeklagte habe daher das Verbrechen der Verleumdung nach den §§ 209, 210 lit c StG, strafbar nach dem höheren Strafsatze, zu verantworten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die nur auf § 281 Z 11, sachlich jedoch auch auf Z 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten insoweit, als es aussprach, der Verleumdete (Ernst K*****) sei ein Hausgenosse der Angeklagten, somit deren Verhaltensweise der Norm des § 210 lit c StG unterstellte und den höheren Strafsatz des § 210 StG zur Anwendung brachte. Im Übrigen blieb der Schuldspruch unangefochten.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Ausschlaggebend für die Annahme der Qualifikation des § 210 lit c StG ist die im Zeitpunkt der Tat, das ist das Vorbringen der bewusst wahrheitswidrigen Angaben vor der Polizeidirektion am 12. 9. 1960, vorhandene Hausgenossenschaft, die wie der gleiche Begriff des § 176 II a StG auszulegen ist (SSt XXI/29).
Nach den objektiven Gegebenheiten war die Angeklagte, wie das Urteil für die Tatzeit feststellte, Hausgenossin des von ihr verleumdeten Ernst K*****. Diese Urteilsfeststellung wäre für einen Schuldspruch der Angeklagten in Richtung des § 210 lit c StG dann zureichend, wenn es sich bei dieser Qualifikationsnorm nur um eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit handelte. Eine derartige Auffassung entspricht aber nicht dem Gesetz; die den höheren Strafsatz des § 210 StG bedingenden Umstände müssen vielmehr auch vom Vorsatz des Täters umfasst werden (Rittler II Bd 1938, S 315). Ist die ratio des Gesetzes, den Verleumder durch die erhöhte Strafdrohung des § 210 StG zu warnen, unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Verleumdung zu setzen, schon aus dem Wortlaut der lit a und lit b leg cit klar erkennbar, so besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe für die Anwendbarkeit der Norm der lit c des § 210 StG von anderen Voraussetzungen ausgehen wollen. Vielmehr spricht der Vergleich der Bestimmungen nach lit a, lit b und lit c für die daraus abzuleitende Auffassung, dass die Unterstellung eines Täters unter die Norm der lit c auch dessen subjektive Kenntnis der den höheren Strafsatz bedingenden Umstände ebenso zur Voraussetzung hat, wie dies hinsichtlich der lit a und lit b eindeutig der Fall ist. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit bzw der wesensgleichen erhöhten Strafbarkeit, stellen wie Rittler überzeugend darlegt, Ausnahmen dar, deren Vorliegen im Zweifel zu verneinen ist (Rittler I² S 68 ff und 192).
Das Urteil bejahte nun zwar in S 88 auch die subjektive Tatseite, indem es aussprach, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Angeklagte sogar vermutet habe, Ernst K***** sei wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, nachdem sie bei seinen Eltern erfahren hatte, dass er sich nicht bei ihnen aufhalte.
Diese Urteilsannahme findet jedoch im Inhalte der Akten keine Stütze, entbehrt somit einer zureichenden Begründung und steht überdies im Widerspruche zu den Feststellungen S 78 bis 79, wonach die Angeklagte den Auszug des Ernst K***** aus der gemeinsamen Wohnung wahrgenommen hatte, ohne um seine Rückkehr zu wissen, und, von dieser Vorstellung ausgehend, am nächsten Tag die verleumderischen Angaben vor der Polizeidirektion Wien machte. Der Beschwerde ist daher zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass aus den tatsächlichen Feststellungen S 78 bis 79 nur der Rückschluss gezogen werden könnte, die Angeklagte habe den zum Tatbild des § 210 lit c StG gehörigen Tatumstand der Hausgenossenschaft subjektiv als nicht vorhanden angenommen, wenn er auch in Wahrheit objektiv gegeben war. Angesichts dieser eine entscheidende Tatsache betreffenden Begründungsmängel (Aktenwidrigkeit und innerer Widerspruch) kann nicht derzeit beurteilt werden, ob das Erstgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 210 lit c StG als gegeben angenommen hat; es war daher gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.
Im erneuerten Rechtsgange wird sich das Erstgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Angeklagten angesichts der aufgezeigten Umstände nicht ein Tatirrtum unterlief, der sie den straferhöhenden Umstand der Hausgenossenschaft nicht erkennen ließ (§ 2 lit e StG).
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