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1Ob288/61•OGH 1Ob288/61
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Schopf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria U*****, vertreten durch Dr. Walter Frisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst D*****, vertreten durch Dr. Rudolf Cizek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Abgabe von Erklärungen (Streitwert 5.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 1961, GZ 43 R 168/61-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. Jänner 1961, GZ 3 C 11/61-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie bzw ihre Rechtsvorgänger haben am 19. Juni 1952 vor dem Bezirksgericht Favoriten zu 2 Nc 248/52 die Benützung ihrer gemeinsamen Liegenschaft dahin geregelt, dass vorbehaltlich der baubehördlichen Genehmigung dem Franz U***** der zur linken Hand gelegene Abstellraum an der Vorderfront des Hauses in der Breite von 6,20 m ab der linken Feuermauer und der Tiefe von 10, 30 m, ferner die im Anschluss an den Abstellraum an der linken Feuermauer befindlichen Kammern zugewiesen wurden und dass Leopold und Ernst D***** unter anderem die Garage im Hausflur erhalten, welche durch eine neu zu errichtende Mauer um den Teil verbreitert werden sollte, der über die mit 6,20 m festgesetzte Breite des Abstellraumes des Franz U***** hinausgeht. Jeder Teil gab gleichzeitig seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass vom anderen Teile von dem ihm nun zugewiesenen Teil der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen werden können. Leopold und Ernst D***** verpflichteten sich, die vorher bezeichneten Räume bis 15. 7. 1952, 12 Uhr, dem Franz U***** geräumt zu übergeben.
Mit der vorliegenden Klage begehrt Maria U***** als Rechtsnachfolgerin des Franz U***** vom Beklagten die Zustimmung zur baubehördlichen Einreichung betreffend Zu- und Neubau einer Garage auf der ihr zur alleinigen Benützung überlassenen Liegenschaftshälfte und die Unterfertigung der hiezu nötigen Schriftstücke. Der Beklagte versagte seine Zustimmung, weil der Vergleich vom Jahre 1952 mangels baubehördlicher Genehmigung wirkungslos sei und eine solche Genehmigung auch nicht zu erwarten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass bisher um eine baubehördliche Genehmigung zur Errichtung der im Vergleich genannten Trennmauer zwischen den beiden Garagen nicht angesucht worden sei. Die Parteien haben aber nicht beabsichtigt, den Vergleich erst nach der baubehördlichen Genehmigung wirksam werden zu lassen, sondern sofort, weil die Übergabe der ausschließlich zu benützenden Räumlichkeiten zu einem bestimmten nahen Termin vereinbart worden sei. Der Beklagte sei daher auf Grund des Vergleiches verpflichtet, seine Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen zu erteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach gleichzeitig aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Benützungsregelung vom Jahre 1952 von keiner Bedingung abhängig gemacht worden sei und sich der Passus "vorbehaltlich der baubehördlichen Genehmigung" nur auf die beabsichtigten baulichen Veränderungen bezogen habe, um deren Genehmigung bisher nicht angesucht worden sei. Solange der Vergleich in verbindlicher Form vorliege, sei der Beklagte daran gebunden und verpflichtet, seine Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen auf den von der Klägerin benützten Liegenschaftsteil zu geben.
Der Beklagte bekämpft das Berufungsurteil mit Revision aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO). Er beantragt, das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsansicht des Beklagten, der Vergleich vom 19. 6. 1952 sei von der baubehördlichen Zustimmung abhängig gemacht, also bedingt geschlossen worden und bisher nicht wirksam geworden, kann nicht beigestimmt werden. Es ist vielmehr den Ausführungen der Untergerichte beizustimmen, dass die Benützungsregelung der gemeinsamen Liegenschaft unbedingt erfolgte und die baubehördliche Genehmigung nur die beabsichtigte Errichtung einer neuen Trennmauer zwischen den Garagen betraf. Das geht schon daraus hervor, dass das Berufungsgericht ausführte, die Übergabe der Räumlichkeiten unbedingt für einen nahen Termin vereinbart wurde und dass am 24. 6. 1953 ein unbedingter ergänzender Vergleich über die Benützung des Hofes und Gartens geschlossen wurde. Auf Grund des Vergleiches ist der Beklagte daher unbedingt verpflichtet, baulichen Veränderungen, die die Klägerin auf dem ihr zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil vornehmen will, seine Zustimmung zu erteilen. Ob die Baubehörde den Bauplänen zustimmen wird, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Sie kann ihre Zustimmung erst geben oder versagen, wenn die Hauseigentümer um eine Genehmigung angesucht haben. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, wäre es ihm durch eine Verweigerung der Zustimmung anheimgestellt, den Vergleich wirkungslos zu machen. Die Untergerichte haben daher mit Recht eine unbedingte Verpflichtung des Beklagten, baulichen Veränderungen zuzustimmen, angenommen und dem Klagebegehren stattgegeben.
Damit erweist sich aber auch die Mängelrüge als unbegründet, worin gerügt wird, dass eine Anfrage an die Baubehörde über die Genehmigung bzw die Genehmigungsmöglichkeit des Vergleiches unterlassen wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, ist Gegenstand dieses Rechtsstreites die Verpflichtung des Beklagten, seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen zu erteilen und in diesem Zusammenhang Anträge an die Baubehörde mitzuunterfertigen. Welches Schicksal solche Anträge bei der Baubehörde haben werden, ist dagegen derzeit ohne Bedeutung. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenzuspruch an die Klägerin entfiel, weil diese sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Der unterlegene Beklagte hat die Kosten seiner Revision gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.
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