OGH 8Os180/61

8Os180/61Obergericht09.06.1961

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Os180/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf N***** und Erich G***** wegen des Verbrechens nach dem § 1 Abs 1 lit a, c, d und e des BGBl Nr 97/50 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Adolf N*****, Berufung des Erich G***** und Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Adolf N***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1961, GZ 5 a Vr 811/6094, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. ) Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf N***** wird zurückgewiesen.

2. ) Den Berufungen der Angeklagten Adolf N***** und Erich G***** wird nicht Folge gegeben.

3. ) Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Adolf N***** wird Folge gegeben und der Ausspruch über die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung aus dem Urteil ausgeschaltet.

Begründung

Gründe:

Das Erstgericht hat die Angeklagten Adolf N***** und Erich G***** des Verbrechens nach dem § 1 Abs 1 lit a, c, d und e des BGBl Nr 97/50 schuldig erkannt, weil sie im einverständlichen Zusammenwirken in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften, Abbildungen und Laufbilder verlegt, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und überlassen, in Druckwerken und verbreiteten Schriften sich zu den angeführten Handlungen erboten und in Druckwerken und verbreiteten Schriften bekanntgegeben haben, wo und von wem unzüchtige Gegenstände erworben werden können.

Während der Angeklagte G***** den gegen ihn ergangenen Schuldspruch unangefochten lässt, bekämpft der Angeklagte N***** den Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 SPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Urteilsfeststellungen zufolge vereinbarte der Angeklagte G*****, nachdem er nach einer Verurteilung wegen Verbrechens nach dem § 1 des BGBl Nr 97/50 auf freien Fuß gesetzt worden war, im Feber 1960 mit dem Angeklagten N*****, den er in der Haft kennengelernt hatte und der sich gleichfalls wieder auf freiem Fuß befand, Restbestände pornographischen Materials, die der Sicherstellung im vorangegangenen Strafverfahren entgangen waren, gewinnbringend abzusetzen und zwar unter Zuhilfenahme von Listen ehemaliger „Kunden“. Tatsächlich haben die beiden Angeklagten bis Ende Mai 1960 das vorhandene und teilweise auch neu beschafftes pornographisches Material an den Mann gebracht bzw durch Versendung von selbst ausgefertigten Prospekten zum Kauf angeboten. Der eingehende Gewinn wurde zwischen den beiden Angeklagten nach einem vorher vereinbarten Schlüssel verteilt.

Der Angeklagte G***** war der ihm angelasteten strafbaren Handlungen im vollen Umfang geständig. Den Angeklagten N*****, der jede Mitwirkung an einer strafbaren Handlung in Abrede gestellt und sich damit verantwortet hat, Erich G***** lediglich beim Vertrieb von Material, das anläßlich der ersten Verurteilung des Genannten von der Staatsanwaltschaft „freigegeben worden war“, insoweit behilflich gewesen zu sein, dass er die für G***** bestimmte Post auf sein Postfach adressieren ließ und G***** die Postsendungen übergab, erachtete das Erstgericht aufgrund der für glaubwürdig befundenen Verantwortung des Mitangeklagten G*****, die in tatsächlicher Hinsicht mit dem Vorbringen des Adolf N***** als im Wesentlichen übereinstimmend bezeichnet wurde, für überführt. Demzufolge nahm das Erstgericht als erwiesen an, dass N***** von allem Anfang von G***** über die „Qualität“ des Materials informiert worden war, dass er an der Aussendung der Prospekte an frühere Kunden beteiligt war, die einlangende Post über sein Postfach gehen ließ, dass er zur Ausführung von Bestellungen selbst Bilder herbeischaffte, die er vervielfältigen ließ und dass er vereinbarungsgemäß am Gewinn des Vertriebs des pornographischen Materials beteiligt war.

Die gesamten Ausführungen des Angeklagten N***** zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO erschöpfen sich im Wesentlichen in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach dem Gesetz unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer versucht dagegen anzukämpfen, dass das Erstgericht seine Verantwortung als unglaubwürdig und durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt bezeichnet und den Schuldspruch vor allem auf das ihn (N*****) belastende Geständnis des Mitangeklagten G***** gegründet hat. Wie sehr der Beschwerdeführer es auf die Ausführung einer Schuldberufung abgesehen hat, geht aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift hervor, „dass sein Verhalten ohneweiters auch in einer anderen Richtung hätte ausgelegt werden können“. Wird schon damit nicht ein dem Urteil anhaftender Begründungsmangel aufgezeigt, so geschieht es noch weniger durch den Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchen in den Angaben des Angeklagten G***** im Urteil nicht auseinandergesetzt. In Wahrheit hat das Erstgericht auf gewisse Schwankungen in den Angaben des Angeklagten G***** hingewiesen; es hat das Vorhandensein und den Inhalt desselben aber in ausführlicher Weise erörtert und hat ausgesprochen, dass auch diese Schwankungen - zumal eine Aufklärung der Ursachen derselben erfolgen konnte - es nicht veranlasst haben, den Angaben des Angeklagten G***** den vollen Glauben zu versagen.

Was den in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf anlangt, das Erstgericht habe im Urteil eine Erörterung darüber unterlassen, warum es die vom Angeklagten N***** beschafften und dann gemeinsam zum Vertrieb gebrachten Bilder als pornographisch bezeichnet, so fehlt auch diesem Vorbringen die Berechtigung. Das Erstgericht hat hinsichtlich dieser mit den Kennzeichen M/IV und M/V bezeichneten Druckwerke im Urteil auf S 5 durch Anführung der Werbetitel („echte Pariser Strip-Tease-Bilder ...“ und „schöne Frauen ...“) eine Beschreibung vorgenommen, die keinen Zweifel an dem pornographischen Charakter aufkommen lassen kann. Außerdem hat es sich in diesem Belange auf das Geständnis des Angeklagten G***** gestützt, der sowohl das bei ihm vorhandene Restmaterial als auch das neubeschaffte Material als pornographisch und unzüchtig bezeichnet hat. Die Begründung für den Ausspruch, dass die inkriminierten Druckwerke einen pornographischen Inhalt haben und als unzüchtig im Sinne des BGBl Nr 97/50 anzusehen sind, ist demnach eine völlig zureichende.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf N***** war, weil der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO in keiner Richtung gegeben ist, gemäß des § 285d Abs 2 Z 2 StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem § 1 Abs 2 des BGBl Nr 97/50 und zwar G***** unter Anwendung des § 55 zu einer verschärften Kerkerstrafe in der Dauer von 9 Monaten, N***** zu einer Kerkerstrafe in der Dauer von 6 Monaten. Hinsichtlich des Letztgenannten machte es von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung Gebrauch und schob die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig auf. Bei der Strafausmessung wertete es beim Angeklagten G***** als mildernd das Geständnis und eine gewisse Notlage, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, den ungemein raschen Rückfall und die Begehung des Verbrechens in mehrfacher Richtung. Beim Angeklagten N***** wurde als mildernd kein Umstand angenommen, als erschwerend aber die Begehung des Verbrechens in mehrfacher Richtung.

Der Angeklagte G***** strebt mit seiner Berufung eine Strafherabsetzung an.

Der Angeklagte N***** begehrt in seiner Berufung die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 54 StG sowie des Strafveränderungsrechtes des § 55 StG und demzufolge eine Strafherabsetzung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Adolf N***** betreffenden Berufung, die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung auszuschalten.

Was zunächst die Berufungen der beiden Angeklagten anlangt, so musste ihnen der Erfolg versagt werden. Besteht schon nach den vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungsgründen zu einer Strafherabsetzung kein Anlass, so liegt ein Grund zu einer solchen Maßnahme umso weniger deshalb vor, weil im Ersturteil der weitere Erschwerungsumstand der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Dass dem Angeklagten N***** wegen der ihm obliegenden Sorgepflichten auch § 55 StG hätte zugute gehalten werden sollen, ist zwar richtig, diese Tatsache kann aber angesichts der vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht zu einer von ihm begehrten Strafherabsetzung führen.

Berechtigung kommt hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft zu. In Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Persönlichkeit des Angeklagten Adolf N*****, seines Vorlebens und der Art der Mitwirkung an der strafbaren Handlung kann nicht gesagt werden, dass die bloße Strafandrohung zweckmäßiger wäre als deren Vollstreckung. Auch generalpräventive Gründe würden wegen des Überhandnehmens dieses Verbrechens gegen eine solche Maßnahme sprechen. Der Ausspruch im Ersturteil über die Anwendung des Geetzes über die bedingte Verurteilung war demgemäß aus dem Urteil auszuschalten.

Es war über die Berufungen daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.

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