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8Os184/61•OGH 8Os184/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mirovonici, im Beisein der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sprung als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton T***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht wider die Natur nach den §§ 129 I b und 8 StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 12. April 1961, GZ 6 Vr 198/6114, den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Das Urteil des Schöffengerichts, mit dem der Angeklagte Anton T***** schuldig erkannt wurde, in E***** im September 1960 das versuchte und am 7. 2. 1961 das vollendete Verbrechen der Unzucht wider die Natur nach den §§ 129 I b und 8 StG begangen zu haben, wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
Es liege, so wird die Beschwerde ausgeführt, eine offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs in beiden Punkten deswegen vor, weil sich das verurteilende Erkenntnis auf die Aussagen der Zeugen Karl K***** und Adolf D***** stütze, das Erstgericht dabei aber außer Acht lasse, dass die beiden Zeugen nach dem Akteninhalt zur Zeit der von ihnen behaupteten Taten des Angeklagten stark alkoholisiert gewesen seien. Damit hätte sich das Erstgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, Adolf D***** habe hinsichtlich des Vorfalls vom 7. 2. 1961 zunächst von einem Traum gesprochen, auseinandersetzen müssen; es bestehe Grund zur Annahme, dass der Zeuge D***** infolge seiner starken Alkoholisierung Wirklichkeit und Traum nicht habe unterscheiden können.
Die Mängelrüge ist unbegründet.
In Ansehung des dem Angeklagten zur Last liegenden Versuchs, mit Karl K***** Unzucht wider die Natur zu treiben, stehen die Ausführungen der Beschwerde mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Anhaltspunkte dafür, dass Karl K***** zu der für diese Tat in Betracht kommenden Zeit alkoholisiert gewesen wäre, sind im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht hervorgekommen; insbesondere hat der Angeklagte selbst solches im Verfahren erster Instanz niemals behauptet.
Es kommt aber auch dem Einwand Berechtigung nicht zu, dass Erörterungen über den Grad der Alkoholisierung des Zeugen Adolf D***** in der Nacht vom 6. zum 7. 2. 1961 notwendig gewesen wären. Dieser Zeuge hat angegeben, bei dem zu beurteilenden Vorfall vom 7. 2. 1961 wohl unter Alkoholeinfluss gestanden, nicht aber so betrunken gewesen zu sein, dass etwa seine Wahrnehmungsfähigkeit entscheidend beeinträchtigt gewesen wäre. Das Erstgericht hat im Urteil ausreichend und schlüssig begründet, aufgrund welcher Umstände es der von diesem Zeugen abgelegten Aussage Glauben geschenkt und damit die Verantwortung des Angeklagten, mit Adolf D***** nichts zu tun gehabt zu haben, als widerlegt angesehen hat. Das Erstgericht hat dabei insbesondere auch auf die Behauptung des Angeklagten, Adolf D***** habe zunächst gesagt von Unzuchtsakten geträumt zu haben, Bezug genommen und ausgeführt, dass auch diese Behauptung des Angeklagten aufgrund der Aussage des Zeugen D***** als unrichtig anzusehen sei.
Es hat aber auch der Angeklagte selbst im erstinstanzlichen Verfahren über den Alkoholgenuss und den danach zu beobachtenden Zustand des Zeugen D***** konkrete Angaben, die Anlass zur Erörterung der Frage hätten geben können, ob der Zeuge wegen seiner Alkoholisierung einer Täuschung unterlegen sei, gar nicht gemacht. Im Übrigen hat das Erstgericht festgestellt, dass Adolf D***** unmittelbar nach der Tat hievon seinem Unterstandsgeber Josef H***** Mitteilung machte, worauf beide (D***** und H*****), wie sich aus dem Bericht der Gendarmerie (Seite 7 der Akten) ergibt, um 1 Uhr 30 den Gendarmerieposten aufsuchten, um die Anzeige zu erstatten. Von einem Begründungsmangel im Sinne des § 281 Z 5 StPO kann somit auch im zweiten Falle keine Rede sein.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 130 StG zur Strafe des schweren, durch ein hartes Lager und einen Fasttag vierteljährlich verschärften Kerkers in der Dauer von 1 ½ Jahren. Das Gericht nahm bei der Bemessung dieser Strafe als mildernd ein Teilgeständnis des Angeklagten und den Umstand an, dass es im ersten Falle beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Wiederholung des Verbrechens und die einschlägigen Vorstrafen, die über den Angeklagten in den Jahren 1951 und 1955 verhängt worden sind, in Betracht gezogen.
Zur Berufung, mit der das Strafausmaß bekämpft wird, führt der Angeklagte aus, dass die Vorstrafen längere Zeit zurücklägen und das Erstgericht dem letztangeführten Milderungsgrund zu wenig Bedeutung beigemessen habe; außerdem sei dem Angeklagten auch der Milderungsgrund nach dem § 46 lit e StG zuzubilligen, weil Karl K***** und Adolf D*****, obwohl seitens des Josef H***** hinsichtlich der abwegigen Veranlagung des Angeklagten gewarnt, nachlässigerweise weiter im selben Raum wie der Angeklagte geschlafen hätten.
Die Ausführungen der Berufung vermögen die Annahme weiterer mildernder Umstände nicht zu begründen. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vielmehr richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt, die mit dem angefochtenen Urteil bestimmte Strafe ist angemessen.
Demnach war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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