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8Os140/61•OGH 8Os140/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Bauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter W***** wegen des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung nach dem § 99 StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom l. Feber 1961, GZ 5 Vr 1804/60-22, den
Beschluss
gefasst:
1. ) Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. ) Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Gegen das Urteil des Erstgerichts, mit dem der jugendliche Angeklagte Walter W***** des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung nach dem § 99 StG schuldig erkannt wurde, richtet sich die von ihm erhobene, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5 und 9a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Urteilsfeststellungen zufolge weilte der Angeklagte in Begleitung eines Freundes in einem Kaffeehaus in Wien X, in dem sich auch Franz K***** in Gesellschaft einiger Freunde aufhielt. Als K***** sich zu dem Tisch des Angeklagten begab und von dem von diesem bestellten Bier trinken wollte, stellte der Angeklagte ihn wegen seines Verhaltens zur Rede und schlug auf ihn ein. Als K***** zurückschlug, zog der Angeklagte unter Gebrauch der Worte „ich habe noch etwas Liebes für Euch“ einen Revolver aus der Tasche und zielte mit diesem auf ca 30 cm Entfernung auf den Körper des K*****.
Das Gericht traf auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens - die Verantwortung des Angeklagten, der vorgebracht hatte, er sei zuerst von K***** angegriffen worden, bezeichnete es als unglaubwürdig und widerlegt - die Feststellung, dass der Angeklagte zuerst tätlich wurde, sprach weiters aus, dass die vom Angeklagten verbunden mit dem Zücken der Waffe gebrauchten Worte die Eignung besessen haben, K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen und ging schließlich von der Annahme aus, dass das Vorgehen des Angeklagten gegen Franz K***** auch von dieser Absicht geleitet gewesen ist.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO führt der Beschwerdeführer dahin aus, dass das Erstgericht sich im Urteil nicht mit sämtlichen ihm zur Verfügung gestandenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben im Vorverfahren, befasst und die Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht entsprechend beachtet habe.
Die behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor.
Die für die Klärung des Sachverhalts in Betracht, kommenden Personen, nämlich der Angeklagte W*****, der Mitangeklagte Helmut T*****, sowie die Zeugen Franz K***** und Johann P*****, wurden in der Hauptverhandlung von dem erkennenden Gericht einvernommen. Dieses konnte sich daher ein unmittelbares Bild über ihre Schilderungen des Vorfalls machen und war auch in der Lage, die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu gewinnen. Auf Grund dieser Beweisergebnisse gelangte das Erstgericht zu der Überzeugung, dass die Tätlichkeiten vom Angeklagten ihren Ausgangspunkt, genommen haben, mag auch die Ursache derselben in dem Verhalten des Franz K***** gelegen sein. Es bestand daher kein Anlass, sich im Urteil im Einzelnen mit den Angaben der genannten Personen im Vorverfahren auseinanderzusetzen, umso weniger, als die Genannten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bei den Angaben geblieben sind, die sie bereits vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter gemacht hatten. Zudem wäre es Sache des Verteidigers gewesen, durch zweckentsprechende Befragung der genannten Personen ihm noch aufklärungsbedürftige Umstände in der Hauptverhandlung zur Erörterung zu bringen, oder auf vorhandene Widersprüche zu den Angaben im Vorverfahren hinzuweisen. Dies ist aber laut Verhandlungsniederschrift nicht geschehen. Davon, dass zwischen den in den drei Verfahrensphasen abgelegten Aussagen tatsächlich Widersprüche bestünden, ist zudem keine Rede. Dass das Erstgericht der seitens des Angeklagten gegebenen Darstellung, den Glauben versagt hat, ist als ein Akt freier Beweiswürdigung anzusehen, der im Rechtsmittelverfahren, gegen schöffengerichtliche Urteile, das eine Schuldberufung nicht kennt, nicht angefochten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO gestützten Mängelrüge darauf hinweist, dass er sich in einer echten Notwehrsituation befunden habe, wird ihm bei Erörterung der Rechtsrüge zu dieser Frage zu erwidern, sein. Das weitere Vorbringen schließlich, bei dem Personenkreis um K***** habe es sich um Plattenbrüder gehandelt, es sei gegen ihn eine drohende Stellung eingenommen worden, das Erstgericht hätte diese Umstände bei Würdigung des Vorfalls berücksichtigen müssen, stellt sich nur als eine Wiedergabe der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung dar, welcher das Erstgericht den Glauben versagt hat. Es handelt sich auch in diesem Belange nur um den Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzufechten.
Nichtigkeit nach dem § 281 Z 5 StPO haftet dem Urteil somit nicht an.
Mit der Rechtsrüge nach dem § 281 Z 9a StPO, sachlich teilweise auch Z 9b, bekämpft der Besehwerdeführer das Urteil als rechtsirrig. Die inkriminierten Worte seien lediglich als Warnung an die Übermacht zu werten, überdies käme dem Angeklagten für das Ziehen des Revolvers Notwehr zugute, weil eine rechtswidrige unmittelbare Angriffshandlung des Franz K***** gegen ihn bereits erfolgt war.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit die mit dem Ziehen des Revolvers verbundene inkriminierte Äußerung "ich hab noch etwas liebes für Euch" als Warnung qualifiziert wird, lässt der Beschwerdeführer die ausdrückliche Urteilsfeststellung, dass das Ziehen, der Schusswaffe und die Äußerung in der Absicht erfolgt sind, Franz K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, außer Acht. Er vergleicht daher nicht die Urteilsfeststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, sondern versucht seinem Tun eine urteilsfremde Deutung zu geben. Dieses Vorbringen konnte mangels Ausgehens von den Urteilsfeststellungen daher ebensowenig Beachtung finden, wie die Behauptung, sich in Notwehr befunden zu haben. Denn in diesem Belange stellt das Erstgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Tätlichkeiten gegen K***** eröffnet hat. Dadurch, dass der Angeklagte nicht diesen Urteilsspruch mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht, sondern von seiner vom Erstgericht für unglaubwürdig befundenen Verantwortung, seinerseits der Angegriffene gewesen zu sein, ausgeht, lässt er auch in diesem Punkt die vorgeschriebene Voraussetzung für die Ausführung einer Rechtsrüge, das Ausgehen von den Urteilsannahmen, vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war teils gemäß dem § 285d Abs l Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Das Erstgericht hat den Angeklagten gemäß dem § 100 StG unter Anwendung des § 54 StG und des § 11 Abs 1 Z 1 und 2 JGG zu einer strengen Arreststrafe in der Dauer eines Monats verurteilt, wobei gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Anwendung des § 13 Abs l JGG an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Es darf nicht übersehen werden, dass der Angeklagte vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 1. 10. 1958 wegen Übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach dem § 468 StG schuldig gesprochen worden ist, wobei gemäß dem § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer bis 4. 10. 1960 laufenden Probezeit aufgeschoben worden war. Walter W***** war somit im Zeitpunkt der ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden Tat (6. 10. 1960) - mag die Tilgung im Übertretungsverfahren auch noch nicht durchgeführt worden sein - nach dem Gesetz zwar schon wieder unbescholten, aus seinem bisherigen Verhalten geht aber hervor, dass er zu Gewalttätigkeiten neigt. Schon diese Tatsache zeigt, dass die neuerliche Anwendung des § 13 Abs l JGG aus Gründen der Spezialprävention nicht zu rechtfertigen ist.
Es war daher auch der Berufung der Erfolg zu
versagen.
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