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8Os131/61•OGH 8Os131/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des versuchten Betrugs nach den §§ 8, 197, 199d StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Beschwerde des Manfred S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Feber 1961, GZ 4 Vr 1144/5836 (9 Bs 4/61 des Oberlandesgerichts Wien) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 2. 2. 1961, ONr 36 der Akten, die Beschwerde des Manfred S***** gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 25. 11. 1960, GZ 4 Vr 1144/5829, mit dem die Pauschalkosten mit 300 S bestimmt wurden, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. 2. 1961 hat nun Manfred S***** eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien eingebracht, die von diesem Gerichte dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde. In dieser Beschwerde macht Manfred S***** geltend, dass seine gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 25. 11. 1960 am 19. 12. 1960 zur Post gegebene Beschwerde fristgerecht war und er daher „um Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. 2. 1961“ ersucht.
Da das Gesetz ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz nach dem § 392 StPO gefassten Beschluss gemäß dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle nicht vorsieht, war die von Manfred S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. 2. 1961 erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Generalprokuratur hat mitgeteilt, dass der Zustellvorgang auch keinen Anlass bietet, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben.
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