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4Ob539/60•OGH 4Ob539/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Machek, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Helga C*****, geboren 30. April 1945, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Gertrude C*****, vertreten durch Dr. Hans Widmoser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. August 1960, GZ 44 R 530/60-117, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Juli 1960, GZ 12 P 126/51-109, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Aus der geschiedenen Ehe zwischen DDr. Heinz C***** und Gertrude C*****, wiederverehelichte Cz*****, stammen drei Kinder, von denen der mj. Bodo und die mj. Beatrix gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. 9. 1959, 12 P 126/51-73, in Pflege und Erziehung des Vaters stehen. Mit dem Beschluss vom 13. 7. 1960, ON 109, hat dieses Gericht auch hinsichtlich des dritten Kindes, der mj. Helga, die Pflege und Erziehung dem Vater übertragen und angeordnet, dass diese Minderjährige dem Vater von der Mutter innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu übergeben sei. Nach Ansicht des Erstgerichtes ist durch die Unterbringung der mj. Helga beim Vater für diese eine bessere Berufsausbildung gewährleistet. Die Unterbringung der beiden anderen Kinder beim Vater sei gut, auch sei es von Vorteil für die Kinder, wenn sie gemeinsam aufwachsen könnten. Demgegenüber könne nicht ins Gewicht fallen, dass die zweite Frau des Vaters eine frühere Hausangestellte ihrer Mutter war, zumal sich diese redlich um die Kinder bemühe.
Ein Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Gegen den Beschluss der zweiten Instanz erhebt die Mutter Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Beschlüsse der Untergerichte dahin abzuändern, dass die mj. Helga weiter in ihrer Erziehung verbleibe.
Da der Beschluss der ersten Instanz von der zweiten Instanz bestätigt wurde, ist ein Revisionsrekurs nur im Rahmen der Bestimmung des § 16 AußStrPat zulässig. Im Revisionsrekurs wird dementsprechend ausgeführt, dass eine Gesetz- und Aktenwidrigkeit, beziehungsweise eine Nullität darin gelegen sei, dass die Untergerichte nur einseitig ihr Augenmerk darauf gerichtet hätten, dass die mj. Helga, wenn sie dem Vater in Erziehung gegeben würde, eine Handels- oder Sekretärinnenschule besuchen könnte, dass aber von den Untergerichten auf andere Erwägungen nicht eingegangen wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 142 ABGB nicht berücksichtigt wurden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist, weil die Untergerichte alle Umstände des Falles erwogen haben, verkennt die Beschwerdeführerin offenbar den Begriff der Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrPat. Eine solche liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung der Untergerichte richtig ist oder nicht, sondern nur, ob die Entscheidung offenbar gegen eine klare gesetzliche Regelung verstößt. Dies muss im vorliegenden Falle verneint werden. Worin die Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gelegen sein soll, wird überhaupt nicht ausgeführt. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Neuerungen im Revisionsrekurs ist nicht einzugehen. Der Rechtsmittelwerberin bleibt es unbenommen, die von ihr neu behaupteten Umstände zur Grundlage eines neuen Antrages in erster Instanz zu machen.
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