OGH 6Ob264/60

6Ob264/60Obergericht16.11.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob264/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Hammer und Dr. Lassmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta W*****, vertreten durch Dr. Max Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann Paul W***** vertreten durch Dr. Rudolf Götz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. April 1960, GZ 8 R 13/60-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Dezember 1959, GZ 25 Cg 189/59-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Ein Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens entfällt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht schied die zwischen den Streitteilen am 6. 2. 1949 geschlossenen Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten und sprach aus, dass das Verschulden des Beklagten überwiege. Es lastete dem beklagten Ehegatten als schwere Eheverfehlungen sein Versagen im Existenzkampf sowie wörtliche und tätliche Beleidigungen der Klägerin an, während es das Verschulden der klagenden Ehegattin in der ungerechtfertigten Verweigerung der Herausgabe der Wohnungsschlüssel seit März 1949 erblickte.

Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der am 6. 9. 1941 geschlossenen Ehe entstammen zwei Kinder und zwar der am 8. 2. 1944 geborene Peter und der am 13. 2. 1957 geborene Walter.

Der am 29. 12. 1921 geborene Beklagte verstand es nicht, sich nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft wieder in den Arbeitsprozess einzuschalten. Nach einer Beschäftigung bei der amerikanischen Botschaft war er arbeitslos oder hatte bloß Gelegenheitsarbeiten. Seit Einstellen der Arbeitslosenunterstützung erhielt die Klägerin, abgesehen von einer einmaligen Leistung in der Höhe von 150 S im September 1959, keinerlei Unterhalt mehr, sodass sie zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten für ihre Person und für die beiden Kinder der Streitteile ausschließlich auf ihr Einkommen als Heimarbeiterin und auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen war. Insbesondere die schlechte finanzielle Lage war oft Grund zu ehelichen Auseinandersetzungen. Im Verlaufe einer solchen versetzte der Beklagte der Klägerin etwa im Juni 1959 eine Ohrfeige. Als er im Juli 1959 die in der ehelichen Wohnung befindliche Kredenz versetzen wollte, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte gegen die Klägerin drohende Gebärden machte, heftige Schimpfworte ausstieß und schließlich meinte, er werde seine Frau noch einmal „erschlagen oder umbringen".

Wegen der äußerst bedrängten Wirtschaftslage des Beklagten kam es bereits zu gerichtlichen Pfändungen in der ehelichen Wohnung. Ein derartiger Vorfall im März 1959 war Anlass für den Entschluss der Klägerin, dem Beklagten die Schlüssel zur ehelichen Wohnung nicht mehr auszufolgen.

Die Klägerin ließ das erstgerichtliche Urteil unangefochten. Der Berufung des Beklagten gab das zweite Gericht nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und bestätigte dessen Urteil.

Dagegen richtet sich die auf § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses Gericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist nicht begründet.

Insofern mit der Mängelrüge dagegen Stellung genommen wird, dass das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht - die Wurzel der nun vorliegenden Zerrüttung der Ehe in der Untüchtigkeit des Beklagten im Lebenskampf sieht, greift sie im Wesentlichen nur in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, ohne aber die Tatsachen aus der Welt schaffen zu können, dass der Beklagte seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachgeht.

Der Beklagte hat auch in seiner Berufung (S. 89) selbst zugegeben, dass er jedenfalls nach Einbringung der Ehescheidungsklage durch die Klägerin aus Verbitterung darüber keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet hat; mit Recht erblickt das Berufungsgericht darin eine schwere Eheverfehlung, weil gerade aus der gegebenen Begründung für sein Verhalten abzuleiten sei, dass er imstande gewesen sei, etwas zum Unterhalt für seine Familie zu leisten, und nur aus Auflehnung gegen die Klägerin infolge der eingebrachten Scheidungsklage die Leistung von Unterhaltsbeiträgen unterlassen habe.

Da weiters festgestellt ist, dass der Beklagte der Klägerin im Juni 1959 eine Ohrfeige versetzte und dass er ihr im Juli 1959 sogar mit dem Erschlagen oder Umbringen gedroht hat, waren weitere Beweise darüber, ob und welche Beträge er der Klägerin vor Einbringung der Scheidungsklage zur Verfügung gestellt hat, ebenso überflüssig wie Beweise darüber, ob der Beklagte im Juni 1959 tatsächlich die ernste Absicht hatte, die Küchenkredenz zu verpfänden; denn es kommt nicht darauf an, sondern auf die im Zuge des Streites anlässlich der Küchenkredenz gefallenen Beschimpfungen und Drohungen des Beklagten. Zum übrigen ist dem Revisionswerber, insofern er die Unterlassung der Parteienvernehmung durch die Untergerichte über die Ursachen der Zerrüttung rügt, entgegen zu halten, dass das Erstgericht ohnehin beide Parteien über die in Betracht kommenden Tatumstände eingehend vernommen hat. Im Zuge der Parteienvernehmung hat der Beklagte (S. 50) die Angaben der Klägerin als Partei (S. 24) darüber, dass die letzten ehelichen Beziehungen im März 1959 stattgefunden haben, als richtig zugegeben, aber keineswegs behauptet, dass ihm die Klägerin den ehelichen Verkehr verweigert habe; es bestand daher für die Untergerichte entgegen der nunmehr in der Revision vorgetragenen Ansicht keinerlei Veranlassung, in dieser Richtung Beweise durchzuführen. Die Mängelrüge ist somit in keiner Richtung begründet. Bei der gegebenen Sachlage haben die Untergerichte aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass den Beklagten zumindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft; dass die Klägerin dem Beklagten seit März 1959 die Herausgabe der Wohnungsschlüssel verweigert hat, hat ihr das Erstgericht als eine schwere Eheverfehlung angelastet. Da sie das erstgerichtliche Urteil unbekämpft gelassen hat, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob hierin überhaupt eine schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG zu erblicken ist, zumal sich ja der Beklagte jederzeit selbst einen Wohnungsschlüssel hätte anfertigen lassen können. Jedenfalls wiegen die festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten, insbes. die Nichtleistung des Unterhaltes seit Einbringung der Ehescheidungsklage und die wörtlichen und tätlichen Beleidigungen der Klägerin durch den Beklagten im Juni und Juli 1959, weit schwerer.

Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.

Da sich die klagende Partei am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt hat, hatte eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entfallen.

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