OGH 2Ob444/60

2Ob444/60Obergericht16.11.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob444/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois K*****, Polizeibeamter in , vertreten durch Dr. Franz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Eva K, Private in *****, vertreten durch Dr. Emil Kraus und Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Juni 1960, GZ 2 R 105/60-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Februar 1960, GZ 1 Cg 2124/58-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 442,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 27. November 1941 geheiratet. Aus der Ehe stammen zwei minderjährige Kinder. Mit der Behauptung, die beklagte habe sich schwere Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen, verlangt der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Grund des § 49 EheG. Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens die Klage abgewiesen. Es hat die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten teils nicht als erwiesen angenommen, teils als Ungehörigkeiten oder Handlungen beurteilt, die bloß in gerechtfertigter Entrüstung über ein vorangegangenes Verhalten des Klägers erfolgt sind. Es ist der Ansicht, dass nicht die Beklagte die Ehe zerrüttet habe, sondern der Kläger durch ungenügende Unterhaltsleistungen, durch liebloses Verhalten und schließlich durch Tätlichkeiten, die er sich der Beklagten gegenüber habe zuschulden kommen lassen.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers; er macht die Revisionsgründe des § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise stellt er den Antrag, der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO rügt der Kläger zunächst die Unterlassung der Vernehmung des Arztes Dr. Rudolf P*****. Dieser hätte bestätigen sollen, dass die Beklagte im Jahre 1957, da der Kläger nach einer Magenoperation Schonkost erhalten sollte, auf seine Bedürfnisse keine Rücksicht genommen und insbesondere die Mahlzeiten unregelmäßig zubereitet habe. Der Kläger hat zwar in erster Instanz den Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt (S. 17 und 22), doch wurde der Zeuge nicht vernommen und der Beweisantrag schließlich mit anderen Anträgen wegen Unerheblichkeit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen nicht für notwendig befunden und von einer Ergänzung der Beweisaufnahmen durch seine Vernehmung Abstand genommen. Einen Antrag auf ergänzende Vernehmung hat der Kläger in zweiter Instanz nicht gestellt. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Beweiswiederholung oder -ergänzung für notwendig erachtet wird, gehört der Beweiswürdigung an. Nach der Regelung des § 503 ZPO ist dem Revisionsgericht auch im Eheverfahren jeder Eingriff in die Beweiswürdigung versagt.

Der Kläger erachtet sich weiter beschwert, weil die Vernehmung der Beklagten als Partei über die Weggabe von Kakteen ohne sein Wissen nicht durchgeführt worden sei. Auch in dieser Hinsicht hat der Beklagte jede Antragstellung im Berufungsverfahren unterlassen; er kann sich daher nicht beschwert erachten, wenn das Berufungsgericht in dieser Richtung weitere Beweisaufnahmen unterlassen hat, dies umso weniger als es ihm freigestanden wäre, im Berufungsverfahren bei der Vernehmung der Beklagten entsprechende Fragen zu stellen. Das Gleiche gilt für die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe unterlassen, in die Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, aus denen sich ergeben hätte, dass von ihm Zahlungen geleistet wurden, die sonst aus dem Wirtschaftsgeld zu bestreiten gewesen wären, obwohl er bei seiner Vernehmung als Partei um eine solche Einsichtnahme gebeten habe. Auch hier hat es der Kläger unterlassen, entsprechende Anträge zu stellen, so dass alle Voraussetzungen für eine Verfahrensrüge fehlen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist demnach nicht gegeben.

Aktenwidrigkeiten im Sinne des § 503 Z 3 ZPO macht der Kläger in mehrfacher Richtung geltend. Er führt aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte von ihm nur ein Wirtschaftsgeld von 1.000 S erhalten habe, und habe dabei übersehen, dass er andere Zahlungen leistete, die die Beklagte sonst aus dem Wirtschaftsgeld hätte zahlen müssen. Unrichtig sei auch die Annahme des Berufungsgerichtes, dass es an dem Tag, da er seine Freunde zu einem Lichtbildervortrag eingeladen habe, einen Streit mit der Beklagten gegeben habe. Ferner habe das Berufungsgericht aktenwidrig angenommen, dass er das gemeinsame Schlafzimmer verlassen habe, obwohl die Beklagte bekundet habe, dass sie sich aus freien Stücken im März 1958 in ihr Wohnzimmer zurückgezogen habe. Weiter sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt, dass er jähzornig sei; das Gleiche gelte für die Annahme, seine Schilderungen über die tätlichen Misshandlungen durch die Beklagte seien durch die Strafakten widerlegt. Endlich seien auch die Annahmen des Berufungsgerichtes über die Vorsprachen der Beklagten bei seinen Vorgesetzten mit den Angaben dieser Personen nicht im Einklang. Mit diesen Ausführungen wird in keinem Fall ein Widerspruch mit dem Akteninhalt dargetan, wie es die angerufene Gesetzesstelle verlangt, sondern in Wahrheit das Ergebnis der freien Beweiswürdigung an der Hand einzelner dem Beschwerdeführer günstiger scheinender Umstände angefochten. Die angeblichen Aktenwidrigkeiten erweisen sich daher als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unzulässig ist. Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Zur Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die der Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen seien bloß Ungehörigkeiten oder Handlungen, die durch ihre Entrüstung über sein vorangegangenes Verhalten gerechtfertigt seien, sei rechtsirrtümlich. Am 24. November 1958 habe die Beklagte dadurch, dass sie das nach Petroleum riechende Fahrrad in sein Schlafzimmer stellte, den Anlass zum Streit gegeben, in dessen Verlauf er sich zu dem Verhalten habe hinreissen lassen, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe. Ihre nachfolgenden Äußerungen seien nicht mit gerechtfertigter Entrüstung zu entschuldigen. Auch bei dem Vorfall am 4. Jänner 1959 habe die Beklagte den Streit vom Zaun gebrochen; wenn sie ihn damals sogar vor den Töchtern des Herumhurens beschuldigt habe, so zeuge dies von einer ausgesprochenen Gehässigkeit ihm gegenüber. Wenn angenommen werde, dass diese Äußerung bei einer neuerlichen Auseinandersetzung gefallen sei, so sei dies unrichtig: sie sei im gegenständlichen Streit gefallen, als er seine Leibwäsche gewaschen habe, stehe aber mit dem Streite selbst in gar keinem Zusammenhang. Endlich hätte auch in der Vernachlässigung seiner Person bei der Verköstigung und weiter in der Weggabe der Kakteen ohne sein Wissen eine schwere Eheverfehlung erblickt werden müssen.

Zum Vorfall vom 24. November 1958 hat das Erstgericht festgestellt - und das Berufungsgericht hat diese Feststellungen übernommen -, dass die Beklagte ihr Fahrrad, das sie mit Petroleum gereinigt hatte, in das Zimmer des Klägers stellte, dieser es sofort wieder herausschaffte, worauf es die Beklagte zurückbrachte; in der Folge sei es zwischen ihnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Kläger seine Frau an den Handgelenken fasste und gegen den Türstock drückte; hiebei habe sie am rechten und linken Arm mehrere Hämatome erlitten. Die Beklagte habe sich auf Abwehrhandlungen beschränkt; sie habe ihn weder ins Gesicht geschlagen noch habe sie ihm Fußtritte versetzt. Zum Vorfall vom 4. Jänner 1959 haben die Untergerichte festgestellt, dass es diesmal wegen Benützung einer Schreibmaschine zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Auch bei diesem Vorfall hat der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte die Beklagte an den Händen gefasst, sie herumgezerrt und ihr einen Fußtritt versetzt; lediglich in der Abwehr habe die Beklagte durch Stoßen und Kratzen versucht, sich zur Wehr zu setzen; der Kläger habe sie auch am Leben bedroht. Im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung am selben Tag habe die Beklagte vor den Kindern mit Beziehung auf den Kläger die Äußerung gemacht:

"Schaut den Vati an, jetzt wäscht er seine Wäsche, die er vom Herumhuren verdreckt und versaut hat". Das Berufungsgericht hat also angenommen, dass sich die Beklagte bei diesen Auseinandersetzungen auf Abwehrhandlungen beschränkt hat. Die Bemerkung der Beklagten anlässlich des Wäschewaschens hat das Berufungsgericht als grobe Ungehörigkeit beurteilt, zur Entschuldigung der Beklagten aber angeführt, dass sie diese Beschimpfung in erheblicher Erregung geäußert hat, an die nach der am selben Tag erfolgten schweren tätlichen Misshandlung durch den Kläger und ihre gefährliche Bedrohung ein nicht allzu strenger Maßstab angelegt werden dürfe. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass sich der Kläger schon fast ein Jahr von ihr völlig zurückgezogen, sich um sie nicht gekümmert und kaum ein Wort mit ihr gewechselt habe, so dass auch damit die infolge der vorangegangenen Auseinandersetzung hervorgerufene Erregung der Beklagten erklärt werden könne.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes müssen gebilligt werden. Wie in Lehre und Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen wurde, können die Begleitumstände eine an sich schwere Verfehlung leicht oder doch leichter erscheinen lassen, wenn sie durch das Verhalten des anderen Gatten veranlasst war; aber auch berechtigter Unmut und eigene Erregung können die Verfehlung mildern, insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte den Eindruck verschuldet hat, untreu zu sein. Beides trifft im vorliegenden Fall zu. Denn die schwere Auseinandersetzung, die der Beschimpfung des Klägers vorangegangen ist, hat zweifellos bei der Beklagten eine nachhaltige Erregung hervorgerufen, die sie zu der gewiss ungehörigen Äußerung geführt hat. Aber auch das Verhalten des Klägers zur Telefonistin, das die Beklagte selbst beobachten konnte, und das er selbst bei seiner Vernehmung als Partei nicht in Abrede gestellt hat, musste in der Beklagten den Verdacht aufkommen lassen, dass seine Beziehungen zu dieser Frau nicht völlig in Ordnung seien; der Umstand, dass die Ehegatten damals schon fast durch ein Jahr in völligem Zerwürfnis lebten und kaum miteinander sprachen, musste einen diesbezüglichen Verdacht der Beklagten nur umso begründeter erscheinen lassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Verfehlung weder an sich noch im Zusammenhalt mit den übrigen Vorkommnissen als eine schwere Verfehlung beurteilt. Das Gleiche gilt für die weitere Verfehlung der Beklagten, dass sie Kakteen aus der Sammlung des Beklagten ohne seine Einwilligung weitergegeben und verschenkt habe; dieser Verfehlung kann keinesfalls die Eignung zukommen, eine Ehe so tief zu zerrütten, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Da somit keine Verfehlung vorliegt, die eine Scheidung der Ehe rechtfertigen könnte, kann die noch vor der Versöhnung der Ehegatten vom Dezember 1957 liegende Verfehlung, für die Verabreichung der Schonkost an den Kläger nicht ausreichend Sorge getragen zu haben, auch nicht gemäß § 59 EheG unterstützend herangezogen werden. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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