OGH 5Ob393/60

5Ob393/60Obergericht09.11.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob393/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Ernst Vcelak, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Paula S*****, vertreten durch Dr. Karl Bator, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Juli 1960, GZ R 222/60-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. März 1960, GZ 9 Cg 134/59-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 442,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im Jahre 1905 geborenen Streitteile schlossen am 28. September 1935 die Ehe, der ein im Jahre 1937 geborener Sohn entstammt. Das Erstgericht wies das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Mannes mit folgender Begründung ab:

Die Beklagte habe schon vor der Ehe an einer schweren Trigeminusneuralgie gelitten und sei wegen dieses Leidens in der Folge wiederholt ärztlich behandelt und operiert worden. Sie hätte daher der besonderen Schonung und Aufmerksamkeit seitens des Klägers bedurft. Stattdessen habe er ihr außerordentlich schwere Belastungen auferlegt, indem er immer wieder zu verschiedenen Frauen in ehewidrige Beziehungen trat und sich damit gegenüber der Beklagten unter Mitteilung von Einzelheiten förmlich brüstete. Nachdem er schon vorher mit anderen Frauen die Ehe gebrochen hatte, habe er im Jahre 1950 mit der verheirateten Edith M*****, einer Nichte der Beklagten, ein Verhältnis begonnen. Er habe beabsichtigt, Edith M*****, die von ihm ein Kind erwartete, nach Scheidung der beiderseitigen Ehen zu heiraten. Die Beklagte habe daraufhin einen Selbstmordversuch unternommen, habe dem Kläger aber dann verziehen und die Ehe mit ihm fortgesetzt.

Im August 1957 sei der Kläger dann zu Anita B***** in intime Beziehungen getreten, welche sogar ihre Ehe, der mehrere Kinder entstammen, deshalb aufgab und von München nach Innsbruck zog. Der Kläger habe wegen dieser Beziehungen die Beklagte verlassen. Als er mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Juni 1958 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,- verurteilt wurde und deswegen auch Exekution gegen ihn geführt wurde, sei er am 4. August 1958 zur Beklagten zurückgekehrt und habe eine Aussöhnung herbeigeführt, während Anita B*****, um einer von der Beklagten gegen sie eingebrachten Ehebruchsklage zu entgehen, nach München zurückgekehrt sei. Der Kläger habe aber seine Beziehungen zu Frau B***** aufrecht erhalten und habe diese in München besucht. Die Beklagte habe vor Weihnachten 1958 dem Kläger, in dem Bestreben, ihn ganz zurückzugewinnen, so lange "schöngetan", bis es zu einem ehelichen Verkehr kam. Der Kläger sei aber dennoch über die Feiertage zu Anita B***** gefahren und habe dann sogar zu Hause deren Weichnachtsgeschenke hergezeigt.

Im März 1959 habe er wieder die eheliche Wohnung verlassen und seit November 1959 lebe er mit Anita B***** in ehebrecherischer Gemeinschaft in einer von ihm gemieteten und von Frau B***** mit Möbeln ausgestatteten Wohnung am Innrain. Außerdem sei er aber noch im Jahre 1959 zweimal Arm in Arm mit Edith M***** gesehen worden. Wegen aller dieser Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen sei es zwischen den Ehegatten immer wieder zu lauten Streitigkeiten gekommen, durch die sogar die Nachbarn gestört wurden. Dass die Beklagte den Kläger dabei beschimpft und bedroht habe, könne nicht als erwiesen angenommen werden, wohl aber, dass der Kläger die Beklagte bei einer solchen Auseinandersetzung geschlagen habe. Beide Ehegatten seien dem Alkohol nicht abgeneigt, doch sei der Kläger kräftig genug, um davon keinen Schaden zu leiden, während die körperlich geschwächte Beklagte schon beim Genuss kleiner Mengen die Herrschaft über sich verliere. In diesem Zustand habe sie den Kläger vor anderen Personen unberechtigt verdächtigt, dass die Zeugin P***** dem Kläger für den Bau, den er für sie ausführte, nichts zu zahlen brauche. Einen anderen Auftrag habe der Kläger deshalb nicht erhalten, weil der Bauherr mit der Beklagten nichts zu tun haben wollte. Im Gasthaus habe die Beklagte Alkohol in auffälliger Weise nicht bloß am Tisch, sondern auch an der Schank genossen. Sie habe bei Ausflügen Alkohol mitgenommen, diesen getrunken und sich dann laut und ungebärdig verhalten. Die Trunksucht und die Ausschreitungen der Beklagten seien jedoch einerseits eine Folge ihrer Gebrechlichkeit, andererseits eine Folge der schweren Gemütsbelastung durch das Verhalten des Klägers.

Während die Beklagte auch heute noch offensichtlich den Kläger liebe und an ihm hänge, müsse die Ehe auf seiner Seite als unheilbar zerrüttet angesehen werden. Diese Zerrüttung sei jedoch nur durch das Verhalten des Klägers, nicht aber durch die geringen Verfehlungen der Beklagten, nämlich die ihrer Eifersucht entspringenden Vorwürfe und Verdächtigungen sowie die seltenen und nicht allzu argen alkoholischen Ausschreitungen, herbeigeführt worden. Diese Verfehlungen der Beklagten seien durchwegs Reaktionen auf das Verhalten des Klägers. Außerdem sei es sowohl am 4. August 1958 als auch anlässlich des ehelichen Verkehrs am 23. Dezember 1958 zu einer vollen Versöhnung gekommen und nach diesen Zeitpunkten seien keine Verfehlungen der Beklagten, wohl aber solche des Klägers erwiesen. Zufolge des Verhaltens des Klägers sei die Beklagte heute eine über ihre Jahre gealterte, gebrechliche Frau, die auf den Beistand des Klägers angewiesen sei. Es sei daher sittlich gerechtfertigt, die Ehe aufrechtzuerhalten.

Das Berufungsgericht bestätige dieses Urteil. Es übernahm im Wesentlichen die Feststellungen des Erstgerichtes und äußerte nur Bedenken hinsichtlich der Annahme, dass es anlässlich des ehelichen Verkehres zu Weihnachten 1958 zu einer vollständigen Versöhnung zwischen den Ehegatten gekommen sei und dass nachher keinerlei Verfehlungen der Beklagten mehr hervorgekommen seien, erachtete aber eine Klärung dieser Umstände aus rechtlichen Erwägungen für überflüssig.

Es pflichtete dem Erstgericht darin bei, dass das Verhalten der Beklagten, dass allerdings nicht zur Gänze als berechtigte Reaktion, zu werten sei, nicht die nur auf Seiten des Klägers bestehende Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe und dass dem Kläger die sittliche Rechtfertigung zum Scheidungsbegehren fehle. Den Verfehlungen der Beklagten, die darin bestehen, dass sie den Kläger in der Öffentlichkeit bloßgestellt, dass sie ihm geschäftliche Unannehmlichkeiten verursacht und sein Ansehen vor den Angestellten beeinträchtigt habe, stünden jahrelange ehebrecherische Verhältnisse mit verschiedenen Frauen, mehrmaligen Verlassen des ehelichen Haushaltes, Verletzung der Unterhaltspflicht, Fortsetzung des Verhältnisses mit Anita B*****, trotz der mit der Beklagten am 4. August 1958 herbeigeführten Versöhnung und schließlich die Aufnahme einer ehebrecherischen Gemeinschaft mit Anita B***** im November 1959 gegenüber. Diese Verfehlungen des Klägers seien um so viel gewichtiger als die der Beklagten, dass sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Der Kläger beantragt, dieses Urteil entweder dahin abzuändern, dass die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten geschieden werde, oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Dass das Verhalten der Beklagten, soweit es über das Maß einer Reaktionshandlung hinausging und daher eine schwere Eheverfehlung darstellt, auf den Kläger nicht ehezerrüttend gewirkt hat, ist eine Feststellung von Tatsachen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision müssen demnach unbeachtet bleiben und es kann der Revision schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Aber auch wenn der Kläger das Verhalten der Beklagten als ehezerstörend empfunden hätte, wurde sein Scheidungsbegehren dennoch mit Recht abgewiesen. Die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG bedarf nicht unbedingt eines Zusammenhanges zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen, wie in der Revision immer wieder irrig ausgeführt wird. Diese Gesetzesstelle besagt, dass derjenige, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren kann, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, das Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Besteht also ein solcher Zusammenhang - wie dies hier übrigens von den Untergerichten teilweise als erwiesen angenommen wurde - dann ist dies ein zusätzlicher Grund, das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt zu erklären. Aber auch ohne solchen Zusammenhang kann dies geschehen und ist hier mit Recht geschehen. Das Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Verfehlungen ist diesmal so krass dass an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 49 Satz 2 EheG überhaupt kein Zweifel bestehen kann.

Soweit der Kläger in der Revision behauptet, die Beklagte habe ihn durch ihr ehezerrüttendes Verhalten geradezu zu anderen Frauen gedrängt, so dass seine Verfehlungen Reaktionen auf das Verhalten der Beklagten darstellen, geht er von einem anderen als dem von den Untergerichten als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, so dass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.

Dass das Unterbleiben der Einvernahme des Arztes Dr. N***** als Zeugen dafür, dass der Kläger zufolge der Aufregungen des Scheidungsprozesses einen Schlaganfall erlitten habe, keinen Verfahrensmangel bedeutet, wurde schon vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, diese Tatsache sei für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung. Diese Begründung ist zutreffend, da die Beklagte berechtigt ist, sich gegen das Scheidungsbegehren zur Wehr zu setzen, ohne Rücksicht darauf, welche Auswirkungen dies für den Gesundheitszustand des Klägers hat.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist aber auch darin nicht gelegen, dass das Berufungsgericht Beweisaufnahmen über das neue Vorbringen des Klägers in der Berufung, die Beklagte sei in ihrer Trunkenheit anderen Männern auf sexuellem Gebiet nähergetreten und habe sie intimst geküsst, für unnötig erklärte. Ehewidrige Beziehungen der Beklagten hat der Kläger selbst nicht behauptet, alkoholische Ausschreitungen wurden mit der Einschränkung, dass sie selten waren, festgestellt. "Ein vollkommener sittlicher und moralischer Verfall" der Beklagten - wie jetzt in der Revision behauptet wird - liegt in diesem Vorbringen keinesfalls. Selbst wenn also derartige Annäherungen der Beklagten an andere Männer in der Trunkenheit vorgekommen wären, würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.

Ob es schließlich zu Weihnachten 1958 anlässlich des Geschlechtsverkehres zu einer Versöhnung gekommen ist und ob die Beklagte nach diesem Zeitpunkt noch Eheverfehlungen begangen hat, wäre nur für das Argument des Erstrichters, dass die früheren Verfehlungen als verziehen gelten und spätere nicht erwiesen sind, von Belang. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht dies ebenfalls im Hinblick auf die sich aus § 49 Satz 2 EheG ergebenden Erwägungen, für unerheblich erklärt.

Da somit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist, musse der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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