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2Ob399/60•OGH 2Ob399/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei der Konkursmasse Richard L*****, Holzverwertung , vertreten durch den Masseverwalter Eugen R, dieser vertreten durch Dr. Otto Junk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien Hans K*****, Privater, , 2.) Stefanie K, Private, *****, beide vertreten durch Dr. Oskar-Weiss-Tessbach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 48.118,19 S samt Anhang, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. April 1960, GZ 1 R 78/60-187, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreis- als Handelsgerichtes St. Pölten vom 13. Jänner 1960, GZ 1 Cg 557/58-180, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 88.078,40 S mit der Begründung begehrt, dass sie die vollständige Erfüllung der zwischen ihnen und Richard L***** abgeschlossenen Kaufverträge über "Holz am Stock" schuldhaft vereitelt hätten. Diese Forderung setzt sich zusammen aus der Rückforderung des bereits vorausbezahlten Kaufpreisteiles von 25.481,50 S, aus dem Verdienstentgang (Gewinnentgang) für den nicht erfüllten Teil der Kaufverträge von 46.851,10 S, aus der Ersatzforderung für den Verlust von 57 fm Holz durch Verhinderung des Abtransportes von 15.741,80 S.
Gleich hier sei bemerkt, dass die Forderung der klagenden Partei rechtskräftig mit 30.753,44 S festgestellt wurde.
Im Revisionsverfahren sind nur die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen zum Teil strittig. Die Beklagten haben folgende Gegenforderungen geltend gemacht: 20.000 S als Schadenersatz für den verhinderten Abverkauf von Hartholz an die Firma W*****, 50.000 S als Verlust bei dem Verkauf des Gutes St***** an Alois Ü***** wegen Devastierung des Waldes bei der Schlägerung durch Richard L*****, 550 S als weiterer Schaden für die vertragswidrige Schlägerung von Lärchenholz und 19.551 S als Ersatz für die Waldschäden infolge unsachgemäßer Schlägerung durch Richard L*****. Letztere Forderung setzt sich zusammen aus 14.014 S für Holzentgang, 1.602 S für Aufräumungsarbeiten und 3.935 S für Aufforstung. Außerdem haben die Beklagten als Gegenforderung eingewendet, 1.202,90 S an Kosten der Beweissicherung, 3.279 S an Prozesskosten aus dem Rechtsstreit 15 Cg 159/52 des Handelsgerichtes Wien, 1.221,78 S an Rekurskosten ON 30 in diesem Verfahren und 1.077,20 S an Zinsenentgang.
Der Anspruch der klagenden Partei ist dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt worden (siehe Band I, S 267, S 329 und Band II, S 19). Das Erstgericht hat mit dem nunmehr dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Urteil entschieden, dass die eingeklagten Forderungen mit 30.753,44 S zu Recht bestehen und dass die Gegenforderungen von insgesamt 95.128,98 S mindestens bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehen. Es hat demgemäß das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen das Urteil des Erstgerichtes hat die klagende Partei Berufung erhoben. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Forderung des Klägers bezüglich des Verdienstentganges und die Gegenforderungen von 20.000 S von 16.667 S, mit welchem Betrag der Verlust der Beklagten beim Verkauf des Gutes festgestellt worden war, und von 1.221,78 S an Rekurskosten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und entschieden, dass die Klagsforderung mit 30.753,44 S, die Gegenforderung mit 21.167,78 S zu Recht bestehen und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei 9.585,66 S samt Anhang zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Entscheidung über die Gegenforderungen. Die klagende Partei erachtet sich dadurch beschwert, dass neben der festgestellten Forderung von 13.159 S für den Waldschaden noch eine weitere Gegenforderung aus der Verminderung des Kaufpreises in der Höhe von 3.508 S (d.i. die Differenz zwischen der festgestellten Kaufpreisminderung von 16.667 S mit dem Waldschaden von 13.159 S) und eine Kostenforderung von 1.202,90 S zu Recht erkannt wurden. Sie macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, die Gegenforderungen von 3.508 S und 1.221,78 S richtig wohl 1.202,90 S, den Beklagten abzuerkennen und dementsprechend den Stand der Gegenforderungen herabzusetzen. Gleichzeitig bekämpft er auch den Ausspruch über die Prozesskosten durch das Berufungsgericht und beantragt, "die entsprechenden Kostenersatzforderungen zu überprüfen und mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Wegfall weiterer Gegenforderungen der Beklagten im Sinne der Klagsseite zu revidieren".
Die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit an, als Gegenforderungen von 33.159 S (20.000 S Verhinderung des Holzverkaufes an die W***** und 13.159 S restliche Kaufpreisminderung [16.667 S minus 3.508 S]) als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden. Sie machen die Revisionsgründe nach § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Gegenforderungen mit 36.667 S im vollen Umfang anerkannt bleiben, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Beide Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Die von der klagenden Partei geltend gemachten Aktenwidrigkeiten werden darin erblickt, dass das Berufungsgericht von der Freimachung eines Schlägerungsplatzes spreche, obwohl nach der gesamten Aktenlage nur von der Freimachung des Bringungsweges die Rede sei. Außerdem fehle nicht, wie das Berufungsgericht meine, eine Feststellung bezüglich des Verkaufes des Hartholzes an die Firma W***** "am Stock", sondern es ergebe sich aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteils eindeutig, dass der Verkauf des Holzes "am Stock" festgestellt worden sei.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Richtig ist zwar, dass das Berufungsgericht einmal auch von der Freimachung des Schlägerungsplatzes spricht. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat daraus keine für die klagende Partei nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen. Die Verlegung des Bringungsweges zu dem Zeitpunkt, als die Beklagten das Hartholz an die Firma W***** verkaufen wollten, ist von den Untergerichten festgestellt worden. Es ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, es fehle an einer Feststellung, ob das Hartholz an die Firma W***** "am Stock" verkauft werden sollte, für die rechtliche Beurteilung der Sache nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat mit Recht diese Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und ein Verschulden der klagenden Partei an dem Nichtzustandekommen dieses Kaufvertrages verneint. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die klagende Partei ein Verschulden an der Verlegung des Bringungsweges zugegeben hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Revision der Beklagten einzugehen. Sie sind nicht in der Lage, bestimmte Stellen des Aktes anzuführen, aus denen sich dies ergebe. Der Hinweis auf eine Berufung der klagenden Partei vom 4. 11. 1958 geht fehl, weil eine Berufung an diesem Tag von der klagenden Partei nicht erhoben wurde. Im Übrigen könnte selbst nach den Ausführungen in der Revision daraus nicht ein Anerkenntnis des Verschuldens, sondern lediglich der Tatsache der Verlegung des Weges durch das geschlägerte Holz erblickt werden. Dies gilt auch bezüglich des Hinweises der Beklagten auf die Aussage des früheren Klägers Richard L***** vom 15. 9. 1954 (S 200 f des Bandes I). In dieser Aussage ist von dem Einsatz eines Raupenschleppers nichts enthalten und ist auch daraus ein Eingeständnis eines schuldhaften Verhaltens nicht zu entnehmen. Von dem Einsatz eines Raupenschleppers hat der Erstbeklagte bei seiner Aussage (S 209) etwas erwähnt. Diese Ausführungen in der Revision der Beklagten entsprechen somit nicht der Aktenlage. Ein Verschulden der klagenden Partei daran, dass der Kaufvertrag über das Hartholz "am Stock" mit der Firma W***** wegen Verlegung des Bringungweges nicht zustandegekommen ist, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen. Für die Frage eines Verschuldens ist nicht maßgebend, ob die klagende Partei berechtigt war, den einzigen Bringungsweg mit dem geschlägerten Holz zu verlegen, sondern einzig und allein der Umstand, ob die klagende Partei von der Absicht der Beklagten, hinter ihrem Schlägerungsplatz stehendes Hartholz an eine andere Firma zu verkaufen, und davon Kenntnis hatte, dass zur Bringung dieses Holzes der Weg zu einem bestimmten Zeitpunkt freigehalten werden müsse. Nur wenn sie trotz dieser Kenntnis den Bringungsweg verlegt hätte, könnte sie schadenersatzpflichtig sein. In dieser Hinsicht fehlt es aber an Behauptungen und an einer Beweisführung der Beklagten. Die klagende Partei hat nach der Aktenlage ein schuldhaftes Verhalten bestritten (siehe S 52 und S 181, II. Band). Mangels eines schuldhaften Verhaltens der klagenden Partei ist daher mit Recht der Bestand der Gegenforderung von 20.000 S nicht festgestellt worden. Schließlich rügt die klagende Partei noch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass neben der Gegenforderung von 13.159 S als Ersatz für den Waldschaden durch unsachgemäße Schlägerung noch eine Gegenforderung von 16.667 S als Ersatz für die Kaufpreisminderung beim Verkauf des Gutes als Recht bestehe und sich aus der Differenz dieser beiden Forderungen eine Gegenforderung der Beklagten von 3.508 S ergebe. Sie meinen, dass diese Auffassung des Berufungsgerichtes im Widerspruch zu der im Aufhebungsbeschluss vom 15. 7. 1958, ON 144, geäußerten Ansicht stünde, wonach es sich bei diesen beiden Ansprüchen um völlig selbständige Schadenersatzforderungen handle, die sich in keiner Weise überschneiden. Auch diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss zu dieser Frage noch nicht endgültig Stellung genommen, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt war, um ihn rechtlich beurteilen zu können. Nach vollständiger Klarstellung des Sachverhaltes konnte nunmehr das Berufungsgericht auch diese Frage entscheiden. Die Auffassung der Beklagten, dass sich die beiden Schadenersatzforderungen nicht überschneiden, kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsgerichtes gerechtfertigt, dass diese beiden Forderungen insofern in einem Zusammenhang stehen als die eingewendeten Schäden aus derselben schuldhaften Handlung, nämlich der Beschädigung des Waldes durch unsachgemäße Schlägerung, abgeleitet werden. Es steht fest, dass es dem Verkäufer des Gutes Alois Ü***** gelungen ist, mit Rücksicht auf den schlechten Zustand des durch die Schlägerung mitgenommenen Waldstückes Goldau den Kaufpreis herabzudrücken, wobei nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes der Betrag von 16.667 S, d.i. ein Drittel der Preisminderung von 50.000 S, auf die Waldschäden zurückzuführen war. Den Beklagten ist insofern kein Schaden entstanden, als sie für diese Waldschäden durch die klagende Partei entschädigt werden. In dieser Hinsicht ist der Bestand der Gegenforderung von 13.159 S bereits rechtskräftig festgestellt worden. Es leuchtet ein, dass sie diesen Schaden gegenüber der klagenden Partei nicht mehr aus dem Titel der Preisreduktion beim Verkauf des Gutes geltend machen können. Ihr Schaden kann daher nur in der Differenz zwischen den Waldschäden und der auf diese entfallenden Preisminderung, d.s. 3.508 S, bestehen. Nur dieser Betrag stellt einen weiteren aus den Waldschäden sich ergebenden Schaden der Beklagten dar, weil sie sich wegen dieser Waldschäden einen Preisabzug bei Verkauf des Gutes in dieser Höhe gefallen lassen mussten. Das von den Beklagten angeführte Beispiel des havarierten Kraftwagens kann nicht überzeugen, weil nicht feststeht, dass noch ein über die festgestellten Schadensbeträge hinaus bestehender Minderwert des Waldgebietes bestehen geblieben ist. Zwischen den beiden Schadenersatzforderungen der Beklagten besteht insoweit ein Zusammenhang als die Kaufpreisminderung zum Teil auf die Waldschäden zurückzuführen war, die den Beklagten von der klagenden Partei zu ersetzen sind. Die Beklagten haben nur Anspruch auf Ersatz des ihnen aus diesem Grund durch die Preisminderung entstandenen weiteren Schaden. Dieser beträgt, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, 3.508 S.
Mit diesen Ausführungen ist auch die Auffassung der klagenden Partei in ihrer Revision zu diesem Streitpunkt erledigt. Ihr Einwand, dass die Beklagten nicht genötigt gewesen seien, das Gut zu verkaufen und wenn sie hiezu infolge ihrer schlechten finanziellen Lage gedrängt worden seien, dies der klagenden Partei nicht angelastet werden könne, schlägt nicht durch. Es steht nicht fest, dass die Beklagten einen anderen ernstlichen Käufer zur Verfügung hatten, der ihnen die verlangten 600.000 S als Kaufpreis bezahlt hätte, oder dass sie in absehbarer Zeit mit einem solchen Käufer hätten rechnen können. Schließlich muss es den Beklagten überlassen bleiben, den Zeitpunkt für den Verkauf ihres Gutes zu wählen. Es ist festgestellt worden, dass der Käufer Adolf Ü***** eine Kaufpreisminderung wegen der Waldschäden um 16.667 S durchgesetzt hat. Den Beklagten ist daher durch die Beschädigung des Waldes infolge unsachgemäßer Schlägerung durch die klagende Partei über die mit 13.159 S festgestellten Waldschäden hinaus noch ein weiterer Schaden beim Verkauf des Gutes aus demselben Titel entstanden. Auch diesen weiteren Schaden hat die klagende Partei zu vertreten.
Die klagende Partei wendet sich in ihrer Revision auch gegen die Feststellung einer Gegenforderung von 1.202,90 S an Kosten der Beweissicherung. Sie meint, dass die Feststellung dieser Gegenforderung nicht zulässig gewesen sei, weil das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang den darauf Bezug nehmenden Ausspruch des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und die Geltendmachung der Gegenforderung zurückgewiesen habe (S 304, II. Band). Bei diesen Ausführungen übersieht die klagende Partei, dass diese Gegenforderung nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteiles ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass nur folgende Gegenforderungen zu Recht bestehen, nämlich 13.159 S (Waldschaden), 3.508 S (Differenz zwischen Waldschaden und Kaufpreisminderung), 3.279 S (Kostenforderung aus 15 Cg 159/52 des Handelsgerichtes Wien) und 1.221,78 S (Rekurskosten, ON 30). Die seinerzeit bereits ausgeschiedene Gegenforderung von 1.202,90 S kann daher keinen Anlass zu einer Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteiles bilden. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist gemäß § 528 ZPO unanfechtbar. Es war daher auf diese Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren mit Rücksicht darauf, dass beiden Revisionen der Erfolg zu versagen war, gegeneinander aufzuheben, wobei der Verschiedenheit der strittigen Beträge und daher der Streitwerte der Revisionen keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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