OGH 4Ob533/60

4Ob533/60Obergericht29.09.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob533/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba als Vorsitzenden und die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout, Dr. Hammer, Dr. Graus und Dr. Greissinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sophie C*****, vertreten durch Dr. Alfred Frisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Todeserklärung des Rudolf C*****, wohnhaft gewesen in*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 18. Juli 1960, GZ 4 R 230/60, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Februar 1960, GZ 48 T 1135/59-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte, ihren Sohn gemäß § 7 TodErklG 1950 für tot zu erklären und als Todestag den 8. 5. 1945 festzustellen, den der Verschollene nicht mehr überlebt habe. Sie brachte zur Begründung vor, ihr Sohn sei im Zuge der rassischen Verfolgung der Juden in Belgien verhaftet und am 7. September 1942 aus dem Lager Draney deportiert worden. Seither fehle von ihm jede Nachricht. Er scheine auch in der Rückkehrerkartei der israelitischen Kultusgemeinde Wien nicht auf. Das nach Ablauf der Ediktfrist eingebrachte erneute Ansuchen (§ 19 Abs 1 TodErklG) lautete auf Entscheidung über den Antrag zur Todeserklärung. Das Erstgericht sprach aus, dass Rudolf C***** für tot erklärt und der 7. 9. 1942 als Zeitpunkt des Todes festgestellt wird. Es nahm die Angaben der Antragstellerin auf Grund der beigebrachten Unterlagen als erwiesen an und führte aus, die verschollene Person habe sich auf Grund der festgestellten Tatsachen in Lebensgefahr befunden. Da Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen Zeitpunkt des Todes nicht vorliegen, sei im Sinne des § 9 Abs 3 lit d TodErklG 1950 der Beginn der Lebensgefahr als Zeitpunkt des Todes festzustellen gewesen.

Dem Rekurs der Antragstellerin, in dem neuerlich beantragt wurde, den 8. 5. 1945 als Zeitpunkt des Todes festzustellen, wurde nicht Folge gegeben.

In dem auf § 16 AußStrG gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs wird der Rekursantrag wiederholt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragstellerin führt aus, es sei fast ausgeschlossen, dass ihr Sohn am Tage der Deportation oder am Tage der Einlieferung in das Lager gestorben ist. Die §§ 7 und 9 Abs 3 lit d TodErklG seien nicht anwendbar, weil der Beginn der Lebensgefahr nicht eindeutig feststehe. Solange die Gefahr nicht beendet ist, liege keine Verschollenheit vor. Die Lagerhäftlinge seien zwar oft in Lebensgefahr, aber bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes oft nicht verschollen gewesen. Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG sei nicht beachtet worden und es seien jene Umstände nicht genau erörtert worden, aus denen sich allenfalls die Verfehltheit der Anwendung des § 7 TodErklG ergibt.

Da die Entscheidungen der Untergerichte übereinstimmen, ist eine Anfechtung nur unter den Voraussetzungen des § 16 AußStrG, also nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen einer begangenen Nichtigkeit zulässig (SZ XXI/14, 7 Ob 252/57). Eine Anfechtung wegen bloßer Verfahrensmängel ist in diesen Fällen ausgeschlossen (SZ XIX/77, XXIII/10 uva). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten ist (s die zahlreichen bei Fetter-Edlbacher § 16 AußStrG Nr 10 abgedruckten Entscheidungen). Zum Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit gehört, dass die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetze selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde.

Es muss zwischen der in den Abschnitten I und III des Todeserklärungsgesetzes 1950 geregelten Todeserklärung und der im IV. Abschnitt dieses Gesetzes behandelten Beweisführung des Todes unterschieden werden. Jene bezweckt nur die Herstellung der Vermutung, dass der Verschollene an dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs 1), diese hat die Herstellung des die nicht beschaffbare Todesurkunde ersetzenden Todesbeweises zum Gegenstande (§ 21 Abs 1). Demgemäß sind auch die Voraussetzungen verschieden. Für die Todeserklärung genügt der Nachweis einer der in den §§ 3 bis 7 angeführten Verschollenheitsfälle. Da die Todserklärung nur eine Bescheinigung über eine bestehende Todesvermutung ist, kann folgerichtig im Beschluss nur der Zeitpunkt angegeben werden, der der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes ist. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, ist in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr als Zeitpunkt des Todes festzustellen. Für die Beweisführung des Todes nach dem im IV. Abschnitt geregelten Verfahren sind die Voraussetzungen strenger. Hier muss gemäß § 21 der Beweis des Todes erbracht und bewiesen werden, dass die Person entweder an einem bestimmten Tag gestorben ist oder einen bestimmten Tag nicht überlebt hat, wobei dieser als Todestag festzustellen ist. Es handelt sich demnach um verschiedene Entscheidungen, die von verschiedenen Voraussetzungen abhängen und für die zum Teil auch verschiedene Verfahrensvorschriften gelten. Das Todeserklärungsverfahren ist nur für Verschollenheitsfälle geeignet. Das wesentliche Begriffsmerkmal der Verschollenheit ist die Ungewissheit darüber, ob ein Mensch, über den keine Nachrichten vorliegen, noch lebt oder gestorben ist. Die Todeserklärung, die nur eine Vermutung des Todes begründet, kann aber ihrem Wesen nach nicht mehr in Frage kommen, wenn Gewissheit über den Tod besteht (§ 1 Abs 2 TodErklG). Dem Bedürfnis nach einem allgemeinen Beweismittel für den Tod, wenn keine Todesurkunde beigebracht werden kann, dient das im IV. Abschnitt vorgesehene besondere Verfahren zur Beweisführung des Todes. Es widerspräche den dargestellten Grundbegriffen und der klaren Absicht der Gesetzgeber, die Bestimmungen für das eine Verfahren analog für das andere anzuwenden (vgl 6 Ob 54/60). Die Antragstellerin hat zwar begehrt, es möge ein Tag als Todestag festgestellt werden, den der Verschollene nicht mehr überlebt habe. Dieser der Bestimmung des § 21 Abs 7 TodErklG entsprechende Antrag war jedoch nicht schlüssig begründet, weil die Voraussetzungen für eine Führung des Todesbeweises nicht behauptet wurden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nur einen Verschollenheitsfall behauptet und ausgeführt hat, dass von dem Verschollenen seit dessen Deportation jede Nachricht fehlt. Sie hat sich im Antrag auf die Bestimmung des § 7 VerschollG, die dem § 7 TodErklG entspricht, berufen und das Aufgebotsverfahren beantragt. Es war daher nicht offenbar gesetzwidrig, dass die Untergerichte nach den Vorschriften über die Todeserklärung vorgingen. Ob im einzelnen Fall der Beweis des Todes als erbracht angesehen oder ob nur ein Verschollenheitsfall angenommen wird, ist eine Beweisfrage, die im Rahmen des Rechtsmittels nach § 16AußStrG keinen Anfechtungsgrund bilden kann.

Ob dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass an dem Tod kein Zweifel bestehen kann, die Todeserklärung abgelehnt und der Antragsteller auf den Weg eines neuen Verfahrens nach dem IV. Abschnitt verwiesen werden müsste oder ob auf Antrag oder von Amts wegen (so die in Österreich nicht in Kraft gesetzte Bestimmung des § 45 Abs 1 des Verschollenheitsgesetzes vom 4. 7. 1939, DRGBl I, S 1186, siehe dazu auch die amtliche Begründung DJ 1939, S 1311 ff und Sabaditsch, die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes S 7, 63 und 94) das Verfahren zur Todeserklärung in das Verfahren zur Beweisführung des Todes übergeleitet werden müsste, kann im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht erörtert werden, weil es sich diesbezüglich nur um Verfahrensfragen handelt, für deren Lösung in einer bestimmten Richtung überdies eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nicht besteht. Die Meinung der Antragstellerin, die §§ 7 und 9 Abs 3 lit d TodErklG seien nicht anwendbar, weil der Beginn der Lebensgefahr nicht eindeutig feststeht, trifft nicht zu, denn für rassisch verfolgte Juden bedeutete gewiss bereits die Einlieferung in ein Konzentrationslager Lebensgefahr (vgl Wolff in Klangs Komm2 I, S 171).

Darauf, ob zur Zeit nach der Einlieferung in das Konzentrationslager die Lebensgefahr noch fortbestand, kommt es nicht an. Der Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgefahr ist nur von Bedeutung für die Berechnung der Frist des § 7 TodErklG. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Feststellungen getroffen sind, dass der Verschollene den Beginn des gefährlichen Zustandes überlebte, so muss eben angenommen werden, dass er schon bei Beginn der Gefahr gestorben ist (Sabaditsch aaO S 36).

Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG sind bloße Verfahrensvorschriften. Soferne nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, begründen Verstöße gegen diese Vorschriften nur Mängel des Verfahrens, aber keine Nichtigkeit oder offenbare Gesetzwidrigkeit. Im Übrigen werden im Revisionsrekurs die Umstände nicht angeführt, deren Erörterung angeblich unterlassen wurde. Der Revisionsrekurs musste mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.

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