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2Ob266/60•OGH 2Ob266/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Berger und Dr. Pichler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton K*****, Verwaltungsjurist, , vertreten durch Dr. Oskar Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma Joseph K, Schreibmaschinenhandel, *****, wegen Nichtigkeit in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. 11. 1958, 36 C 1564/57-41, wurde Anton K***** schuldig erkannt, eine von der klagenden Partei, prot. Firma Joseph K*****, gemietete Schreibmaschine an diese Firma herauszugeben. Er wurde des weiteren zur ungeteilten Hand mit Gertrud K***** zur Zahlung rückständiger Mietbeträge und zum Kostenersatz verurteilt. Die gegen dieses Urteil von beiden Beklagten erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. 1. 1959, 42 R 18/59-50, als verspätet verworfen. Dem gegen diesen Beschluss von Anton und Gertrud K***** erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 3. 1959, 2 Ob 124/59-59, keine Folge. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde dem Vertreter der beiden Beklagten am 20. 5. 1960 zugestellt. Mit der am 18. 6. 1960 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, gegen die prot. Firma Joseph K***** gerichteten Nichtigkeitsklage begehrt Anton K*****, mit Urteil zu erkennen, dass sämtliche vorangeführten Entscheidungen ihrem ganze Inhalte nach nichtig seien. Er beantragt ferner, das neu einzuleitende Verfahren auf den Mangel der Aktivlegitimation des Rechtsanwaltes Dr. Hermann P*****, des Vertreters der prot. Firma Joseph K***** im Vorprozess, einzuschränken und das - im Vorprozess gestellte - Klagebegehren abzuweisen, schließlich mit Beschluss auszusprechen, dass "der klagenden Partei Dr. Hermann P***** die aktive Klagslegitimation mangle".
Zu Unrecht nimmt der Kläger für sein Urteilsbegehren die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in Anspruch. Nach der Aktenlage ist dessen Entscheidung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz ergangen. Sie wird daher von der Nichtigkeit, die nach den Klagsbehauptungen und nach der Sachlage nur in erster Instanz unterlaufen sein könnte, nicht betroffen. Damit erledigt sich eine Stellungnahme zu den weiteren vom Kläger gestellten Anträgen.
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