OGH 3Ob328/60

3Ob328/60Obergericht18.08.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob328/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Berger, Dr. Machek und Dr. Graus als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold C*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in Hainfeld, wider die beklagte Partei Therese C*****, Hilfsarbeiterin, ***** vertreten durch Dr. Robert Poduschka, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Mai 1960, GZ 7 R 117/60-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 2. März 1960, GZ 1 Cg 644/59-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Es kam zu 1 Cg 219, 256/52 des Kreisgerichtes St. Pölten zu einem Scheidungsverfahren; die Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Parteien schlossen am 18. 12. 1952 für den Fall der Scheidung einen Vergleich, in dem sich der Mann verpflichtete, der Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe eines Drittels seines Gesamtnettoeinkommens zu bezahlen. Es heißt sodann im Vergleich: "Bei dieser Unterhaltsvereinbarung wird die derzeitige Arbeitsunfähigkeit der Widerklägerin berücksichtigt".

Das Kreisgericht St. Pölten bewilligte der Beklagten mit Beschluss vom 27. 7. 1959, 1 Cg 219/52-21, die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes für Juli 1959 im Betrag von 600 S und der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge durch Pfändung des Lohneinkommens des Klägers.

Der Kläger beantragt, den Anspruch für erloschen und die Exekution für unzulässig zu erklären, da die Beklagte arbeitsfähig sei und ein Diensteinkommen habe. Die Beklagte wendet ein, sie sei ständig krank und verdiene daher nur wenig. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit könne nicht im Rahmen eines Oppositionsprozesses entschieden werden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Beklagte ist zuckerkrank und war zur Zeit des Vergleichsabschlusses arbeitsunfähig. In der Folge konnte sie aber einen Posten als Hilfsarbeiterin annehmen und verdiente in der Zeit vom 26. 9. 1956 bis 4. 11. 1959 zuletzt wöchentlich rein 247,70 S, wozu noch die Wohnungsbeihilfe kam. Sie war während dieses Zeitabschnittes wiederholt krank, insbesondere vom 21. 9. 1959 bis 29. 11. 1959. Während dieser Zeit bezog sie das Krankengeld von 25,20

S täglich, das sind 756 S monatlich, mit Ausnahme der Zeit vom 5. bis 22. 10. 1959, während der sie in Spitalspflege stand und nur ein Taggeld von 3 S bekam. Seit Ende des Krankenstandes, also seit 30. 11. 1959, ist sie arbeitslos und bekommt ein Arbeitslosengeld von 108,90 S wöchentlich. Der Kläger verdient jetzt rund 1.800 S monatlich. Das Erstgericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine vom Wortlaut des Vergleiches abweichende oder ihn ergänzende Vereinbarung oder Parteiabsicht nicht feststellbar sei. Der Kläger sei die Verpflichtung eingegangen, weil die Beklagte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Das Wort "Arbeitsunfähigkeit" sei gleichbedeutend mit "Einkommenslosigkeit". Da die Beklagte während des Zeitabschnittes, auf den sich ihre vollstreckbare Forderung bezieht, nicht einkommenslos sei, ruhe ihr Anspruch derzeit. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Exekution in nachstehendem Umfang für unzulässig erklärte:

1. ) Hinsichtlich der Hereinbringung des Rückstandes von S 600,-- für Juli 1959 und der weiteren Unterhaltsbeiträge von 1/3 des Nettoeinkommens des Verpflichteten in der Zeit vom 1. August bis 20. September 1959.

2. ) Hinsichtlich der Hereinbringung des Unterhaltsbeitrages von 1/3 des monatlichen Reineinkommens des Verpflichteten

a) für die Zeit vom 21. September 1959 bis 29. November 1959, soweit der Betrag von S 96,-- monatlich überschritten wird,

b) für die Zeit ab 30. November 1959, soweit der Betrag von S 267,-- monatlich überschritten wird. Im Übrigen gab es der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging davon aus, dass die Unterhaltsvereinbarung durch die Umstandsklausel beschränkt sei. Der Unterhaltsanspruch bestehe auch dann, wenn der Beklagten aus anderen Gründen als wegen Arbeitsunfähigkeit der Unterhalt im Sinne des § 66 EheG mangle, also auch, wenn sie bloß das Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehe. Die Höhe des Unterhaltes berechnet das Berufungsgericht in der Weise, dass es die jeweiligen Einkommen beider Teile zusammenzählt und davon ein Drittel nimmt. Dies sei der Bedarf der Beklagten. Für den unter 1.) genannten Zeitraum kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Einkommen der Beklagten ihren, wie oben errechneten Bedarf überstiegen habe, weshalb in diesem Abschnitt ihr Anspruch nicht zu Recht bestehe. In der Zeit des Krankenstandes der Beklagten habe ein Drittel des Einkommens beider Teile 852 S ausgemacht. Bei einem monatlichen Bezug von 756 S habe der Beklagten hierauf 96 S gefehlt, so dass lediglich der darüber hinausgehende Teil des Anspruches wegfalle. Hiebei werde die Zeit, zu der die Beklagte im Spital war, vernachlässigt, weil sie außer dem Taggeld die Verpflegung erhalten habe. In gleicher Weise errechnet das Berufungsgericht für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Beklagten - Punkt 2.) b) seines Spruches - einen Fehlbetrag von 267 S und erklärt die Exekution nur hinsichtlich des Mehrbegehrens für unzulässig.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger beantragt, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben, die Beklagte, dass es abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen.

Keine der beiden Revisionen ist begründet.

Unrichtig ist die von der Beklagten vertretene Ansicht, es könne im Oppositionsstreit nicht die Herabsetzung des Unterhaltes für die Vergangenheit erwirkt werden (SZ XIX/316 ua).

Im Übrigen bekämpfen beide Teile unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht. Die Beklagte vertritt die Meinung, dass ihr wegen ihrer seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeit der Unterhalt ohne Rücksicht auf ein etwaiges späteres Einkommen zugesagt worden sei, wogegen der Kläger den Standpunkt einnimmt, er sei nur unterhaltspflichtig, wenn die Beklagte arbeitsunfähig sei. Dies treffe aber bei Arbeitslosigkeit nicht zu.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes besteht kein Grund zur Annahme, die Parteien hätten bei Abschluss des Vergleiches die Anwendung der Bestimmung des § 66 EheG ausschließen wollen. Die Erwähnung des Umstandes, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit bei der Unterhaltsvereinbarung berücksichtigt wurde, ist keine Willenserklärung, sondern eine tatsächliche Feststellung. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht mit Rücksicht auf diesen Umstand bei Vergleichsabschluss gegeben waren. Gerade durch diese Bemerkung wird dargetan, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten Grund für die Vereinbarung des Unterhaltes war und dass die Parteien nicht davon ausgegangen sind, der Beklagten ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 66 EheG ein arbeitsloses Rentnerdasein zu ermöglichen. Andererseits aber ergibt sich daraus keineswegs, dass der Kläger von seiner Verpflichtung frei wäre, wenn die Beklagte aus anderen Gründen als Arbeitsunfähigkeit ohne ein ihren angemessenen Unterhalt deckendes Einkommen sein sollte, wie etwa wegen Arbeitslosigkeit.

Es ist nun dem Berufungsgericht beizutreten, dass das vom Erstgericht festgestellte Einkommen der Beklagten zur Deckung dieses Unterhaltes nicht ausreicht. Der Unterhaltsbetrag hat im vorliegenden Fall seine obere Grenze nicht in den Bedürfnissen der Beklagten, sondern im Einkommen des Klägers. Denn ein Drittel hievon, das sind rund 600 S monatlich, deckt nicht einmal den notdürftigen Unterhalt einer erwachsenen Person. Der Kläger muss daher seiner geschiedenen Gattin insoweit Unterhalt gewähren, als ihr Einkommen nicht zum angemessenen Unterhalt reicht. Seine Rechtsansicht, das Einkommen der Beklagten sei vom Drittel seines Einkommens abzuziehen, ist daher verfehlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnungsart des Berufungsgerichtes, die Höhe des angemessenen Unterhaltes dadurch zu ermitteln, dass von der Summe beider Einkommen ein Drittel genommen wird, richtig ist. Denn es erscheint dem Obersten Gerichtshof die Höhe der Beträge, welche der Kläger nach der Entscheidung zweiter Instanz der Beklagten zu bezahlen hat, zusammen mit ihrem Einkommen als zur Bestreitung des angemessenen Unterhaltes gerade ausreichend. Den unbegründeten Rechtsmitteln war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 43, 50 ZPO.

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