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3Ob316/60•OGH 3Ob316/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Herta B*****, Dozent , vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider ihren Gegner Rudolf B sen, Inhaber einer Kostümverleihanstalt, *****, vertreten durch Dr. Karl Östreicher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Regelung der Mitbenützung eines Hauses infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1960, GZ 45 R 326/60-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Mai 1960, GZ 1 Nc 776/59-12, infolge der Rekurse beider Parteien teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Untergerichte werden aufgehoben; die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt: Das Haus W*****, F*****-Gasse 36a, steht im gleichteiligen Eigentum beider Parteien. Die Antragstellerin ist die Schwiegertochter des Antragsgegners. Sie erwarb ihren Anteil durch Erbgang nach ihrem verstorbenen Gatten Rudolf B*****. Nachdem sie mit ihrem, laut Vormundschaftsakt am 2. 10. 1941 geborenen Sohn durch Jahre bei ihren Schwiegereltern gewohnt hatte, kam es im Jahre 1951 zu einer Vereinbarung, laut welcher sie gegen Bezahlung eines Betrages von 30.000 S für fünf Jahre auf die Ausübung ihres Miteigentumsrechtes verzichtete. In der Folge wurde dieser Rechtszustand gegen Leistung eines weiteren Betrages bis 31. 12. 1958 verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. 9. 1958, 2 Cg 220/59-8, wurde die Klage der Antragstellerin, ihr im Sinne der bestandenen Regelung die Mitbenützung des Hauses zu gestatten, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die Antragstellerin verlangt nunmehr eine Benützungsregelung in der Weise, dass ihr ein Teil der vorhandenen Räume zur Allein-, der andere zur Mitbenützung zugewiesen werde, wobei sie für den Fall der Abweisung ihres ersten Begehrens ein Eventualbegehren auf eine andere Aufteilung der Räume stellt. Der Antragsgegner wendet Nachstehendes ein: Er habe mit seinem verstorbenen Vater, der seinem Enkel, dem Sohn des Antragsgegners und verstorbener Gatte der Antragstellerin seine Liegenschaftshälfte hinterlassen habe, vereinbart, dass ihm die Alleinbenützung des Hauses zustehe. Infolge verschiedener notwendig gewordener Arbeiten seien für das Haus größere Aufwendungen zu machen, welche die Antragstellerin nicht erschwingen könne. Sie verdiene so wenig, dass der Antragsteller ihren Sohn, den mj. Rudolf B***** erhalten müsse. Die Antragstellerin habe ihn und seine Angehörigen wiederholt in grober Weise beleidigt, so dass ihm ein Zusammenwohnen mit ihr nicht zugemutet werden könne. Sie habe in Wien unter ihrer Anschrift eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Badezimmer und Nebenräumen, die auch für ihre Bedürfnisse genüge.
Das Erstgericht wies der Antragstellerin alle in der Mansarde gelegenen Räume und einen näher bezeichneten Teil des Gartens zu, dem Antragsgegner aber die Räume des Erdgeschosses, die im Hof befindliche Garage und die Kegelbahn sowie den anderen Teil des Gartens, dies alles zur Alleinbenützung. Zur gemeinsamen Benützung bestimmte das Erstgericht die Glasveranda, das Vorzimmer, die Küche, das Badezimmer, den Dachboden, den Keller, die Waschküche, das Klosett und den Hof. Es legte schließlich dem Antragsgegner die Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrages von 150 S auf. Hiebei ging das Erstgericht von nachstehenden Feststellungen aus:
Es handelt sich um ein massiv gebautes und hart gedecktes Einfamilienhaus mit einem Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoss, dessen Wände zum Teil abgeschrägt sind. Man gelangt durch die Glasveranda in das Vorzimmer des Erdgeschosses, wo sich drei Zimmer im Ausmaß von 16,50, 20,35, 16,50 m2, ein Kabinett im Ausmaß von 7,95 m2, ein Klosett sowie eine 10,35 m2 große Küche, von der man in das Badezimmer von 5,25 m2 gelangt, befinden. Eine Stiege führt in die Mansarde. Zunächst gelangt man in einen Vorraum von nur 1,75 m2. Es ist von dort unmittelbar ein 20,35 m2 großes Zimmer zu erreichen, ebenso ein 10,67 m2 großes Kabinett. Vom Zimmer gelangt man in ein anderes Kabinett im Ausmaß von 14,56 m2. Beide Kabinette werden vom mj Rudolf B***** benützt. Das Haus wird derzeit vom Antragsgegner und dessen Gattin, deren 88 Jahre alten Vater, dem mj Rudolf B***** und einer Hausgehilfin bewohnt.
Das Haus in der W*****straße, das die Antragstellerin bewohnt, ist bombenbeschädigt und wird jetzt generalrepariert, was voraussichtlich drei Jahre dauern dürfte, wodurch die Antragstellerin mangels der gehörigen Ruhe arg in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb und um mit ihrem Kinde zusammenwohnen zu können, stellt sie das vorliegende Begehren.
Das Rekursgericht änderte diese, von beiden Teilen, angefochtene, Entscheidung dahin ab, dass es der Antragstellerin die Mitbenützung des Zugangweges vom Straßeneingang zum Hof und die Alleinbenützung des Dachbodens zuwies.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Beschwerde nach § 16 AußStrG" genannte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Benützungsregelung zur Gänze abgewiesen werde, oder sie aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er macht Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend. Der Antragsgegner ist nicht, wie er glaubt, auf die Anfechtungsgründe nach § 16 AußStrG beschränkt. Das Rekursgericht hat über einen einheitlichen Streitgegenstand entschieden und den erstrichterlichen Beschluss zum Teil abgeändert. Im Sinne der Entscheidung JB Nr 56 (neu) und JBl 1955 S 448 kann daher der ganze Beschluss zweiter Instanz unbeschränkt angefochten werden.
Der Revisionsrekurs ist auch begründet.
Dem Antragsgegner kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit er sich auf die angebliche Vereinbarung mit seinem Vater beruft. Er bezeichnet es zwar mit Recht als aktenwidrig, dass das Rekursgericht (S 88 letzte Zeile) bemerkt, sein Vater wäre seinerzeit Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen und habe als solcher das Benützungsrecht eingeräumt, doch kommt diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Er führt nämlich (S 10) aus, sein Vater sei zur Zeit dieser Vereinbarung alt gewesen und habe weder Interesse gehabt, sein Miteigentumsrecht auszuüben, noch die Mittel besessen, die damit verbundenen Lasten zu tragen. Aus BOZ 3 des angeschlossenen Grundbuchsauszuges Blg 4 im Zusammenhang mit dem Akt 1 A 769/28 des ehemaligen Bezirksgerichtes Neubau ergibt sich, dass der verstorbene Gatte der Antragstellerin keineswegs Erbe seines Großvaters, mit dem der Antragsgegner die Benützungsregelung getroffen haben soll, war. Vielmehr war der Antragsgegner Alleinerbe. Die nunmehr der Antragstellerin gehörige Liegenschaftshälfte hatte nach dem Testament der erblasserischen Witwe als Vorausvermächtnis, beschränkt durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des verstorbenen Gatten der Antragstellerin zuzufallen. Infolge Unterlassung der Erbserklärung der erblasserischen Witwe wurde der Antragsgegner Alleinerbe, weshalb die Hälfte dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin als Vermächtnis zufiel. Mangels einer Gesamtrechtsnachfolge ist letztere an die zwischen dem Antragsgegner und dessen Vater getroffene Vereinbarung nicht gebunden (1 Ob 187/59).
Mit Recht wendet sich der Antragsgegner aber gegen die Ansicht der Untergerichte, die bisherigen Feststellungen rechtfertigten die geschilderte Regelung des Mitbenützungsrechtes. An und für sich hat jeder Hälfteeigentümer ein gleiches Recht hiezu, vorausgesetzt, dass die Benützung teilbar ist. Es kommt zur Beurteilung dieser Frage aber nicht auf die physische Möglichkeit, sondern darauf an, ob die Sache gemeinsam ohne wesentliche und nachteilige Veränderung der Lebensverhältnisse benützt werden kann.
Entscheidend ist, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt und dass schon die Vorräume so beschränkt sind, dass sich die Parteien ständig begegnen müssen. Hiezu kommt die gemeinsame Benützung der Küche, des Badezimmers und des Klosettes. Mit Einschluss der Hausgehilfin würden in der nicht einmal 11 m2 großen Küche nach der untergerichtlichen Regelung drei Frauen tätig sein. Es ist bekannt, dass auch in Familien, in welchen das Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter verhältnismäßig gut ist und der Sohn bzw Ehemann, der das Bindeglied zwischen ihnen bildet, lebt, die gemeinsame Benützung der Küche sehr oft zu argen Streitigkeiten führt. Dasselbe gilt im abgeschwächten Maß von der gemeinsamen Benützung des Klosettes und des Badezimmers, wobei hier noch dazukommt, dass dieses durch die Küche zu erreichen ist. Nun ist das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien sehr schlecht. Der Antragsgegner hat überdies behauptet, dass die Antragstellerin ihn und seine Familie wiederholt gröblich beleidigt habe und dass es während der Zeit des Zusammenlebens ständig zu Streitigkeiten gekommen sei. Der Erstrichter hat darüber keine Feststellungen getroffen, sondern (S 65) erklärt, die Vorwürfe und Beleidigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner müssten "schärfstens" zurückgewiesen werden. Überdies bezeichnete er diese Anwürfe als taktlos. Solche Bemerkungen des Gerichtes können ordnungsmäßige Feststellungen und die Gründe hiefür nicht ersetzen. Der Antragsgegner war berechtigt, alles vorzubringen, was seiner Behauptung, ein Zusammenwohnen mit der Antragstellerin sei ihm nicht zumutbar, stützen kann. § 9 RAO macht dies seinem Vertreter zur Pflicht.
Die Bemerkung des Erstgerichtes, bei einigermaßen gutem Willen sei ein Zusammenleben möglich, geht an der Erfahrungstatsache vorbei, dass es in solchen Fällen meist anders kommt.
Wenn in der Rechtsprechung zB bei Regelungen nach der 6. DVzEG mitunter Räume, wie Küche, Badezimmer usw zur gemeinsamen Benützung überlassen werden, so geschieht dies zumeist mit Rücksicht auf die Lage am Wohnungsmarkt, die eine andere Maßnahme nicht möglich macht. Ist die gemeinsame Benützung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses untunlich, so kann ein Teil von der Benützung ausgeschlossen und dem anderen Teil die Zahlung einer Geldentschädigung aufgetragen werden, insbesondere, wenn der eine Teil nicht auf die Mitbenützung angewiesen ist. Das Erstgericht hat unter Billigung der zweiten Instanz ohne nähere Überprüfung den Standpunkt der Antragstellerin übernommen, dass sie wegen der Reparatursarbeiten im Hause W*****straße 8 in der Benützung ihrer Wohnung arg gestört sei. Um dies beurteilen zu können, müsste genau festgestellt werden, welcher Art die Arbeiten sind, worin die Belästigung besteht und welche Dauer sie hat. Solche Arbeiten werden ja nur während eines Teiles des Tages, der Woche und auch des Jahres vorgenommen, sie finden auch nicht immer an derselben Stelle statt. Im Allgemeinen bilden sie keinen Grund, eine Wohnung zu verlassen. Die Antragstellerin konnte auch nicht behaupten, dass die übrigen Bewohner des Hauses dort nicht verbleiben könnten.
Was den Wunsch der Antragstellerin nach einem Zusammenwohnen mit ihrem Sohn anlangt, so wäre zu untersuchen, ob dies nicht auch in Wien möglich ist und wie sich der fast neunzehn Jahre alte junge Mann dazu stellt. Da dieser in Wien studiert, hat er genug Möglichkeiten, mit seiner Mutter zusammenzukommen, so dass keine Gefahr einer Entfremdung besteht.
Verfahren und Feststellungen der Untergerichte sind daher mangelhaft geblieben. Es wird mit Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zu beurteilen sein, ob die Antragstellerin die Räume im gemeinsamen Haus benötigt.
Es war also dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Sache bei gleichzeitiger Aufhebung der untergerichtlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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