OGH 3Ob288/60

3Ob288/60Obergericht20.07.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob288/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Meyer-Jodas, Dr. Liedermann, Dr. Überreiter und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma I*****, Inh Dkfm Josef H*****, vertreten durch Dr. Georg Tyrolt, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei DI O. V*****, vertreten durch Dr. Felix Volek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 2.020,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. April 1960, GZ 46 R 285/60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 30. Jänner 1960, GZ 13 C 22/59-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

In der Fahrnisexekutionssache der betreibenden Partei DI Otto V***** wider die verpflichteten Parteien Roland K***** und Rosa K***** wegen S 3.473,75 sA 10 E 2099/59 des Exekutionsgerichtes Wien wurde beim Exekutionsvollzug am 19. 3. 1959 unter anderem eine Waschmaschine AEG Nr 0244399 gepfändet (s Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 des Exekutionsgerichtes Wien). Außerdem wurde dieselbe Waschmaschine auch zu Gunsten derselben betreibenden Partei zu 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 gepfändet. Der Verkauf war für 24. 6. 1959, 14.00 Uhr, ausgeschrieben. Am 24. 6. 1959, 8.00 Uhr brachte die Firma I*****, Inhaber Dkfm Josef H*****, als Klägerin gegen die betreibende Partei DI O. V***** als Beklagte beim Erstgericht zu 13 C 22/59 eine Klage nach § 37 EO wegen Unzulässigkeit der Exekution mit der Behauptung ein, dass ihr an dieser Waschmaschine Rechte, und zwar das Eigentum aus einem Eigentumsvorbehalt, zustehe, und stellte das Begehren: Die Vornahme der in der Rechtssache der betreibenden Partei DI O. V***** wider die verpflichtete Partei Roland K***** vom Exekutionsgericht zu 13 E 9804/58 bewilligten Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ist bezüglich der im Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichts Wien zu Postzahl 3 verzeichneten AEG-Waschmaschine Nr 0244399, die im Eigentum der Klägerin steht, unzulässig.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 24. 6. 1959 die Aufschiebung der Exekutionen 13 E 2099/59, 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 in Ansehung der Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 800,--. Der Verkauf wurde am 24. 6. 1959 nachmittag durchgeführt, da die Sicherheitsleistung damals noch nicht erlegt war. Sie wurde erst am 11. 7. 1959 erlegt (s Akt 13 E 22/59, ON 4). Die Waschmaschine wurde bei der Versteigerung dem Käufer Hugo K***** um S 2020,-- zugeschlagen. Der Erlös liegt auf dem Sperrkonto Nr 156.688 der Ersten Österreichischen Sparkasse. Der Erstrichter wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13. 8. 1959 ab. Er ging von der Ansicht aus, dass mit Rücksicht darauf, dass die Waschmaschine bereits verkauft und nur mehr der Erlös verfügbar ist, das Klagebegehren ins Leere gehe, weil es die Klägerin unterlassen habe, das Klagebegehren bei der Verhandlung am 13. 8. 1959 auf eine Exszindierung des Erlöses im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO abzuändern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 6. 10. 1959 Folge, hob das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Begehren auf Unzulässigerklärung einer Exekution im Falle einer Klage nach § 37 EO könne bis zur Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden, mit welchem der Erlös der gepfändeten Sache, deren Exszindierung begehrt wird, verteilt wird. Das Exekutionsverfahren umfasse nicht nur die Versteigerung der exekutiv gepfändeten Gegenstände, sondern auch die Verteilung des hiefür erzielten Meistbotes. Das Exekutionsverfahren sei erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses als beendet anzusehen (SZ XIV 195 ua). Die Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Exekution hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes habe die Wirkung, dass die vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben sind; im Falle der Stattgebung einer Klage nach § 37 EO seien die gepfändete Sache oder deren Erlös dem Verpflichteten auszufolgen. Es sei nicht notwendig, im Falle einer Versteigerung der Pfandgegenstände während des Exszindierungsprozesses das Klagebegehren in dem Sinne zu ändern, dass es nunmehr auf Unzulässigkeit der Exekution hinsichtlich des Verkaufserlöses lauten müsste. Durch den Urteilsspruch, dass die Exekution hinsichtlich eines bestimmten gepfändeten Gegenstandes unzulässig ist, werde die Rechtslage, die mit der Widerspruchsklage erreicht werden soll, nämlich die Verteilung und Ausfolgung des Erlöses ohnehin verhindert. Ein Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des Versteigerungserlöses selbst könnte im Übrigen nur gegen den Verpflichteten gerichtet werden. Von dieser Rechtsansicht ausgehend erweise sich das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als mangelhaft, weil es das Erstgericht unterlassen habe, die Berechtigung des geltend gemachten Widerspruches an Hand des beiderseitigen Vorbringens und der hiefür angebotenen Beweise zu überprüfen.

Das Erstgericht erkannte nach Ergänzung des Verfahrens mit Urteil vom 30. 1. 1960 zu Recht, die Vornahme der in der Rechtssache der betreibenden Partei DI O. V***** gegen die verpflichteten Parteien Roland und Rosa K***** vom Exekutionsgericht Wien zu 13 E 2099, 2200, 2723 und 5276/59 bewilligten Exekutionen durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ist bezüglich der im Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichtes Wien 13 E 9804/58 zu Postzahl 3 verzeichneten Waschmaschine Marke AEG Nr 0244399 unzulässig.

Das Berufungsgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der Berufung der beklagten Partei im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 10.000,-- nicht übersteige.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Nichtigkeit.

Die Revision ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines das Urteil erster Instanz bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes aus dem Grund des § 502 Abs 5 ZPO nur vor, wenn das erste Urteil des Prozessgerichtes vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen, die dem materiellen Recht angehören, nicht aber wegen unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist (vgl E des OGH JBl 1957, S 100, vom 28. 3. 1956, 7 Ob 102/56, ferner SZ XXIV 111 und 1 Ob 1033/52).

Im vorliegenden Fall hielt das Erstgericht das Klagebegehren auf Unzulässigkeit der Exekution nach Verkauf des gepfändeten und exszindierten Gegenstandes ohne Änderung des Klagebegehrens im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO für unrichtig und unmöglich; das Berufungsgericht dagegen vertrat die gegenteilige Rechtsansicht. Es hob das Urteil des Erstgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, da es sich mit der Hauptsache überhaupt nicht beschäftigt habe, ohne in dieser Hinsicht jedoch eine bindende Rechtsansicht auszusprechen. Es handelte sich daher lediglich um eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich um die Frage der Zulässigkeit des Klagebegehrens, nicht aber um eine Frage des materiellen Rechtes, an die das Erstgericht im Aufhebungsbeschluss gebunden wurde. Es kommt daher die Ausnahmsbestimmung des § 502 Abs 5 ZPO nicht zur Anwendung, es gilt nur die Vorschrift des § 502 Abs 3 ZPO. Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, S 10.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision unzulässig und musste zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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