OGH 4Ob523/60

4Ob523/60Obergericht05.07.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob523/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich Z*****, Elektromonteur in , vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Josefine Z, Hausfrau in *****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung und Unterhalt infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1960, GZ 1 R 208/60-11, womit der Beschluss des Kreisgerichtes Wels vom 11. Mai 1960, GZ 4 Cg 176/60-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 11. Mai 1960 hat das Erstgericht unter anderem dem Kläger einen monatlichen Unterhalt von 800 S für die Beklagte, einen monatlichen Unterhalt von 400 S für das eheliche Kind Friedrich Z***** und einen monatlichen Unterhalt von 300 S für das eheliche Kind Ingeborg Z***** ab 1. Mai 1960 auferlegt. Über Rekurs des Klägers hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Kläger die oben angeführten Unterhaltsbeträge erst ab 11. Mai 1960 zu bezahlen habe.

Gegen den Beschluss der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, in dem begehrt wird, den Beginn der Unterhaltsleistung mit 5. Mai 1960 festzusetzen.

Dieser Revisionsrekurs ist gemäß § 528 ZPO unzulässig. Wie der Revisionsrekurs selbst ausführt, handelt es sich um einen Unterhalt von sechs Tagen, also um ein Fünftel des Monatsbezuges, somit insgesamt um 300 S. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Revisionsgericht entscheiden soll, beträgt daher nur 300 S, weshalb gemäß § 528 Abs 1 ZPO ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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