OGH 2Ob230/60

2Ob230/60Obergericht24.06.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob230/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, Hilfsarbeiter, , vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf St, Fleischhauermeister, *****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 26.319,28 S und Feststellung (Steitwert 3.000 S), Streitwert im Revisionsverfahren 11.727,70 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. April 1960, GZ 3 R 99/60-20, womit infolge Berufungen beider Parteien das Zwischenurteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 2. November 1959, GZ 2 Cg 131/59-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als Verfahrenskosten erster Instanz zu behandeln.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 16. 8. 1957 nachts ist es in der Ortschaft S***** zu einem Verkehrsunfall gekommen. Wie feststeht, ist bei der Begegnung der auf einem Fahrzeug fahrende Kläger von dem vom Beklagten gelenkten LKW gestreift, niedergestoßen und schwer verletzt worden. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Schadenersatzansprüche in der Höhe von 26.319,28 S mit der Begründung geltend gemacht, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe und vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm der Kläger auch für den zukünftigen Schaden hafte. Der Beklagte hat Klagsabweisung begehrt und das weitaus überwiegende Verschulden des Klägers mit der Begründung eingewendet, dass dieser mit einem unbeleuchteten Fahrrad und im alkoholisierten Zustand in der Straßenmitte gefahren sei. Ihm könne lediglich zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Radfahrer in der Dunkelheit und bei dem damals herrschenden starken Regen nicht bemerkt habe. Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt und mit Zwischenurteil erkannt, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz des gegenwärtigen und zukünftigen Schadens gegenüber dem Beklagten zu 3/5 zu Recht und zu 2/5 nicht zu Recht bestehe. Es hat das Verschulden des Klägers darin erblickt, dass dieser bei Dunkelheit und starkem Regen mit einem unbeleuchteten Fahrrad 1 m bis 1,20 m vom rechten Fahrbahnrand bei einer Gesamtbreite der Straße von 4,80 m also ungefähr in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte, gefahren sei. Das überwiegende Verschulden des Beklagten hat es deshalb angenommen, weil dieser mit seinem Kraftwagen die Fahrbahnmitte überschritten hatte.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Der Kläger wollte erreichen, dass sein Anspruch ganz als zu Recht bestehend erkannt werde. Der Beklagte hat eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1:1 angestrebt. Das Berufungsgericht hat beiden Berufungen nicht Folge gegeben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, auszusprechen, dass ihm kein Mitverschulden treffe und daher sein Anspruch im vollen Umfang zu Recht bestehe oder dass sein Mitverschulden weniger als 2/5 betrage. Hilfsweise stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu Ergänzung des Verfahrens, insbesondere zur Vornahme eines Lokalaugenscheines und neuerlicher Urteilsfällung, an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, dass auch das Berufungsgericht die Vornahme eines Lokalaugenscheines abgelehnt habe. Er ist der Meinung, dass bei Durchführung dieses Beweises die Licht- und Sichtverhältnisse zur Zeit des Unfalles hätten geklärt werden können.

Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Die Vornahme eines Lokalaugenscheines wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Witterungs- und Sichtverhältnisse, die zur Zeit des Unfalles herrschten, wenigstens annähernd rekonstruiert hätten werden können. Wie die Untergerichte aber richtig angenommen haben, war dies nicht zu erwarten. Ein wesentlicher, die rechtliche Beurteilung der Sache hindernder Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht hält der Kläger an seinem bereits im Berufungsverfahren eingenommenen Standpunkt fest, dass die Nichtbeleuchtung seines Fahrrades nicht unfallskausal gewesen sei und ihm nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Seinen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass bei der damaligen Situation der Beklagte auf den ihm entgegenkommenden Kläger eher aufmerksam gemacht worden wäre, wenn dessen Fahrrad vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in der Dunkelheit von den Scheinwerfern angestrahlte Gegenstände weniger leicht erkennbar sind, als Gegenstände, die eine eigene Lichtquelle haben. Den Kläger trifft auch deshalb ein Verschulden, weil er beim Befahren der Linkskurve nicht knapp am Straßenrand gefahren ist, sondern ungefähr die Mitte der ihm zustehenden Fahrbahnhälfte eingenommen hat. Es ist nicht nur dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den ihm entgegenkommenden Radfahrer im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer nicht wahrgenommen hat, sondern es hat auch der Kläger zu verantworten, dass er seine Fahrweise nicht auf den ihm entgegenkommenden LKW eingerichtet hat, den er zufolge der Beleuchtung schon auf eine größere Strecke hätte wahrnehmen können und müssen. Der Kläger hat aber seine Fahrtrichtung beibehalten und nichts dazu getan, um diesen Unfall zu verhindern. Er hätte nicht erst abwarten dürfen, ob der Beklagte wieder ganz seine rechte Fahrbahnhälfte einnehmen werde, sondern er hätte sich sofort aus der Gefahrenzone begeben und sein Fahrrad ganz an den rechten Straßenrand lenken müssen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass auch das Verhalten des Klägers vorschriftswidrig und unfallskausal war und dass ihn daher ein, wenn auch geringeres Mitverschulden treffe. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass den Beklagten das alleinige Verschulden trifft. Es ist aber auch die Verschuldensaufteilung von den Untergerichten richtig vorgenommen worden.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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