OGH 4Ob74/60

4Ob74/60Obergericht21.06.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob74/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Bachofner sowie die Beisitzer Dr. Witek und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilde H*****, Vertreterin, , vertreten durch Dr. Margarethe Prager, Gewerkschaftssekretärin, diese vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma "M", Maschinen, Automaten und Gerätevertrieb, K***** Co, Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Bruno Eckerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.147,76 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 8. Februar 1960, GZ 44 Cg 34/60-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 30. Oktober 1959, GZ 7 Cr 428/58-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war seit 1. 6. 1958 als Angestellte bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 21. 9. 1958 wurde ihr von der beklagten Partei mitgeteilt, dass ihr Dienstverhältnis gelöst werden müsse. Sie begehrt an restlichem Gehalt, an Kündigungsentschädigung, an Wohnungsbeihilfe und an anteiliger Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe insgesamt den Betrag von 14.147,76 S samt Anhang. Die beklagte Partei hat eingewendet, dass die Klägerin Entlassungsgründe dadurch gesetzt habe, dass sie verschiedene Inkassi unberechtigt getätigt und nicht abgeführt und dass sie der beklagten Partei auch Adressenmaterial zur Verfügung gestellt habe, das zum Großteil fingiert gewesen sei. Die erhobene Einwendung der mangelnden Passivlegitimation wurde wieder zurückgenommen, der ziffernmäßige Ansatz des Klagebegehrens außer Streit gestellt.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin am 1. 6. 1958 als Angestellte bei der beklagten Partei eintrat, als Vertreterin beschäftigt war und ein Fixum von 2.400 S monatlich sowie eine 2%-ige Provision erhielt. Am 25. 8. 1958 wurde sie krank. Sie wurde weder gekündigt noch entlassen. Am 20. Juli 1958 war sie als Vertreterin zur Firma L***** mit anderen Angestellten abgeordnet worden. Im Juli 1958 wurde die beklagte Partei von der Firma L***** übernommen und hatte die Klägerin die Anweisung, getätigte Inkassi bei der Firma L***** abzuliefern. Der geschäftsführende Gesellschafter dieser Firma W***** hatte auch das Recht, den Vertretern Weisungen zu erteilen. Die Klägerin hat keine unberechtigten Inkassi durchgeführt. Den von ihr bei der Firma P***** einkassierten Betrag hat sie dem Geschäftsführer der Firma L***** W***** abgeführt. Die Klägerin hat auch kein fingiertes Adressmaterial geliefert. Das Erstgericht hat der Klage voll stattgegeben, weil der beklagten Partei der Nachweis nicht gelungen sei, dass die Klägerin einen Entlassungstatbestand gesetzt habe.

Über Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht das Verfahren neu durchgeführt und festgestellt, dass die Klägerin am 20. 7. 1958 mit anderen Angestellten von der beklagten Partei an die Firma L***** abgeordnet wurde. Der Geschäftsführer dieser Firma hatte von der beklagten Partei gewisse Verkaufsvollmachten, über deren Inhalt die Klägerin nicht informiert wurde. Das Berufungsgericht hat das Ersturteil bestätigt. Es könne der Klägerin kein dienstrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn sie, den Weisungen W***** folgend, an diesen einen Inkassobetrag ausfolgte. Da die beklagte Partei ihre Angestellten zu einer anderen Firma abordnete und sie über das Innenverhältnis zwischen den beiden Firmen nicht näher informierte, habe die Klägerin keine Möglichkeit und auch keinen Anlass gehabt, die ihr vom Chef jener Firma, an die sie abgeordnet war, erteilten Weisungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Das Beweisverfahren habe auch nicht ergeben, dass den Weisungen, die der Klägerin von den Funktionären der Firma L***** erteilt wurden, anders lautende Weisungen der beklagten Partei entgegengesetzt wurden. Die Ablieferung des bei der Firma P***** einkassierten Betrages an die Firma L***** rechtfertigte daher auf keinen Fall die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Klägerin kein fingiertes Adressenmaterial geliefert habe, war im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei, in der die Revisionsgründe nach den Z 2 und 4 des § 503 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil auf Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Revision abzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Als mangelhaft wird das Berufungsurteil gerügt, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, wem der bei der Firma P***** einkassierte Betrag offensichtlich zu übergeben gewesen wäre und ob die Klägerin in dieser Hinsicht bei eventuellen Zweifeln sich entsprechend informiert habe. Bei Erwägung dieser Umstände hätte das Berufungsgericht zur Ansicht kommen müssen, dass die Klägerin durch Verstoß gegen ihre dienstlichen Obliegenheiten den Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der vorliegenden Form gesetzt habe. Mit diesen Ausführungen übergeht die beklagte Partei, dass die Untergerichte ausdrücklich als erwiesen angenommen haben, dass die Klägerin über die Weisung des Chefs der Firma L*****, zu der sie abgeordnet war, gehandelt und dass sie von der beklagten Partei keine abweichenden Weisungen erhalten hat. Hat bei dieser Sachlage die Klägerin entsprechend den Weisungen des Geschäftsführers der Firma L***** gehandelt, so kann ihr kein Verschulden zur Last gelegt werden, noch weniger kann gesagt werden, dass sie im Sinne des § 27 Z 1 AngG im Dienst untreu gewesen wäre oder sich einer Handlung schuldig gemacht habe, die sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lasse. Eine Erörterung, ob im internen Verhältnis zwischen der beklagten Partei und der Firma L***** der von der Klägerin einkassierte Betrag der beklagten Partei zusteht, erübrigt sich, weil einerseits der Klägerin dieses interne Verhältnis nicht bekanntgegeben wurde und weil es andererseits Sache der beklagten Partei gewesen wäre, der Klägerin anlässlich ihrer Abordnung entsprechende Weisungen zu erteilen.

Dass die Klägerin W***** Darlehen gegeben habe und sich hiefür habe Wechsel ausstellen lassen, wurde in den Unterinstanzen nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht. Die diesbezüglich undeutliche Aussage des Zeugen Josef K***** kann fehlende Parteibehauptungen nicht ersetzen.

Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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