OGH 2Ob109/60

2Ob109/60Obergericht17.06.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob109/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R***** , vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Eugen W*****, vertreten durch Dr. Erich Sonnek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen restl. 17.825 S 32 g s. A. und Feststellung (Steritwert 5.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1959, GZ 3 R 169/59-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. Juni 1959, GZ 4 Cg 276/57-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass der Berufung der beklagten Partei gegen das Ersturteil nicht Folge gegeben wird. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Endurteile vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 7. 9. 1956 als Motorradfahrer in Leoben-Hinterberg einen Verkehrsunfall, als er an der Einmündung der Straße "An der Überfuhr" in die Hinterbergerstraße mit dem auf dieser Straße in Richtung Waldrandsiedlung fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten (Opel-Record), den dieser lenkte, zusammenstieß. Das im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall gegen beide Fahrzeuglenker eingeleitete Strafverfahren U 2009/56 des Bezirksgerichtes Leoben endete mit Freispruch nach § 259/3 StPO (Urteil der ersten Instanz vom 25. 2. 1957, ON 23, sowie jenes der zweiten Instanz vom 20. 5. 1957, ON 36 der bezogenen Strafakten).

Mit der am 11. 7. 1957 erhobenen Klage nimmt Johann R***** (er ist im Laufe des Streitverfahrens, nämlich am 18. 6. 1959 gestorben) den Beklagten auf Schadenersatz aus dem Unfalle vom 7. 9. 1956 wegen Verschuldens in Anspruch, wobei er schon in der Klage (S 3) vorbringt, von einem 50 %igen Eigenverschulden auszugehen und die Ersatzansprüche demgemäß einzuschränken. Der Kläger verlangt die Zahlung von 17.985 S 32 g sA sowie die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger zu 50 % für alle Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 7. 9. 1956 erwachsen werden, ersatzpflichtig sei. Der Beklagte hat Grund und Höhe des Begehrens bestritten.

Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und mit Teil- und Zwischenurteil (ON 33) das Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von 160 S sA abgewiesen, des weiteren aber ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die erwähnte Abweisung blieb unangefochten, das Ersturteil wurde aber vom Beklagten mit dem Ziele angefochten, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung (ON 37) der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben (ON 38) und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren pcto. 15.000 S sA und 12.000 S sA (gemeint hinsichtlich der Hälfte dieser Beträge) sowie auf Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden, die über die Haftungsbeschränkung des § 11 KraftfVerkG hinausgehen, abgewiesen; die Ansprüche des Klägers auf Verdienstentgangs-Ersatz sowie auf Sachschadenersatz bestünden, soweit sie mit dieser Klage zu 50 % geltend gemacht würden, dem Grunde nach zu 40 % zu Recht, zu 60 % aber nicht zu Recht. Während das Erstgericht dem Standpunkte des Klägers, dass jeden Teil ein Verschulden von 50 % am Verkehrsunfalle treffe, gefolgt war, lehnte das Berufungsgericht die Annahme eines Verschuldens des Beklagten ab; lediglich unter dem Gesichtspunkte des § 17 KraftfVerkG sei für Verdienstentgang und Sachschaden eine Schadensteilung vorzunehmen, indem das grobfahrlässige, die primäre Ursache des Unfalls darstellende verkehrswidrige Verhalten des Klägers gegen die unverschuldete, aber sachwidrige Reaktion (Linkslenken) des Beklagten abzuwägen sei; der Anteil des Klägers überwiege weit, derart, dass nach dem gesamten Verursachungszusammenhang eine Schadensteilung von 1 : 4 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - nach der dargestellten Aktenlage nicht unzulässige - Revision des Klägers, worin die Revisionsgründe des § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass in Bestätigung des Ersturteils der Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werde.

Der Beklagte hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist begründet.

Laut Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung (ON 37) hat das Berufungsgericht "den wesentlichen Inhalt der Strafakten U 2009/56 des Bezirksgerichtes Leoben dargestellt" (S 212 der Prozessakten). Danach hat der Beklagte vor der Polizei am 7. 9. 1956 angegeben (S 11 der Strafakten), infolge seiner geringen Fahrgeschwindigkeit von rund 30 bis 35 km/h diese Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Straßeneinmündung nicht mehr vermindert zu haben; "bis jetzt sei er der irrtümlichen Ansicht gewesen, dass die Hinterbergstraße gegenüber der von rechts einmündenden Straße "An der Überfuhr" den Vorrang habe". Zutreffend nimmt daher der Revisionswerber im Hinblick auf diese Angaben des Beklagten nach dem Unfalle vor der Polizei gegen die Darlegungen des Berufungsgerichtes (S 228 der Prozessakten) Stellung, dass "aus dem der augenblicklichen Verkehrslage entsprechenden Abbremsen des Personenkraftwagens jedenfalls die Absicht des Beklagten, dem Kläger den Vorrang zu lassen, eindeutig hervorgehe". Aber auch auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen muss der Beurteilung des Revisionswerbers beigepflichtet werden, dass dem Beklagten ein die Schadenersatzpflicht begründendes Verschulden am Verkehrsunfall vom 7. 9. 1956 zur Last falle. In dieser Beziehung ist der Auffassung der ersten Instanz zu folgen. Mit Recht verweist der Revisionswerber auf die hg. Entscheidung vom 22. 10. 1958, 2 Ob 176/58, ZVR Nr 66/1959, worin ein mit dem hier zu beurteilenden Unfallshergang, rechtlich gesehen, übereinstimmender Sachverhalt zu prüfen war und das Revisionsgericht im Sinne der Ansicht des Revisionswerbers entschied. Es besteht kein Anlass, von der in der erwähnten Vorentscheidung zum Ausdruck gekommenen Beurteilung abzugehen. Entscheidend ist doch, dass bei dem gleichen Rang der beiden Straßen das von rechts kommende Fahrzeug des Klägers gegenüber dem Personenkraftwagen des Beklagten nach § 19 Abs 4 StPolO den Vorrang hatte. Dies hätte den Beklagten, zumal bei der festgestellten Unübersichtlichkeit der Straßeneinmündung, zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Gewiss hat der Kläger die Kurve an der Einmündung geschnitten; dadurch ist er aber noch nicht seines Vorranges verlustig geworden. Zu Unrecht zerlegt die Vorinstanz den Unfallshergang in mehrere Phasen, wobei es das Linkslenken des Beklagten nur als sachwidrige Reaktion wertet. Den Verkehrsunfall hat vielmehr nicht nur der Kläger durch das verkehrswidrige Kurvenschneiden, sondern auch der Beklagte dadurch ausgelöst, dass er in Anbetracht des Vorranges des aus der Querstraße kommenden Verkehrs für die Verhältnisse zu rasch an die Straßeneinmündung herangefahren ist. Die sogenannte Rechte-Hand-Regel gehört zu jenen grundlegenden Vorschriften, durch deren Einhaltung erst ein geordneter Verkehr ermöglicht wird. Hätte der Beklagte den dem Kläger zustehenden Vorrang beachtet, so wäre es bedeutungslos geblieben, dass der Kläger nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt. Unter diesen Gesichtspunkten muss jedem der Streitteile ein als Verschulden zu wertendes verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Dieses Verschulden eines jeden Teils wiegt aber nach allen Umständen dieses Falles ungefähr gleich schwer, so dass der Kläger mit dem von ihm bereits in der Klage vorgenommenen Abstrich von 50 % des Schadens eine Schadensaufteilung vorgenommen hat, die - mit dem Erstgerichte - zu billigen ist. Die vom Berufungsgerichte vorgenommene Differenzierung wird der Verkehrssituation, die zur Beurteilung steht, nicht gerecht.

Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils wie im Spruche zu erkennen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.

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