OGH 1Ob185/60

1Ob185/60Obergericht01.06.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob185/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Gerhard, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. August U*****, vertreten durch Dr. Rudolf Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages infolge Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. April 1960, GZ 41 R 232/60-27, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Februar 1960, GZ 47 C 48/60-23, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der Klägerin wird nicht Folge gegeben, dem Rekurs des Beklagten wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei auf die Kosten des Rekurses des Beklagten als auf weitere Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein wird.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zuhaltung des am 30. 10. 1938 über die Wohnung W***** geschlossenen Mietvertrages.

Der Beklagte wendete dagegen ein, die Mietrechte der Klägerin seien nach den Bestimmungen des NSG 1947, XIV. Hauptstück, Abschnitt 3, Punkt 8, durch rechtskräftige Anforderung nach dem Wohnungsanforderungsgesetz und durch Verzicht der Klägerin auf ihre Mietrechte erloschen.

Die Untergerichte wiesen zunächst das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Klägerin habe auf ihre Mietrechte durch konkludente Handlungen verzichtet.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. 12. 1959, 1 Ob 347/59, wurden die Urteile der Untergerichte aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof verneinte das Erlöschen der Mietrechte der Klägerin durch konkludenten Verzicht und gemäß den Bestimmungen des NSG 1947. Ob das Mietverhältnis durch die Anforderung erloschen sei, hänge davon ab, ob der Anforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da dies von den Untergerichten nicht festgestellt worden war, erfolgte die Aufhebung. Auf die Frage des Erlöschens der Mietrechte der Klägerin durch den Vermögensverfall (Rechtsübergang auf die Republik Österreich) ging der Oberste Gerichtshof ebenso wie die Untergerichte nicht ein.

Bei der fortgesetzten Verhandlung erster Instanz wendete der Beklagte ein, das Mietrecht der Klägerin sei durch den im Urteil des Volksgerichtes Wien vom 8. 5. 1948, Vg 12 c Vr 6121/46, ausgesprochenen Vermögensverfall erloschen.

Die Klägerin stellte den Vermögensverfall außer Streit, wendete jedoch ein, dass die Mietrechte von dem Vermögensverfall nicht berührt wurden, weil es sich um eine Wohnung, bestehend aus nur einem Zimmer handle, die vermögensrechtlich nicht verwertbar sei, und dem persönlichen Gebrauch diene.

Das Erstgericht gab nunmehr dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass der Anforderungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und demnach das Mietrecht der Klägerin aus diesem Grund nicht erloschen sei. Auf die Frage, ob es durch den Vermögensverfall zum Erlöschen gelangt sei (auf die Republik Österreich übergegangen sei), ging das Erstgericht nicht ein: Es folgerte daraus, dass der Oberste Gerichtshof trotz der Feststellung des Vermögensverfalles auf diese Frage nicht eingegangen sei, dass damit die Auflösung des Mietvertrages aus diesem Grund verneint worden sei, und erachtete sich an diese unausgesprochene Rechtsansicht gebunden. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Es verneinte das Vorliegen einer Bindung. Der Beklagte habe das Erlöschen der Mietrechte der Klägerin durch den Vermögensverfall erst nach der Aufhebung der untergerichtlichen Urteile durch den Obersten Gerichtshof eingewendet. Dieses neue Vorbringen sei daher zu berücksichtigen.

Zu dieser neuen Einwendung führte das Berufungsgericht aus:

Grundsätzlich umfasste der Vermögensverfall das gesamte Vermögen der Klägerin, wozu auch die Mietrechte gehören. Ob sich der Vermögensverfall tatsächlich auf das gesamte Vermögen bezogen habe oder nicht, müsse noch geprüft werden. Es sei auch der Umstand von Bedeutung, ob der Klägerin aufgrund der Vermögensamnestie 1956 ihr verfallenes Vermögen wieder zurückgestellt wurde. Ferner werde auch das Verhalten der Republik Österreich in Ansehung der ihr durch den Vermögensverfall zugekommenen Mietrechte der Klägerin an der gegenständlichen Wohnung von Bedeutung sein, um beurteilen zu können, ob deren Mietrechte noch aufrecht bestehen oder nicht.

Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien Rekurs.

1. ) Rekurs der Klägerin:

Der Rekurs ist nicht begründet.

Die Ansicht, daraus, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss auf die Tatsache des Vermögensverfalles nicht eingegangen ist, ergebe sich, dass sie rechtlich nicht zu beachten sei, ist völlig verfehlt. Eine Bindung der Untergerichte an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes setzt voraus, dass eine solche „ausgesprochen" wurde. Im vorliegenden Fall hätte also der Oberste Gerichtshof aussprechen müssen, dass der Vermögensverfall rechtlich unbeachtlich sei. Da aber in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes diese Frage überhaupt nicht erwähnt wurde, kann von einer Bindung der Untergerichte an eine nichtausgesprochene Rechtsansicht überhaupt nicht die Rede sein. Die erst in der Revisionsbeantwortung ON 19 aufgeworfene Frage des Erlöschens der Mietrechte (Übergang des Mietrechtes auf die Republik Österreich) aufgrund des Vermögensverfalles konnte keinesfalls im früheren Revisionsverfahren berücksichtigt werden, da über diese Einwendungen im Verfahren erster Instanz noch nicht verhandelt worden war und der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden musste, hiezu Stellung zu nehmen und allenfalls Tatsachen vorzubringen, aus denen sich trotz des Vermögensverfalles der aufrechte Bestand ihrer Mietrechte ergeben konnte.

Ebenso verfehlt ist die Ansicht, dass die Geltendmachung dieses Umstandes im fortgesetzten Verfahren ausgeschlossen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist den Parteien nach Aufhebung des Ersturteiles neues Vorbringen gestattet.

2. ) Rekurs des Beklagten:

Diesem kommt Berechtigung zu.

Die Klägerin hat die Wirkung des Vermögensverfalles auf ihre Bestandrechte ausschließlich mit der Begründung bestritten, dass diese mit Rücksicht auf die Kleinheit der Wohnung keinen Vermögenswert darstelle.

Diese Ansicht ist verfehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehören Bestandrechte zum Vermögen, wobei es auf die Größe des Bestandobjektes nicht ankommt. Im Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz findet sich keine Bestimmung, wonach sich der Vermögensverfall auf die der Exekution entzogenen Bestandteile des Vermögens nicht erstrecken würde (MietSlg 2755 ua). Der Umstand, dass es sich bloß um eine Einzimmer-Wohnung handelt, schließt daher den Verfall des Mietrechtes nicht aus.

Da die Klägerin abgesehen von ihrer unrichtigen Rechtsansicht gar nicht behauptet hat, dass sich der Vermögensverfall nicht auf das gesamte Vermögen bezogen hat, ferner dass ihr aufgrund der Vermögensamnestie 1956 ihre Bestandrechte wieder zurückgestellt wurden oder dass sich dies aus sonstigen Umständen ergebe, von Amts wegen aber diese Umstände nicht zu prüfen sind, erübrigen sich weitere Erhebungen darüber. Die Sache ist demnach im Sinne der Klagsabweisung spruchreif.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Rekurses der Klägerin auf die §§ 40, 50 ZPO, hinsichtlich des Beklagten auf § 52 ZPO.

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