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2Ob193/60•OGH 2Ob193/60
2Ob193/60Obergericht31.05.1960
Ausgleichungsanspruch nach § 17 KraftfVerkG., Mitverschuldenseinwand, des beklagten Halters, Fahrzeughalter, Einwendung des Mitverschuldens, Ausgleichungsanspruch, Halter eines Kraftfahrzeuges Einwendung des Mitverschuldens„ Ausgleichungsanspruch, Mitverschulden, Einwendung durch den beklagten Fahrzeughalter
SZ 33/61
Der beklagte Fahrzeughalter muß in dem gegen ihn geführten Schadenersatzprozeß die Mitverschuldenseinwendung gegen den klagenden Kraftfahrzeughalter bei sonstigem Verlust eines allfälligen Ausgleichungsanspruches erheben.
Entscheidung vom 31. Mai 1960, 2 Ob 193/60.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Am 21. April 1952 kam es in L. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der dem Friedrich V., dem Gatten der Beklagten, gehörige und von dieser gelenkte PKW. und der dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei Max Sch. gehörige und von seinem Angestellten Franz B. gelenkte LKW. zusammenstießen. Die Ehegatten V. machten gegen Max Sch. und Franz B. zu 1 Cg 103/53 und 1 Cg 638/53 beim Landesgericht Linz Schadenersatzansprüche geltend, über die gemeinsam verhandelt und entschieden wurde. In diesen Prozessen wurde eine Verschuldensaufteilung zwischen der Beklagten und Franz B. im Verhältnis von 3 : 1 zum Nachteil der Beklagten vorgenommen und dem Friedrich V. ein Betrag von 39.666 S 34 g s. A. sowie der Beklagten ein Betrag von 3235 S 31 g s. A. zugesprochen.
Die klagende Partei hat als Versicherer des Max Sch. mit der vorliegenden Klage gemäß § 67 VersVG. die auf sie Übergegangenen Regreßansprüche ihres Versicherungsnehmers in der Höhe von drei Vierteln des an Friedrich V. gezahlten Betrages von insgesamt 62.239 S 57 g, somit 46.679 S 40 g, mit der Behauptung geltend gemacht, daß sie diese Ansprüche des Friedrich V. erfüllt habe, obwohl der Beklagten das überwiegende Verschulden an diesem Verkehrsunfall zukomme.
Die Beklagte hat eingewendet, daß auf den Regreßanspruch ihr gegenüber ausdrücklich verzichtet worden sei, daß sich die klagende Partei dieses Anspruches verschwiegen habe und dieser Anspruch verjährt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte aus dem Vorprozeß fest, daß die dort Beklagten Max Sch. und Franz B. den Anspruch des Friedrich V. aus dem Verkehrsunfall dem Gründe nach anerkannt haben. Seine Mithaftung zufolge eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten als Lenkerin des Personenkraftwagens im Sinne des Art. IV EVzKraftfVerkG. sei nicht eingewendet worden. Dadurch hätten der Versicherungsnehmer Sch. und damit auch die klagende Partei einen Ausgleichsanspruch verloren. Was an Friedrich V. zuviel gezahlt worden sei, könne von der Beklagten nicht zurückgefordert werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Hier ist nur die Frage zu prüfen, ob in der Unterlassung einer Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich V. durch den Versicherungsnehmer Max Sch. der klagenden Partei die Möglichkeit genommen worden ist, gemäß § 67 VersVG. auf sie übergegangene Regreßansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Untergerichte haben dies mit Recht bejaht. Es ist davon auszugehen, daß Max Sch. zufolge der im Vorprozeß vorgenommenen Verschuldensaufteilung zwischen der Beklagten und seinem Kraftwagenlenker B. lediglich verpflichtet gewesen wäre, dem Friedrich V. ein Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen. Den Ersatz seines restlichen Schadens hätte dieser zufolge seiner Mithaftung wegen des Verschuldens der Beklagten zu drei Vierteln nicht von Max Sch., sondern allenfalls von der Beklagten verlangen können. Max Sch. hätte daher auch in dieser Hinsicht keine Regreßansprüche gegen die Beklagte erlangen und es hätten solche Ansprüche im Sinne des § 67 VersVG. auf die klagende Partei als Versicherer des Max Sch. nicht übergehen können.
Wenn nun Max Sch. trotzdem verurteilt worden ist, dem Friedrich V. den gesamten Schaden zu ersetzen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er es unterlassen hat, die Mithaftung des Friedrich V. einzuwenden. Der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftwagens muß sich sowohl seine Haftung nach § 7 KraftfVerkG. als auch die Haftung zufolge eines Verschuldens seines Kraftfahrzeugführers nach Art. IV EVzKraftfVerkG. entgegenhalten lassen. Der Beklagte hat demnach die Folgen seiner Unterlassung zu tragen. Er hat dadurch seinen Ausgleichsanspruch gegenüber Friedrich V. gemäß § 17 KraftfverkG. aufgegeben und kann sich daher nicht gegenüber dem Dritten, hier der Beklagten, regressieren. Es ist daher auch ein solcher Anspruch auf die klagende Partei nicht übergegangen.
Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen der klagenden Partei in der Revision in keiner Weise beeinträchtigt. Der Hinweis auf die Rechtslage zwischen Friedrich V. und der Beklagten ist nicht entscheidend. Die klagende Partei übersieht dabei, daß Friedrich V. nicht ein außenstehender Dritter ist, der durch den Verkehrsunfall geschädigt wurde und daher berechtigt wäre, Sch. und B. einerseits und die Beklagte andererseits als Solidarschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur in diesem Fall wäre der Einwand eines Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen gewesen, und Sch. hätte sich nach Zahlung des gesamten Schadens bei der Beklagten regressieren können.
Hier liegt der Fall anders, weil Friedrich V. Halter des am Unfall beteiligten Kraftwagens und daher gegenüber Max Sch. ausgleichspflichtig ist. Er war daher mit Rücksicht auf das Mitverschulden der Beklagten gar nicht berechtigt, einen höheren Schaden gegen Sch. geltend zu machen, als seinem Haftungsanteil entsprach. Nur dadurch, daß Max Sch. durch die Unterlassung einer entsprechenden Einwendung gegen den Grund des Anspruches des Friedrich V. seinen Ausgleichungsanspruch aufgegeben hat, war es überhaupt möglich, daß Friedrich V. seinen gesamten Schaden durchsetzen konnte. Diese Folgen hat Max Sch. und damit auch die klagende Partei zu tragen. Das Klagebegehren ist daher von beiden Unterinstanzen mit Recht abgewiesen worden.
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