OGH 1Ob166/60

1Ob166/60Obergericht18.05.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob166/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sigrid P*****, infolge Revisionsrekurses des Kindesvaters Hermann P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28. März 1960, GZ 1 R 167/60-181, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. Feber 1960, GZ 1 P 509/59-178, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag des ehelichen Vaters, ihn von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter mj Sigrid P***** mit sofortiger Wirkung zu befreien, abgewiesen, das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters keine Folge gegeben.

Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der jedoch auf seine Zulässigkeit gemäß § 16 AußStrG nicht überprüft zu werden braucht, weil er schon nach § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig ist.

Zur Frage der Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Anrufung der dritten Instanz ist demgemäß ausgeschlossen, wenn nur geltend gemacht wird, dass sich bei entsprechender Berücksichtigung der erwähnten drei Umstände ein höherer oder niedrigerer Unterhaltsbetrag ergebe als der, den die zweite Instanz bestimmt hat. Jede Messung und jede Bemessung kann auch den Wert Null ergeben. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten können durch sein Einkommen oder die Leistungen eines primär Unterhaltsverpflichteten gedeckt sein, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kann aufgehoben sein. Dann besteht ein Anspruch des Berechtigten ebensowenig, wie wenn eine der sonstigen Voraussetzungen des Anspruches fehlt. Hier zeigt sich, dass die Frage nach der Höhe des Anspruchs insofern auch eine nach dem Bestand des Anspruchs ist, was besonders häufig bei der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit und der subsidiären Unterhaltspflicht in Erscheinung tritt. Für die Frage der Rechtsmittelbeschränkung ist lediglich die Unterscheidung zwischen den für die gleitende Höhe des Anspruchs massgebenden Umständen und den anderen von Bedeutung, ds alle jene, die nur den Grund des Anspruchs betreffen. Die Berücksichtigung der ersten Voraussetzungen bleibt auch dann eine bemessende Tätigkeit, wenn sie zum Ergebnis Null und damit zur Negation des Anspruches führt. Wird in diesem Zusammenhang vom Grunde des Anspruchs gesprochen, so ist dieser Begriff nur aus dem Gegensatz zur Bemessung zu umgrenzen (Judikat Nr 60 = SZ XXVII 177). Bereits vor dem Judikat nahmen die Entscheidungen SZ IX 127, ZBl 1929 Nr 251, EvBl 1951 Nr 405, JBl 1952 S 292 den Standpunkt der Unanfechtbarkeit ein, obwohl der Vater wegen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes von der Unterhaltsleistung völlig befreit worden war oder diese Befreiung geltend machte. Zu den Umständen, deren Beurteilung auch der dritten Instanz obliegt, gehören etwa die Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses, bei Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder die Frage, ob das Zugeständnis eines Geschlechtsverkehrs in der kritischen Zeit verbunden mit einem Unterhaltsvergleich eine hinreichende Grundlage für eine Abänderung der Alimentation im außerstreitigen Verfahren bilde. Im gegenwärtigen Fall begehrt die Unterhaltsberechtigte eine Erhöhung des Unterhalts zur Ablegung des Hochschulstudiums, der unterhaltsverpflichtete eheliche Vater strebt dagegen Befreiung von der Unterhaltspflicht mit der Begründung an, dass die Tochter mit dem Mittelschulstudium bereits selbsterhaltungsfähig sei, auf ihrer Seite daher kein Bedürfnis nach Leistung eines Unterhalts durch den Vater mehr bestehe. Da es sich hiebei, wie gezeigt, um reine Unterhaltsbemessungsfragen handelt, war der Revisionsrekurs als unstatthaft im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Prüfung des Revisionsrekurses nach dem Vorliegen von Anfechtungsgründen des § 16 AußStrG.

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