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1Ob156/60•OGH 1Ob156/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Vormundschaftssache des mj Karl W***** und mj Herbert S*****, geboren am 3. Jänner 1949 und 20. Juni 1952, infolge Revisionsrekurses des Robert und der Anna H*****, vertreten durch Dr. Harald Schürer-Waldheim, Rechtsanwalt, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1960, GZ 44 R 163/60-55, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Februar 1960, GZ 9 P 103/58-52, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Mj. sind die ehelichen Kinder des Karl und der Edeltraud S*****. Der Kindesvater hat am 5. 4. 1958 seine Gattin getötet. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde nach Einholung psychiatrischer Gutachten eingestellt. Karl S***** befindet sich wegen Geisteskrankheit in der Heilanstalt „A*****". Er wurde wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Die Kinder waren nach dem Tod der Mutter in Betreuung der mütterlichen Großeltern. Mit Beschluss vom 11. 2. 1959 wurde der väterliche Großvater zum Vormund bestellt. Die Kinder wurden sodann mit Zustimmung der mütterlichen Großeltern in das Internat in ***** gegeben. Dort blieben sie bis Sommer 1959 und befinden sich seither in Pflege und Erziehung der väterlichen Großeltern. Schon während des Aufenthaltes der Kinder im Internat ergaben sich aus der gegenseitigen Abneigung der Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits Schwierigkeiten. So beschwerte sich der Vormund häufig darüber, dass die Besuche der mütterlichen Großeltern die Heimordnung störten und dadurch die Kinder nachteilig beeinflusst würden. Auch nach der Übernahme der Kinder durch den Vormund dauerten die Schwierigkeiten fort. Der Vormund behauptete, dass die mütterlichen Großeltern den Kindern gegenüber von dem Schicksal ihrer Mutter erzählen. Er beantragte daher die Entziehung des Besuchsrechtes für die mütterlichen Großeltern. Diese beantragten die Enthebung des Vormundes, Übergabe der Kinder in ihre Pflege und Erziehung und die Einräumung eines Besuchsrechtes.
Das Erstgericht wies die Anträge der mütterlichen Großeltern, insbesonders auch jenen auf Einräumung eines Besuchsrechtes, ab. Es begründete letztere Maßnahme damit, dass neuerliche Besuche der mütterlichen Großeltern zu seelischen Konflikten der Kinder führen würden.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und führte hinsichtlich der Ablehnung des Besuchsrechtes Folgendes aus:
Das Gesetz sehe ein Besuchsrecht der Großeltern überhaupt nicht vor; in der Rechtsprechung werde allerdings den Großeltern in begründeten Ausnahmsfällen ein solches gewährt, wenn die Umstände ein Besuchsrecht im überwiegenden Interesse der Kinder gelegen erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Das bisherige Verfahren lasse deutlich erkennen, dass zwischen dem Vormund und den mütterlichen Großeltern noch immer schwerste Gegensätze bestehen, worunter die ruhige Entwicklung der Kinder litt. Es sei daher dem Bezirksjugendamt beizupflichten, dass durch die Verweigerung des Besuchsrechtes die Gefahr neuer Komplikationen und Streitigkeiten vermieden werden müsste, um die ruhige Entwicklung der Kinder nicht zu gefährden.
Gegen den Ausspruch über die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Besuchsrechtes richtet sich der Revisionsrekurs der mütterlichen Großeltern, in welchem Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeit wird in der Unterlassung der Vernehmung der Rechtsmittelwerber erblickt, wodurch ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, genommen worden sei.
Dieser Nichtigkeitsgrund läge nur vor, wenn den Rechtsmittelwerbern überhaupt die Möglichkeit genommen worden wäre, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese Möglichkeit wurde ihnen jedoch durch die Einbringung schriftlicher Antrage gewahrt. Die Vernehmung der Parteien ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Unterlassung könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, die jedoch gemäß § 16 AußStrG kein Anfechtungsgrund ist.
Die Aktenwidrigkeit wird in der Annahme des Rekursgerichtes erblickt, dass zwischen den Antragstellern und den väterlichen Verwandten schwerste Gegensätze bestünden. Aus dem Akte ergebe sich aber, dass die Differenzen nur geringfügig seien.
Die Rechtsmittelwerber verkennen das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Er liegt nur vor, wenn das Gericht den Akteninhalt unrichtig wiedergibt und auf diese Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsachenfeststellung oder Rechtsansicht gründet. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr hat das Rekursgericht die Differenzen rechtlich beurteilt.
Die offenbare Gesetzwidrigkeit wird darin erblickt, dass sich die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes insofern in Widerspruch setze, als das Wohl der Kinder im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes verlange, dass diese mit den Eltern ihrer Mutter Kontakt haben.
Damit wird der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Der Begriff darf insbes. nicht mit dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung identifiziert werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher schon deshalb nicht vorliegen, weil das Besuchsrecht der Großeltern gesetzlich überhaupt nicht festgelegt ist. Außerdem handelt es sich bei der Beurteilung, welche Maßnahmen im Interesse des Kindes erforderlich sind, um Ermessensentscheidungen, bei welchen eine offenbare Gesetzwidrigkeit begrifflich nicht möglich ist. Die Ausführungen stellen sich daher als eine bloße Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes dar, die jedoch im Rahmen des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG unzulässig ist.
Da der Revisionsrekurs auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird, war er als unzulässig zurückzuweisen.
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